Liebe/-r Experte/-in,
Es besteht folgender Sachverhalt :
Es besteht ein Berliner Testament
Erben: 1. Erbfall ; Ehegatte
2. Erbfall ; 3 Kinder
Wie wird der Pflichtteil der Kinder berechntet ?
Ist foldendes richtig ? 1/12 des Nachlasses ?
Vermindert sich der Pflichtteil der Kinder, wenn im 2. Erbfall auch noch 3 Enkel bedacht werden sollen, oder bleibt die Pflichtteilberechnung gleich ?
Welche rechtliche Möglichkeiten gibt es nach der Pflichtteilsreform, den Pflichtteil zu vermindern ?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.
hacki
Hallo, guten Abend, hacki
Wenn die Eheleute, die sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, beträgt beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils der Pflichtteil jedes der drei Kinder je 1/12 des Werts des Nachlasses des verstorbenen Elternteils, falls es keine weiteren Kinder der Eheleute gibt.
Wenn die Eheleute in ihrem Berliner Testament ihre drei Kinder je gleichen Teilen als Erben des länger lebenden Elternteils eingesetzt haben, werden die drei Kinder Erben des zuletzt versterbenden Elternteils zu je 1/3. Neben diesem Erbteil steht ihnen ein Pflichtteil nicht zu. Deswegen stellt sich auch nicht die Frage einer Verminderung ihres Pflichtteils.
Eine Verminderung des Pflichtteils sehen die am 1.1.2010 in Kraft getretenen Änderungen des Erbrechts nicht vor.
Freundliche Grüße
Franz
Hallo,
die Pflichtteil-Berechung mit 1/12 für den 1. Todesfall ist richtig.
Der Pflichtteilanspruch kann durch Schenkungen zu Lebzeiten verringert werden. Früher musste man danach noch 10 Jahre überleben, damit kein Pflichtteilsergänzungsanspruch anfiel, jetzt wird je nach Überlebensdauer zeitanteilig gequotelt. Diese „Abtakten“ gilt nicht für Schenkungen an den Ehepartner oder für Übertragungen von Eigentum mit Wohnrecht für den Schenkenden.
Ingeborg
Hallo Hacki,
Der Pflichtteil beträgt immer 1/2 des gesetzlichen Erbrechts. Dafür muss man also das ausgeschlossene Erbrecht der Kinder kennen. Der Erbanteil der Kinder ergibt sich aus dem Rest des Erbanteils des Ehegatten. Zu beachten ist hierbei, dass sich der Erbanteil des Ehegatten um 1/4 erhöht, wenn die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
Der Erbanteil des Ehegatten neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) beträgt 1/4 (gemäß § 1931 BGB) + 1/4 Zugewinnausgleich (=Aufstockung gemäß § 1371 BGB) = 1/2.
Der Erbanteil des Ehegatten neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) beträgt 1/2 (gemäß § 1931 BGB) + 1/4 Zugewinnausgleich (=Aufstockung gemäß § 1371 BGB) = 3/4.
Der Erbanteil des Ehegatten neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) beträgt 3/4 (ist ein Großelternteil verstorben, erbt der überlebende Ehegatte auch dessen Teil, § 1931 BGB).
Der Erbanteil des Ehegatten neben Erben weiterer Ordnungen beträgt 1/1 (gemäß § 1931 Abs. 2 BGB).
In Ihrem Fall erbt der überlebende Ehegatte im ersten Ebfall neben Erben 1. Ordnung und sein Erbrecht beträgt daher nur 1/4. Wenn Zugewinngemeinschaft bestand zuzüglich 1/4 Zugewinnausgleich = 1/2. Für alle Kinder zusammen verbleiben also 1/2, so dass der Pflichtteil für alle Kinder zusammen 1/4 beträgt. Dieses 1/4 durch 3 geteilt ergibt 1/12.
Die Höhe des Pflichtteils für den ersten Ebfall steht in keinem Zusammenhang zum zweiten Erbfall. Daher erhöht sich der Pflichtteil für den ersten Ebfall nicht. Wenn im zweiten Erbfall die gesetzliche Erbfolge geändert ist, so erhalten alle Kinder auf das den entgangenen Erbanteil nochmal Pflichtteil.
Die Möglichkeiten der Verminderung des Pflichtteils finden Sie z.B. hier: http://bestform24.de/News.aspx.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Hallo,
also:
wenn ein Elternteil verstirbt, erbt der Ehegatte. Die Kinder hätten einen Pflichtteilsanspruch von 1/6 an dem Nachlass des Verstorbenen. Wenn der genau 1/2 Anteil am Gesamtvermögen der Eltern hat, ist Ihre Rechnung mit 1/12 richtig.
Wenn der 2. Elternteil verstirbt, gibt es keinen Pflichtteilsanspruch, da Sie ja mit Ihren Geschwistern zu je 1/3 Alleinerbe werden. Die Enkelkinder hätte auch keinen Anspruch, weder Erb- noch Pflichtteilsanspruch. Nur wenn einer Ihrer Geschwister verstirbt, erbt der Nachkömmlich dieses Geschwisterteils.
Aber noch ein Hinweis. Es gibt Klauseln im Testament die ich kennen müsste, damit vorstehende Angaben stimmen. Z.B.: Wenn eines der Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, erbt er beim Tode des Letztversterbenden nicht und erhält dann nur den Pflichtteil.
Noch eins: Sollte der Überlebende Elternteil z.B. sein Eigentum an eines der Kinder übertragen und und und, dann sieht auch wieder einiges ganz anders aus.
Also all meine Aussagen sind unter Vorbehalt zu sehen, da mir weder der genaue Testamtensinhalt bekannt ist noch mir bekannt ist, was der überlebende Elternteil vor hat. Evtl. melden Sie sich noch einmal mit konkreten Angaben.
MfG
PB