A und B haben aus erster Ehe jeweils ein Kind. A und B heiraten und bekommen noch zwei gemeinsame Kinder. A und B kaufen sich während der Ehezeit eine Eigentumswohnung (vermietet) und ein Haus (selbstbewohnt).
A und B setzen ein sog.Berliner Testament auf, in dem allerdings das zweite gemeinsame Kind nicht berücksichtigt ist, da es noch nicht in Planung war. Das Testament wurde aus Schusseligkeit nie dahingehend abgeändert.
Könnte das 2. gemeinsame Kind noch nachträglich (nach dem Tod von A oder B) eingetragen werden? Wenn nicht, wäre es dann, um auch dieses Kind zu berücksichtigen, besser, das Testament gar nicht auftauchen zu lassen?
A stirbt. B wird, um zurechtzukommen, die vermietete Wohnung verkaufen müssen. Mit Testament kein großes rechtliches Problem… wie sieht das ohne aus? Muss dann das erste (mittlerweile volljährige) Kind von A eine Verzichtserklärung o.ä. unterschreiben? Oder wäre es für B besser, wenn hier auch wieder das Testament vorläge?
Wenn B nicht möchte, dass das eigene Kind aus der ersten Ehe (aus Undank oder wie auch immer) irgendwelche Forderungen einräumt, wie muss sich B dann verhalten?
Sehr komplex und sehr speziell, aber ich bin schon gespannt auf die Antworten.
Nur nochmal zum besseren Verständnis… B überlegt, das Berliner Testament verschwinden zu lassen, um die Kinder (speziell das 2. gemeinsame Kind) besser dastehen zu lassen. Sie würde sich selber damit schlechter dastehen lassen, damit wäre mit Sicherheit auch kein Straftatbestand gegeben.
Eine weitere Frage stellt sich noch: sollte dem Kind von dem verstorbenen A jetzt etwas passieren, und es existiert kein Berliner Testament… wäre dann (da dort keine Kinder oder Ehepartner vorhanden) die geschiedene Ehefrau von A für das Kind erbberechtigt? Weil, bei dieser wäre zu befürchten, dass ein Erbteil eingeklagt wird.
Testamente sind auszulegen. Hier wurden in gemeinschaftlichen Testament letztendlich Verfügungen zugunsten der Abkömmlinge getroffen - vom Erblasser auch zugunsten des mit in die Ehe gebrachten Kindes der überlebenden Ehefrau und umgekehrt. Bedacht wurde natürlich auch das gemeinsame Kind. Es wäre somit ohne das hinzutreten weiterer Umstände undenkbar weshalb sich die Schlusserbeneinsetzung nicht auch auf das zweite gemeinsame Kind erstrecken sollte.
Nur nochmal zum besseren Verständnis… B überlegt, das
Berliner Testament verschwinden zu lassen,
Das war durchaus schon zwischen den Zeilen des ersten
Beitrags herauszulesen - und ich wollte es schon kommentieren.
Sie würde sich selber damit schlechter dastehen lassen,
Du meinst, darauf kommt es an? Diese Frage verstehe ich jetzt nicht ganz… gäbe es kein Schriftstück, wäre es klar… eine Hälfte der überlebende Ehepartner, die andere Hälfte die Kinder. Gibt es das Schriftstück, dann erst der überlebende Ehepartner, nach dessen Ableben die Kinder
wäre mit Sicherheit auch kein Straftatbestand gegeben.
Woher dieser Rückschluss? Das war mein Gedanke, da man in diesem Fall nicht versuchen würde, sich persönlich unrechtmäßig zu bereichern. Ist der Gedanke verkehrt? Wie gesagt, der Gedanke ist nur aufgekommen, um auch das 2. gemeinsame Kind nicht zu benachteiligen.
Sollte es aber, so wie in der anderen Antwort bereits gesagt, hierfür keine Probleme geben, dann ist der Fall doch schon recht klar: Das Testament wird vorgelegt, der überlebende Ehepartner ist abgesichert, und die Kinder danach ebenso.
Sorry, habe auf Fettschrift gedrückt, da ich das mit dem Zitieren nicht so ganz drauf habe. Nur halt, damit man sieht, auf was sich meine Antwort bezieht.
Lieben Dank schonmal… aber auch immer offen für weitere Antworten