Guten Tag,ich brauche Infos zum Berliner Testament. Mein Vater hat mit seiner Neuen Frau
ein gemeinsames Berliner Testament gemacht und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Gemeinsame Kinder gibt es nicht.Nun ist mein Vater sehr schwer erkrankt und es ist wohl mit seinem Ab leben zu rechnen. Steht mir ein Pflichtteil zu und wann? Mein Vater und seine Frau leben in einer noch nicht vollständig abbezahlten Immobilie-wie verhält es sich damit?
Seine Frau ist der Meinung das mir der Pflichtteil erst nach ihren Tot zusteht.
Vielen Dank im voraus.
Hallo,
eine konkrete und vor allem kostenlose Rechtsberatung ist in diesem Rahmen aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Sie ist aber auch tatsächlich nicht ratsam, da man Ihre Frage ohne genaue Kenntnis des Testaments nicht beantworten kann.
Ich kann Ihnen daher nur soviel dazu sagen, dass in einer solchen Konstellation grundsätzlich sehr wohl Pflichtteilsansprüche bestehen. Es gibt jedoch Gestaltungsvarianten, in denen es nicht ratsam ist, diese Ansprüche geltend zu machen.
Da Sie in der Regel im Falle des Todes Ihres Vaters eine Abschrift des Testaments erhalten, sollten Sie dann das weitere Vorgehen mit einem Rechtsanwalt abstimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Vielen Dank für die schnelle Antwort-es ist wohl besser erst einmal Einsicht in das Testament zu haben
Hallo,
das Pflichtteil steht dir nur nach dem Tode des Vaters zu , bei der Stiefmutter bist du nicht erbberechtigt. Ausnahme, im Testament steht, dass du der Schlusserbe bist. Ist aber gefährlich, denn es könnte vorher alles ausgegeben werden und dann gibt es zum Schluss weder Schlusserbe noch Pflichtteil.
Zur Immobilie, die Schulden werden vom Erbteil abgezogen und das Pflichtteil ist die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil.
Aber abwarten, wie das Testament genau aussieht.
Hallo Hendyk2109,
ich könnte jetzt einen ausführlichen Text schreiben. Darauf verzichte ich heute und gebe stattdessen einen Link weiter in dem das Probelm explizit beschrieben wird.
So würde ich es auch wiedergeben.
Also nutze bitte den nachstehenden Link.
Hier bleibt keine Frage offen.
http://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil_konstel…
Schöne Grüße
Pasha
Hallo,
wichtig wäre zu wissen, ob Du nach dem Tode des Längstlebenden als Erbe eingesetzt bist. Davon hängt nämlich ab, ob es ratsam ist, den Pflichtteil im ersten Todesfall zu verlangen. Den genauen Inhalt des Testaments kannst erst nach dem Tode erfahren. Bist Du nicht eingesetzt, musst Du sinnvollerweise den Pflichtteil verlangen, da Du sonst gar nichts bekommst, denn Du bist ja mit der 2. Frau nicht blutsverwandt.
Bist Du eingesetzt, ist die Angelegenheit ein Lotteriespiel: Du bekommst 1/4 der Vermögens (Wert aller Geldanlagen und Immobilen minus Schulden oder, wenn Du Pech hast, gar nichts, weil die 2. Frau alles genüsslich verbraten hat. Wenn der Fall der Fälle eingetreten ist, kannst Du Dich ja noch einmal melden.
Den Pflichtteil kannst Du 3 Jahre ab Kenntnis des Todesfalles verlangen. Vielleicht kannst Du in der Zeit dann mit der 2. Frau verhandeln, um Dein Erbe zu sichern.
Ist Deine Mutter gestorben oder wurden Deine Eltern geschieden? Auch da kann es für die Entscheidung wichtig sein, wenn die 1. Ehe durch Tod endete.
Ingeborg
Danke für die schnelle und ausführliche Antwort
Danke für die schnelle und Kompetente Antwort.MfG hendryk2109
Danke für die schnelle und Kompetente Antwort Mfg hendryk2109
hallo,
leider kann ich zum berliner testament keine aussage tätigen. sorry
lg sicha
Hallo,
selbstverständlich steht dir der Pflichtteil mit dem Tode des Vaters sofort zu. Er muss bei der Alleinerbin geltend gemacht werden. Der Pflichtteil besteht rein aus Geldeswert in Höhe des hälftigen Erbteils (Wenn du das einzige Kind bist 1/4 Anteil am Nettonachlass. Da ggf. noch Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen könnten würde ich dann einen Anwalt einschalten da dies nicht unkompliziert ist.
ml.
Hallo,
den gesetzlichen Erben (Kinder Kindeskinder und Eltern) seht ein Pflichtteil zu, also auch Ihnen. Die Angabe der Frau ist völlig falsch! Der Pflichtteil steht sofort bei dem Tode des Vaters zu, es sei denn, Sie stunden den Pflichtteil bis zum Tode der 2. Ehefrau, aber nur, wenn Ihnen der Pflichtteil gesichert und darüber hinaus etwas geleistet wird, sonst nicht. Verlangen Sie ab dem Tage des Todes des Vaters also Ihren Pflichtteil, Sie haben darauf Anspruch.
MfG
PB
Hallo hendryk2109, die Frau Deines Vaters hat Recht.
Gruß petit
Kommt drauf an, wie das im Testament steht, wann Ihnen der Pflichtteil zusteht. Gesetzlich nach dem Tod des Vaters. Viell. ist es aber auch so geregelt, dass Sie diesen erst nach dem Ableben der Stiefmutter erhalten.
Sie würden die Schulden miterben vom Haus.
LG aus Stuttgart
Das kommt darauf an, wie das Testament aufgesetzt ist.
Einfach mal einen Fachanwalt für Erbrecht fragen.
Wenn Sie als Nacherben eingesetzt sind - nach dem Tod beider, sind Sie gar nicht aufgeführt dann der Pflichtteil glaube sofort.
Aber sicher einen Experten fragen.
Gruß und sorry, dass ich nicht genauer helfen konnte.
Sylvia
Erst jetzt aus dem Urlaub zurückgekehrt, teile ich mit:Wenn Sie (durch gemeinsames Testament) enterbt sind, steht Ihnen ein Pflichtteil zu, dessen Höhe auch durch das noch nicht bezahlte Hausgrundstück (inklusive Haus) mitbestimmt wird. Der Pflichtteilsanspruch wird mit dem Ableben Ihres Ihres Vaters fällig.
Komplizierter wird es, wenn die Ehefrau als Vorerbin und Sie als Nacherbin testamentarisch bei gleichzeitiger Anordnung einer Pflichtteisstrafklausel eingesetzt werden.
Mein Rat: Testamentseröffnung - Ihnen schickt das Amtsgericht eine beglaubigte Fotokopie des Testaments - abwarten und dann einen Rechtsanwalt aufsuchen bzw. erneut hier anfragen.
herzlichen Dank für Ihre Frage zum Pflichtteilsrecht.
Tatsächlich steht Ihnen - sofern Sie durch das Berliner Testament enterbt werden, grundsätzlich ein Pflichtteil erst nach dem Tod des Vaters zu.
Ggf. könnten Sie aber mit Ihm bereits eine Vereinbarung treffen, damit Sie bereits jetzt was erhalten.
Der ordentliche Pflichtteil berechnet sich grundsätzlich nach dem Wert des väterlichen Vermögens zum Zeitpunkt seine Todes. Etwaige Schulden werden hierbei auch abgezogen.
Weitere Hinweis zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Eintritt des Erbfalles.
Nun, wenn beide sich in einem Berliner Testament sich festgelegt haben. So kann der überlebende Ehepartner dieses Testament nicht mehr ändern. d.h. er kann die Erbmasse nicht mehr anders verteilen oder einen anderen Erben einsetzen.
Es kann durchaus sein z.B. dass die Ehefrau als Erbind und das Kind als Nacherbe eingesetzt ist.
Der Inhalt des Berliner Testamentes alleine ist ausschlaggebend.