A und B machen ein Berliner Testament.
a1,a2 und b1 sollen gleichberechtigt erben wenn der A und B gestorben sind. Stirbt A oder B zuerst - ist der jeweils andere erstmal Alleinerbe.
Jetzt stirbt A.
B erbt 100K (Gesamtvermögen 200K).
a1 und a2 klagen ihren Pflichtteil ein --> a1 und a2 bekommen jeweils 25k).
In Summe bleibt B 150K. Aufgrund der Klage von a1 und a2 möchte B nun sicherstellen, dass a1 und a2 nichts mehr bekommen und nur noch b1 im Erbfall was bekommt.
Vorhaben:
B schenkt die Gesamten 150K an b1 (sollte ja steuerfrei sein). b1 legt das Geld auf einem Konto an, auf dass B nach belieben zugreifen kann.
Frage - ist das legal? Ich denke mir zwar, dass bis zu einer Freigrenze steuerfrei geschenkt werden kann … aber ich denke mir, dass man hier das ursprüngliche Testament aushebelt und bezweifle, dass dies so funktioniert.
Auf der anderen Seite ist B ja ein freier Mensch und kann doch auch alles z.B. C schenken … . Wenn das geht, muss man doch auch an b1 schenken können … .
Irgendwie bekomme ich keine richtige Logik rein.
Kann mir jemand helfen, wie man sowas sauber regeln kann?
Du hast gerade die Falle des Berliner Testaments bei Patch-Workfamilien kennen gelernt (oder wirst sie kennen lernen).
M.E. ist nichts merh zu „retten“, denn ein gemeinsames Testament bindet den überlebenden Ehegatten, sodass er weder ein neues Testament machen kann noch zu seinen Lebzeiten über dass geerbte Vermögen verfügen kann (kleine sozialübliche Schenkzungen ausgenommen). Er kann das Vermögen auch nicht C schenken.Die beide Kinder, die den Pflichtteil verlangt (und bekommen) haben können bei sie schädigenden Verfügungen Rückabwicklung z.B. einer Schenkung an b1 verlangen. Das einzige, was der überlebene Ehgatte machen darf, ist, das Geld genüsslich auf den Kopf zu hauen.
bin mir nicht so ganz sicher. Bei Schenkungen gibt es die Schenkungssteuer die anfällt.
Ich habe was von Verfügungeng gehört.
Aber wenn der Erbe seinen Pflichtteil bereits gefordert hat, hat er seinen Erbanspruch doch schon ausgenutzt und daher dürfte es keine weiteren Forderungen geben.
Gruß
Hallo
A und B sind verheiratet.
Jeder bringt Kinder mit in die Ehe.
A hat 2 Kinder a1 und a2
B hat ein Kind b1.
A und B machen ein Berliner Testament.
a1,a2 und b1 sollen gleichberechtigt erben wenn der A und B
gestorben sind. Stirbt A oder B zuerst - ist der jeweils
andere erstmal Alleinerbe.
Jetzt stirbt A.
B erbt 100K (Gesamtvermögen 200K).
a1 und a2 klagen ihren Pflichtteil ein --> a1 und a2 bekommen
jeweils 25k).
In Summe bleibt B 150K. Aufgrund der Klage von a1 und a2
möchte B nun sicherstellen, dass a1 und a2 nichts mehr
bekommen und nur noch b1 im Erbfall was bekommt.
Vorhaben:
B schenkt die Gesamten 150K an b1 (sollte ja steuerfrei sein).
b1 legt das Geld auf einem Konto an, auf dass B nach belieben
zugreifen kann.
Frage - ist das legal? Ich denke mir zwar, dass bis zu einer
Freigrenze steuerfrei geschenkt werden kann … aber ich denke
mir, dass man hier das ursprüngliche Testament aushebelt und
bezweifle, dass dies so funktioniert.
Auf der anderen Seite ist B ja ein freier Mensch und kann doch
auch alles z.B. C schenken … . Wenn das geht, muss man doch
auch an b1 schenken können … .
Irgendwie bekomme ich keine richtige Logik rein.
Kann mir jemand helfen, wie man sowas sauber regeln kann?
Hallo,
mir ist nicht klar,warum die kinder des verstorbenen A noch erben sollten,wenn Sie Ihren anteil eingeklagt haben.wenn ich das richtig verstehe sind sie nicht die leiblichen kinder von B und wurden von B auch nicht adoptiert?falls dem so ist,erben sie nichts mehr,da mit B nicht verwandt.Sollte eine adoption erfolgt sein,dann kann B bis zu einem freibetrag von 400.000 euro innerhalb von 10 jahren(also im 11.jahr könnten dann nochmal 400.000.verschenkt werden)an B1 verschenken,ohne das steuern anfallen und völlig legal.diese schenkung würde dann allerdings 10 jahre lang auf den möglichen pflichtteil(falls noch pflichtteilberechtigte vorhanden)angerechnet werden.überlebt B die 10 jahre so fällt die schenkung nicht mehr in die pflichtteilberechnung mit rein.
a1 + a2 haben nachdem sie ihren Pflichtteilsanspruch eingeklagt haben vom Nachlass des A keinen weiteren Erbanspruch mehr bei B. Alleinerbe des Vermögens von B ist b1.
Stiefkinder sind nicht erbberechtigt und nicht pflichtteilsberechtigt.
um in dieser Angelegenheit eine Logik zu erhalten sollten Sie sich einen Rechtsanwalt oder am besten noch einen Notar zuwenden. Dieser kann Ihnen diese Verzweigung rechtlich sichern.
Berliner Testament ist nicht gleich Berliner Testament.
Es kommt auf den genauen Wortlaut an. Was ist in diesem Berliner Testament wie geregelt - entscheident.
Es könnte ja auch sein, dass z.B. B das Vermögen mindert, dann schauen die möglichen Nacherben die im Berliner Testament genannt sind in die Röhre.
Es muss also im BT festgehalten werden, dass z.B. B das Erbe zwar nutzen kann, es aber nicht veräußern darf. Und vieles mehr .
Wie gesagt entscheident ist der Wortlaut wie das Berliner Testament gefasst ist.
es ist eigentlich ganz einfach: Gehen Sie zu einem Anwalt. Das hätten Sie schon bei der Erstellung des Testaments besser gemacht. Dann wäre jetzt klar, dass a1 und a2 nicht mehr bekommen als ihren Pflichtteil. Ich sehe mich angesichts der Summen jedenfalls nicht in der Lage, Ihnen hierfür in diesem Rahmen einen Rat zu erteilen, tut mir leid.
Hallo,
eine vernünftige Regelung kann man da schon hereinbringen, jedoch muss man dann alles genau kennen. Z.B. 200K, was ist das „K“?
Also, wenn Immobilien vorhanden sind, gibt es da einfache Regelungen, wie man als Eltern von eigenen und Stiefkindern die Aufteilung gerecht machen kann. Wenn das Vermögen aus Geldanlagen Aktien usw besteht, muss da ein anderer Weg gewählt werden. Das kommt von Fall zu Fall darauf an. Hier nun seitenweise Vorschläge für alle Fälle zu machen, sprengt meine Zeit.
Ist überhaupt schon ein Elternteil verstorben? Oder ist das nur eine rechnerische Annahme.
Ich frage mich ferner, wurde und soll das Testament mit der Hand geschrieben sein oder werden?
Wenn ein erfahrener Notar mitwirkt, wird alles schon viel klarer, da der dann auch in Kenntnis aller Umstände den richtigen Willen aufsetzen kann. Ich nenne dass dann ein gemeinschaftliches Testament.
Mir ist übrigens klar, dass die wenigsten Personen überhaupt wissen, was ein „Berliner Testament“ in Wirklichkeit ist.
Übrigens können Sie bei dem Notar den derzeitgen Nachlasswert ruhig nach unten Lügen, dadurch wird kein Testament ungültig, wenn darin z.B. nur von 100K (was das auch immer sein mag) die Rede ist. Bei einem guten Testament sparen sich die Erben z.B. auch einen Erbschein und die dadurch anfallenden Kosten.
Mfg
PB
Hallo,
Ich bin kein Rechtsanwalt und kann Ihre Frage nur mit meinem „gesunden Menschenverstand“ beantworten.
a1 und a2 haben ja schon ihren Anteil bekommen.
Den verbleibenden Anteil von 150 K gehoert B und dieser kann doch damit machen was er will, d.h. auch verschenken. Dieses „Geschenk“ (=vorzeitiges Erbe) unterliegt gewissen Beschraenkungen (Euro 400 000 Grenze). Stirbt B innerhalb von 10Jahren, wird diese Summe zusammen mit dem Erbe berechnet und entsprechend begrenzt und besteuert.
Ich hoffe das hat geholfen.
Eva Maria Huschka
Die Schenkung ist trotz des Testamentes „legal“, wenn Sie damit die erbrechtliche Sicht und die Wirksamkeit meinen. B ist in seiner Verfügungsgewalt über den Nachlaß nicht beschränkt -wie Sie ganz richtig folgern-.
Hallo, A1 und A2 brauchten eigentlich nicht zu klagen, denn sie hatten einen Rechtsanspruch auf das Pflichtteil, genau darum, weil ja nicht klar ist, dass am Ende noch was da ist.Wenn es keine weiteren Verfügungen im Testament gibt, kann B mit dem Geld machen was er/sie will. Wenn nichts überig ist, ist es eben so. Es könnte aber sein, dass B recht bald stirbt und Kind von B die Zuwendung als vorab erhaltenes Erbteil anteilig herausgeben muss.
Guten Abend,
wenn a1 und a2 ihren Pflichtteil bekommen haben, dann haben sie später kein Recht auf weiteres Erbe. Somit erübrigen sich weitere Überlegungen
wenn A versirbt erben a1 und a2 nicht nur den Plichtteil, ihnen steht die Herausgabe des Alleinerben auf den Erbteil zu, da nicht leiblicher Vater.
Der restlich verbleibende Teil gehört B und den kann er sowieso nur an b1 vererben, da a1 und a2 abgefunden sind. Somit erübrigt sich der Rest. Laut Gesetz klar geregelt.