Erbrecht, Berliner Testament was ist zu beachten

Hallo,
ich heirate in Kürze einen Mann mit 2 erwachsenen Kindern aus erster Ehe. Ich selbst war noch nicht verheiratet und habe keine Kinder.

Mein Mann möchte ein Berliner Testament machen. Ist das gut für mich? Worauf sollte ich achten? Wenn wir gemeinsam ums Leben kommen, wer erbt dann?

Grundsätzlich möchten wir uns gegenseitig absichern. Ich möchte jedoch nicht, dass mein ganzes Vermögen an seine Kinder fällt?

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Zunächst sollten Sie vor Ihrer Heirat erwägen einen notariellen Ehevertrag mit Ihrem künftigen Mann abzuschließen.

Ein Berliner Testament enthält viele Regelungen - viele von denen, den meisten gar nichts bewusst ist - etwa die Anordnung der Voll- und Schlusserbschaft oder eben der Vor- und Nacherbschaft.

Des Weiteren wird häufig die Bindungswirkung verkannt, wonach der überlebende dann nicht mehr nach dem Versterben des Überlebenden das Testament ändern kann.

Selbstverständlich können Sie das „Berliner Testament“ so modifizieren, dass Ihre Vermögen nicht zu den Kinder Ihre Mannes vererbt wird.

Da es um Ihr ganzes Vermögen geht, sollten Sie hie rnicht kleinlich auf die Anwaltskosten achten, sondern sich umfassende beraten lassen.

Insoweit kann ich Ihnen einen Fachanwalt für Erbrecht ans Herz legen.

Weitere Hinweise zum Erbrecht finden Sie auch unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne bin ich Ihrer Frau dabei behilflich, ein Aufenthalt in Deutschland zu erhalten.

Zur Klärung der rechtlichen Situation und der weiteren Vorgehensweise schlage ich Ihnen zunächst eine Erstberatung vor.
Für die Erstberatung nehme ich eine Gebühr von 220 Euro (Vorschuss 220 Euro)
Auch stehe ich Ihnen telefonisch auf meiner Hotline unter 0900 10 40 80 1 für 3 Euro aus dem dt. Festnetz zur Verfügung.
Auch kann ich Ihre Frau für den Pauschalbetrag von 1200 Euro (Vorschuss 600 Euro) gegenüber der Ausländerbehörde außergerichtlich vertreten.
Bei einer gerichtliche Vertretung rechne ich nach Streitwert und RVG (Rechtsanwaltsvergütungsge-setz) ab, ausgehend von einem Streitwert von 20.000 Euro. Dann würden meine Gebühren ca. 2200 Euro beantragen, die Sie im Falle eines negativen Verfahrensausgangs tragen müssten.

Wenn Sie mir unter den genannten Voraussetzungen das Mandant erteilen möchten, bitte ich Sie mir zunächst den entsprechenden Vorschusses zu überweisen: Kontodaten: Dr. W. Buerstedde, Kontonr: 020 533 2900 bei Commerzbank Köln, BLZ 37080040.

Sobald ich den Eingang des Vorschusses unter Ihrem Namen feststelle, sollten umgehend die nötigen Schritte eingeleitet werden. Dazu würde ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 0 2222-93118-0
Fax. 0 2222-93118-2
E-Mail: [email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo,
wenn Sie in dem Testament sich gegenseitig zum Alleinerben bestimmen, ist das o.k… Obwohl, wenn Ihr Ehemann zuerst verstirbt und Sie Erbin (Vorerbin) seines Vermögens werden und dann die Kinder aus der 1. Ehe nach Ihrem Tode Erben werden, diese, da mit Ihnen nicht verwandt von dem Erbe des Vaters, geleitet über Sie, bzw. von Ihnen weitergegeben, hohe Schenkungssteuer zahlen müssen. Ich bin kein Steuerexperte. Vielleicht fragen Sie -das kostet nichts- beim Finanzamt -Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle in Ihrer Nähe mal nach, ob meine Angabe richtig ist, oder ob sich da inzwischen etwas geändert hat, da Sie ja quasi die Stiefmutter sind.

So, nun weiter: In diesem Testament können Sie natürlich bestimmen, das Ihr jetziges Vermögen im Falle Ihres Todes ganz oder in Form von Vermächtnissen bestimmte Teile auf eine oder mehrere andere Personen übergehen soll. Wenn diese Personen mit Ihnen verwandt sind, ist wieder die Steuerfrage offen, ob das Vermögen erst über Ihren Ehemann geht und bei seinem Tode auf Ihre Wunschpersonen übergeht, oder ob gleich diese die Vermächtnisse erhalten sollen. Das Wort „Berliner Testament“ ist nach meiner Meinung nur landläufig im Gebrauch. Das Wort Testament allein ist, was im Raum steht.
Noch ein Punkt: Genau bei einem Berliner Testament ist es unmöglich, dass Sie oder Ihr Ehemann nach dem Tode eines der Parteien Änderungen an den Bestimmungen vornehmen können. Ich persönlich bin davon kein „Freund“. Wer weiss schon, was irgendwan alles passieren kann. Dann ist es schon besser, dass der Überlebende über sein und das ererbte Vermögen ganz oder teilweise anderweitig verfügen kann.
Also, alles nicht so einfach erklärt, wenn noch Fragen offen sind, melden Sie sich noch einmal.
Zum Thema Vermächtnisse: Ein Erbe bekommt nicht eine bestimmte Sache, sondern von dem Nachlass einen Anteil in % oder Bruchteile und muss sich mit den anderen Erben auseinandersetzen. Ein Vermächtnis bedeutet, das eine bestimmte Person eine bestimmte Sache (Kontoguthaben, Haus, Klavier o.ä. direkt bekommt. Wenn es bei Tode dann noch vorhanden ist.

MfG
PB

Hallo,

dann sollten Sie jemanden bestimmen, der nach dem Tod ihres zukünftigen Mannes Ihr Vermögen erben soll. Um das im Einzelnen zur Zufriedenheit aller zu regeln, sollten Sie einen Notar mit der Erstellung eines Testaments beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

hallo nina020126
leider kann ich bei diesem probem nicht weiterhelfen.
grüsse sicha

Hallo,
ich kann Ihnen leider nicht weiterhelfen.
mfG

Das Berliner T. hat gerade das zum Ziel, welches Sie offenbar nicht akzeptieren. Bei dieser Art von T. sind nämlich die Kinder sogenannte Schlußerben des beiderseitigen Vermögens. Für Sie scheint es auszureichen, dass Sie sich beide wechselbezüglich zu Alleinerben einsetzen. Wenn Sie patout vermeiden wollen, dass im Falle Ihres Erstversterbens Ihr künftiger Eheg. Sie uneingeschränkt beerbt u n d sodann -wie oben bereits gesagt- das beiderseitige Vermögen beim zweiten Erbfall auf die Kinder übergeht, dann sollten Sie den zukünftigen Eheg. lediglich als Vorerben einsetzen, müssen dann aber bestimmen, wer Nacherbe sein soll. Ein derartiges T. sollten Sie unbedingt notariell errichten, da hierzu Fragen zu klären sind, welches beim Notar kostenneutral erfolgt. Die Beurkundung ist ohnehin ratsamer.
mfg
H.G.

Hallo,

ein Berliner Testament ist in der Regel nicht die optimale Lösung für Patch-Work-Familien. Eine einfache Lösung gibt es nicht, Du kommst m.E. nicht darum herum, Dir eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht (bei keinem andern!) zu holen. Mache auf keinen Fall ein Berliner Testament!
Ingeborg

Das weiß ich leider nicht genau.

das Schattengras

die Söhne aus erster Ehe Ihres Mannes sind Ihnen gegenüber nicht erbberechtigt. Beim Berliner Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als
Alleinerben ein. Der überlebende Ehegatte kann das Testament nicht mehr ändern. Das bedeutet, sollten Sie zuerst versterben,so erbt Ihr Ehemann Ihr ges. Vermögen und später dann seine Kinder alles.Also die nichtehelichen Kinder haben auf Ihr Vermögen keinen Pflichtteilsanspruch und sind nicht erbberechtigt.
Verstirbt Ihr Ehemann zuerst, so sind Sie Erbin seines Vermögens, seine beiden Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil ( 50 % ). Auf den Pflichtteilsanspruch kann notariel verzichtet werden.
Schließem sie die Ehe mit dem gesetzlichen Güterstand und setzten einen anderen als Erben ein, so hat ihr Mann einen pflichtteilsanspruch von 50 % .
Es sei denn er verzichtet darauf, was aber nur Rechtsgültigkeit erlangt, wenn ein notarieller Erbfolgevertrag gebmacht wird (vor der Ehe)und der Ehemann auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet.

Es gibt viele Möglichkeiten im Punkte Vor- und Nacherbschaft - Lassen Sie sich eingehend von einem N o t a r b e r a t e n - und fragen Sie dem Löcher in den Bauch - denn dafür bekomnmt er sein geld.