angenommen, Herr A hat aus erster Ehe einen volljährigen, gutverdienenden Sohn C. Er heiratet Frau B und aus dieser Ehe gehen zwei Töchter D (1 Jahr) und E (3 Jahre)hervor. Außer einer schuldenfreien selbstgenutzten Eigentumswohnung (gehört A und B gemeinsam, beide sind gleichberechtigt im Grundbuch eingetragen) ist kein Vermögen vorhanden. Herr A ist 15 Jahre älter als Frau B, so dass er davon ausgeht, eher die Radieschen von unten zu betrachten. Nachdem die Frau von Sohn C leider ziemlich raffgierig ist, möchte er seine Frau und die beiden kleinen Töchter davor schützen, die Eigentumswohung im Falle seines Todes wegen Pflichtteilforderungen von C verkaufen oder belasten zu müssen.
Er erwägt das Berliner Testament, nach dem die Kinder erst nach dem Tode beider Eheleute erben würden. Geht das in dem Falle, obwohl der Sohn aus einer anderen Ehe stammt?
Wenn ja: bekommt der Sohn dann nach dem Ableben der Ehefra komplett ein Drittel aus dem Nachlass, obwohl Frau B ja gar nicht mit ihm verwandt ist oder nur ein Sechstel, quasi als Anteil seines Vaters?
Könnte der Sohn notariell auf seinen Pflichtteil verzichten, wenn der Vater ablebt, bevor seine Töchter volljährig sind?
Hallo Teddy,
Du hast ja fast meinen Fall beschrieben!
Also bei mir entschied das Gericht folgendermaßen:
Sohn C bekommt seinen Pflichtteil. Hier die Hälfte des Erbteiles.
Sein Erbteil wäre 1/6, die Hälfte also 1/12. Pflichtteilansprüche
können nur in bar abgegolten werden.
Wenn Sohn C nach dem Tod des Vaters nichts macht, verzichtet er
praktisch auf seinen Erbteil. Nach dem Tod der Stiefmutter erben nur
die leiblichen Kinder, also seine Stiefgeschwister.
Aber wie Wiz schon immer richtig betont - bei Erbschaften geht um es
so viele Details, die in diesem Forum nicht gelöst werden können.
Wenn es um richtige Werte geht, ist ein Anwalt die absolut beste
Lösung (und Geldanlage).
Alles andere bringt nur Riesenprobleme
meint unverbindlich
Wilfried
der Wunsch ist verständlich, allein, der Weg wird so vermutlich nicht funtionieren, denn wenn man sich die Situation des Sohnes anschaut, gibts für ihn keinen Grund auf die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Vater zu verzichten. Eher umgekehrt, denn da er ja nach dem Tod der neuen Ehefrau auch nur den Pflichtteil bekommen soll, der dann natürlich kein Pflichtteil wäre (nach der neuen Ehefrau hat er kein Pflichtteilsrecht) könnte man ihm zu Gunsten ja nur ein Vermächtnis/einen Erbanteil in entsprechender Höhe aussetzen. Ob dies dann aber realisierbar wäre, hängt natürlich einzig und allein von der Vermögensentwicklung nach dem Tode seines Vaters ab. D.h. sollte das Vermögen sinken, oder sollte die neue Ehefrau zusätzliche Schenkungen an ihre Kinder machen, oder würde das Testament sogar eine Öffnungsklausel enthalten, wonach die Ehefrau das Testament so ändern kann, dass der Anteil des Sohnes ggf. bis auf Null sinkt, dann hätte er mit Kirschen gehandelt.
D.h. Sinn macht so eine Geschichte nur, wenn sich Sohnemann mit dem Abwarten besser stellt (was hier ja gerade nicht gewollt ist). Daher wären nur im konkreten Beratungsgespräch bei Kenntnis aller Umstände ggf. am Einzelfall festzumachende Lösungsvarianten zu entwickeln, um das Thema zu entschärfen.
Gruß vom Wiz
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