Erbrecht: Bewertung von Vorabzuwendungen u. a

Hallo!

Ich finde nicht so recht den Einstieg in folgenden Fall und bitte um Hilfe.

E setzt seine Kinder K1, K2 und K3 als Erben ein. K1 erhält zudem ein Vorausvermächtnis und ein Vorkaufsrecht für das Grundstück des E, das er zu einem bestimmten Prozentsatz des Wertes kaufen darf. K2 erhält noch zu Lebzeiten Geld. Das Testament bestimmt folgende Berechnung: Dem Vermögen wird das Geld zugerechnet, das K2 bereits erhalten hat. Das Vorausvermächtnis wird abgezogen. Von dem Rest sollen die Kinder je 1/3 erhalten, wobei aber der Anteil von K2 um das bereits erhaltene Geld gekürzt und alles so aufgeteilt wird, dass am Ende alle das Gleiche haben. K2 stirbt noch vor E und hinterlässt zwei Kinder. K1 kauft das Grundstück, das im Wesentlichen das ganze Vermögen des E ausmacht. Die zu verteilende Masse ist nun aber so klein, dass der Stamm K2 sogar schon mehr erhalten hat, als ihm zustand.

Meine Überlegungen:

  1. Die Kinder des K2 sind Miterben (§ 2069 BGB).

  2. Die Kinder K2 können schon dem Grunde nach keinen Pflichtteil verlangen, weil keine Enterbung (§ 2303 BGB). Darum spielen Fragen nach Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB), Beschränkungen und Beschwerungen (§ 2306 BGB) keine Rolle. § 2309 BGB begründet sowieso kein Pflichtteilsrecht. Auch §§ 2315 und 2316 BGB spielen von vornherein keine Rolle. Pflichtteilsergänzungsansprüche können die Kinder des K2 auch nicht haben, weil der Pflichtteilsanspruch schon dem Grunde nach nicht besteht (§ 2325 BGB).

Meine Fragen:

  1. Stimmen meine Überlegungen? Mir kommt das eigenartig vor.

  2. Wie sind die Vorabzuwendungen zu bewerten?

  3. Gibt es bei der rechtlichen Beurteilung etwas, das ich ausweislich dieses Textes übersehe?

Gruß
Benvolio

Es würde sich mir noch die Frage stellen, ob die Kinder des K2 hätten ausschlagen können, um ein Pflichtteilsrecht zu erlangen. Ich finde dafür keine Grundlage.

Hallo,

ups, ich hätte da erst mal so ein paar Fragen:

Vor welchem Hintergrund steht diese Frage? Geht es um „Erbmaximierung“ der Kinder des vorverstorbenen Erben? D.h. hoffen die, dass sie über bereits dem vorverstorbenen zugewendete Vermögensteile hinaus jetzt noch irgendeinen besseren Schnitt machen, als an sich vorgesehen? Oder fühlen sich hier andere Erben benachteiligt?

Grundsätzlich sollte man sich immer vor Augen halten, dass unser Erbrecht nach Stämmen arbeitet, und vorverstorbener Erbe und dessen Nachkommen natürlich in einem Boot sitzen, und im Zweifelsfall wohl gemeinsam zu betrachten wären. D.h. ob aus rein teleologischen Gründen heraus ein Gericht bei einer Rosinenpickerei mitspielen würde, wage ich mal zu bezweifeln. Aber an „eindeutigeren“ Argumenten würde ein Gericht natürlich auch nicht vorbei kommen. Und da wäre natürlich zunächst mal die Frage der Wirksamkeit dieser An-/Einrechnung der schon zu Lebzeiten transferierten Vermögensteile zu betrachten. Ist das wirklich wasserfest? Ohne alle Dokumente im Original gesehen zu haben, kann man nur darauf verweisen, dass diese Dinge höchst fehleranfällig sind.

Dann wird mir die Sache mit dem Vorkaufsrecht des Grundstücks durch den einen Erben noch nicht klar: Wieso überhaupt Vorkaufsrecht und nicht Teilungsanordnung, und was passiert dann mit dem Kaufpreis? Fällt der dann ganz normal wieder in die Erbmasse, so dass der Käufer auch wieder davon profitieren würde? Das kann ja angesichts eines offenbar günstigen Preises wohl eher nicht beabsichtigt gewesen sein.

Fragen über Fragen, …

Gruß vom Wiz

Geht es um
„Erbmaximierung“ der Kinder des vorverstorbenen Erben? D.h.
hoffen die, dass sie über bereits dem vorverstorbenen
zugewendete Vermögensteile hinaus jetzt noch irgendeinen
besseren Schnitt machen, als an sich vorgesehen? Oder fühlen
sich hier andere Erben benachteiligt?

Es geht mir um die objektive Rechtslage. Es darf unterstellt werden, dass die genannten Kinder sich keineswegs benachteiligt fühlen. Trotzdem stellt sich die Frage, ob sie Ansprüche haben.

Grundsätzlich sollte man sich immer vor Augen halten, dass
unser Erbrecht nach Stämmen arbeitet, und vorverstorbener Erbe
und dessen Nachkommen natürlich in einem Boot sitzen, und im
Zweifelsfall wohl gemeinsam zu betrachten wären.

Das ist es, was mich so stutzig macht. Ich sehe für speziell diesen Fall keine Pflichtteilsberechtigung.

D.h. ob aus
rein teleologischen Gründen heraus ein Gericht bei einer
Rosinenpickerei mitspielen würde, wage ich mal zu bezweifeln.
Aber an „eindeutigeren“ Argumenten würde ein Gericht natürlich
auch nicht vorbei kommen.

Worin könnte man denn die Rosinenpickerei sehen?

Und da wäre natürlich zunächst mal
die Frage der Wirksamkeit dieser An-/Einrechnung der schon zu
Lebzeiten transferierten Vermögensteile zu betrachten. Ist das
wirklich wasserfest? Ohne alle Dokumente im Original gesehen
zu haben, kann man nur darauf verweisen, dass diese Dinge
höchst fehleranfällig sind.

Die Zuwendung ist sicher, und die Anrechnungsbestimmung ergibt sich unzweifelhaft aus dem Testament.

Dann wird mir die Sache mit dem Vorkaufsrecht des Grundstücks
durch den einen Erben noch nicht klar: Wieso überhaupt
Vorkaufsrecht und nicht Teilungsanordnung

Das weiß ich nicht. Allerdings bedeutet Vorkausrecht ja nur, dass das Grundstück gekauft werden kann, das heißt, der entsprechende Erbe muss den Kaufpreis ja bezahlen (wenn auch mit gewissem Abschlag vom Verkehrswert).

und was passiert
dann mit dem Kaufpreis? Fällt der dann ganz normal wieder in
die Erbmasse, so dass der Käufer auch wieder davon profitieren
würde? Das kann ja angesichts eines offenbar günstigen Preises
wohl eher nicht beabsichtigt gewesen sein.

Das Testament verliert dazu kein Wort. Ich neige daher zu der Intepretation, dass halt der jeweilige Eigentümer dann das Recht hat, das Grundstück zu kaufen, was vorläufig noch die Erben wären, denn die besteht noch und hat noch keine abschließende Vereinbarung getroffen. Das will sie gerade tun, und da stellen sich Fragen wie die von mir aufgeworfenen.

Fragen über Fragen, …

Ich beantworte gern jede Frage und würde mich sehr freuen, wenn du mir ein wenig helfen würdest. Sowohl die Frage nach Pflichtteilsansprüchen (Pflichtteilsrest- und Pflichtteilsergänzungsansprüche) als auch die danach, wie die Vorabzuwendung zu bewerten ist, bereiten mir Kopfzerbrechen.

Viele Grüße,
Benvolio

Hallo nochmal,

Grundsätzlich sollte man sich immer vor Augen halten, dass
unser Erbrecht nach Stämmen arbeitet, und vorverstorbener Erbe
und dessen Nachkommen natürlich in einem Boot sitzen, und im
Zweifelsfall wohl gemeinsam zu betrachten wären.

Das ist es, was mich so stutzig macht. Ich sehe für speziell
diesen Fall keine Pflichtteilsberechtigung.

Nein, wenn alles ausfällt, was zu 2306 passen würde (ob das wirklich alles ausfällt will ich ohne Blick in die Originale und konkretes Kommentarstudium jetzt nicht sagen), und - wovon ich jetzt mal aufgrund deiner Fallbeschreibung ausgegangen bin - nichts dagegen spricht, dass die Kinder hier in die Position ihres vorverstorbenen Elternteils eintreten, dann gibt es für sie keine Chance an einen Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch ran zu kommen. Und das entspricht auch dem Prinzip des Erbrechts nach Stämmen. Der Stamm steht sich hier ja in Summe nicht schlecht, auch wenn ggf. konkret das an den vorverstorbenen Elternteil schon geflossene Geld jetzt bereits weg ist, und die Kinder aus dem Erbfall direkt jetzt entsprechend wenig erhalten.

D.h. ob aus
rein teleologischen Gründen heraus ein Gericht bei einer
Rosinenpickerei mitspielen würde, wage ich mal zu bezweifeln.
Aber an „eindeutigeren“ Argumenten würde ein Gericht natürlich
auch nicht vorbei kommen.

Worin könnte man denn die Rosinenpickerei sehen?

Nun ja, man könnte eben versuchen am Erbrecht nach Stämmen vorbei nach einer Lösung zu suchen, die so aussieht, dass das zu Lebzeiten zugewendete jetzt keine Rolle mehr spielt, und man unabhängig von diesem in den Stamm geflossenen Betrag jetzt einen vollen, mit den übrigen Stämmen gleichgestellten Anteil haben will.

Und da wäre natürlich zunächst mal
die Frage der Wirksamkeit dieser An-/Einrechnung der schon zu
Lebzeiten transferierten Vermögensteile zu betrachten. Ist das
wirklich wasserfest? Ohne alle Dokumente im Original gesehen
zu haben, kann man nur darauf verweisen, dass diese Dinge
höchst fehleranfällig sind.

Die Zuwendung ist sicher, und die Anrechnungsbestimmung ergibt
sich unzweifelhaft aus dem Testament.

D.h. in der Zuwendung selbst ist genaus was dokumentiert? Oder handelt es sich um eine so genannte Ausstattung, oder übermäßigen Unterhalt, … Ist da ausdrücklich von einer Anrechnung auf den Erbteil die Rede, oder könnte das auch auslegungsfähig sein. Eine unklare Regelung würde normalerweise dann nicht zur Anrechung auf einen Pflichtteilsanspruch führen, sondern nur zur Anrechnung auf den Erbanspruch. Nur dumm, dass man hier wohl erst gar nicht auf einen Pflichtteilsanspruch kommt.

Dann wird mir die Sache mit dem Vorkaufsrecht des Grundstücks
durch den einen Erben noch nicht klar: Wieso überhaupt
Vorkaufsrecht und nicht Teilungsanordnung

Das weiß ich nicht. Allerdings bedeutet Vorkausrecht ja nur,
dass das Grundstück gekauft werden kann, das heißt, der
entsprechende Erbe muss den Kaufpreis ja bezahlen (wenn auch
mit gewissem Abschlag vom Verkehrswert).

Sorry, aber verstehe ich nicht. Ist das Vorkaufsrecht jetzt bereits ausgeübt worden, oder steht das Grundstück noch im Eigentum der Erbengemeinschaft? Im ersten Fall wäre ja schon Geld zur Verteilung da, und bräuchte man sich über das Vorkaufsrecht an sich keine Gedanken mehr zu machen. Im zweiten Fall sollte man auf eine Erklärung zur Ausübung drängen, um die Baustelle zu schließen.

und was passiert
dann mit dem Kaufpreis? Fällt der dann ganz normal wieder in
die Erbmasse, so dass der Käufer auch wieder davon profitieren
würde? Das kann ja angesichts eines offenbar günstigen Preises
wohl eher nicht beabsichtigt gewesen sein.

Das Testament verliert dazu kein Wort. Ich neige daher zu der
Intepretation, dass halt der jeweilige Eigentümer dann das
Recht hat, das Grundstück zu kaufen, was vorläufig noch die
Erben wären, denn die besteht noch und hat noch keine
abschließende Vereinbarung getroffen. Das will sie gerade tun,
und da stellen sich Fragen wie die von mir aufgeworfenen.

Aus der Höhe des Rabatts auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Testamentserstellung könnte man da ggf. etwas ableiten. Entspricht der Rabatt ungefähr der Höhe des Erbanteils des Käufers bezogen auf das Grundstück? Dann sollte der Erlös wohl nur an die anderen gehen. Dito würde ich folgern, wenn der Rabatt noch höher sein sollte. Bei einem geringeren Rabatt würde ich eher dazu tendieren, dass sich der Erblasser keine Gedanken darüber gemacht hat, dass der Erlös ja wieder in den Nachlass fließt, und damit dann nach Quote wieder beim Käufer landet (was man ja auch gleich durch einen entsprechend niedrigeren Preis hätte vermeiden können).

Aber ganz ehrlich, das ist ein Fall von einer Komplexität, der die ein oder andere Stunde Literaturstudium benötigen würde. Da gibt es sicher für die ein oder andere Detailfrage lustige Urteile, die ich so jetzt aber auch nicht im Kopf habe.

Gruß vom Wiz

Sei gegrüßt und schon mal vielen Dank!

Nein, wenn alles ausfällt, was zu 2306 passen würde […] dann gibt es für
sie keine Chance an einen Pflichtteil oder
Pflichtteilsergänzungsanspruch ran zu kommen.

Bislang ging ich davon aus, dass die Pflichtteilsberechtigung schon dem Grunde nach nicht besteht. Jetzt weiß ich nicht einmal mehr, wie ich auf diese Idee überhaupt gekommen bin. Ich entnehme deiner Bezugnahme auf § 2306 BGB, dass du von der Pflichtteilsberechtigung dem Grunde nach ausgehst. Richtig so?

Dann könnte § 2306 BGB ja doch anwendbar sein. Das eine Kind des Erblassers hat immerhin ein Vermächtnis in Geld und eines im Sinne eines Vorkaufsrechtes erhalten, wobei ich davon ausgehen würde, dass dies insofern ein Vermächtnis ist, als der Kaufpreis um einen bestimmten Prozentsatz hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zurückbleibt. Ausgeschlagen haben die Kinder des vorverstorbenen Erben allerdings nicht.

Jetzt ist auch wieder die Frage nach §§ 2315, 2316 und 2325 BGB offen.

D.h. in der Zuwendung selbst ist genaus was dokumentiert? Oder
handelt es sich um eine so genannte Ausstattung, oder
übermäßigen Unterhalt, …

Im Testament ist ausdrücklich davon die Rede, dass dem (später vorversterbenden) Kind eine bestimmte Summe zugeflossen ist, weil der Erblasser gebürgt hat und aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde. Niemand, auch nicht die Abkömmlinge des vorverstorbenden Erben, zweifelt das an.

Ist da ausdrücklich von einer
Anrechnung auf den Erbteil die Rede, oder könnte das auch
auslegungsfähig sein.

Deine Bedenken gegen meine bisherige Darstellung sind richtig. Im Testament ist nur davon die Rede, dass alle drei Erben dasselbe bekommen sollen, wobei eben das bereits gezahlte Geld aus der Bürgschaft angerechnet werden sollen, damit dann alle gleich stehen. Also Auslegungssache. Der Erblasser hat mit dem Vorversterben wohl nicht gerechnet und das Testament leider auch nicht angepasst.

Eine unklare Regelung würde
normalerweise dann nicht zur Anrechung auf einen
Pflichtteilsanspruch führen, sondern nur zur Anrechnung auf
den Erbanspruch. Nur dumm, dass man hier wohl erst gar nicht
auf einen Pflichtteilsanspruch kommt.

Ich bin unsicher. Woran genau scheitert der Pflichtteilsanspruch denn?

Das weiß ich nicht. Allerdings bedeutet Vorkausrecht ja nur,
dass das Grundstück gekauft werden kann, das heißt, der
entsprechende Erbe muss den Kaufpreis ja bezahlen (wenn auch
mit gewissem Abschlag vom Verkehrswert).

Ist das Vorkaufsrecht jetzt
bereits ausgeübt worden, oder steht das Grundstück noch im
Eigentum der Erbengemeinschaft?

Beides. Der mit dem Vorkaufsrecht bedachte Erbe hat wohl „zugeschlagen“, aber er hat noch nichts bezahlt und auch das Eigentum an dem Grundstück noch nicht erhalten.

Aus der Höhe des Rabatts auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt
der Testamentserstellung könnte man da ggf. etwas ableiten.
Entspricht der Rabatt ungefähr der Höhe des Erbanteils des
Käufers bezogen auf das Grundstück? Dann sollte der Erlös wohl
nur an die anderen gehen. Dito würde ich folgern, wenn der
Rabatt noch höher sein sollte. Bei einem geringeren Rabatt
würde ich eher dazu tendieren, dass sich der Erblasser keine
Gedanken darüber gemacht hat, dass der Erlös ja wieder in den
Nachlass fließt, und damit dann nach Quote wieder beim Käufer
landet (was man ja auch gleich durch einen entsprechend
niedrigeren Preis hätte vermeiden können).

Ich fürchte, das verstehe ich jetzt nicht. Der Kaufpreis soll laut Testament 85% des Verkehrswertes betragen. Der wurde aber erst Jahre später, nach dem Tod des Erblassers eben, ermittelt.

Aber ganz ehrlich, das ist ein Fall von einer Komplexität, der
die ein oder andere Stunde Literaturstudium benötigen würde.
Da gibt es sicher für die ein oder andere Detailfrage lustige
Urteile, die ich so jetzt aber auch nicht im Kopf habe.

Mir wäre schon sehr geholfen, wenn ich den richtigen Einstieg finden würde. Ich scheue mich nicht davor, Detailfragen selbst zu klären, muss aber wissen, welche Detailfragen ich klären muss, und das kann ich nicht, so lange ich schon bei den Grundlagen total unsicher bin.

Noch mal besten Dank :smile:

Benvolio

eine kleine hilfe:

  1. Die Kinder K2 können schon dem Grunde nach keinen
    Pflichtteil verlangen, weil keine Enterbung (§ 2303 BGB).

(und die darauf folgende nichtanwendbarkeit der §§ 2305ff. bgb) ist falsch.

jeder laie und auch erstsemestler kennt den spruch „die erbschaft schließt den pflichtteilsanspruch aus“. und genau deshalb sind es laien…

es gibt zahlreiche fälle (wenn nicht sogar die regel), dass der pflichtteilsberechtigte einen pflichtteilsanspruch (in form eines zusatz- bzw. ergänzungsanspruchs) haben kann und zugleich erbe ist.

daher kannst du ja noch einmal die §§ 2305ff. bgb prüfen. „pflichtteilsberechtigung“ meint in diesen fällen nur den personenkreis.

(p.s. bei dem vorkaufsrecht handelt es sich nicht um eine solche im rechtssinne, da es am dreiecksverhältnis fehlt, es liegt eine bloße option vor - etwa durch abgabe eines unwiderruflichen angebots - form!)

(und die darauf folgende nichtanwendbarkeit der §§ 2305ff.
bgb) ist falsch.

Genau. Das habe ich Gott sei Dank schon ein paar Minuten vor deiner Antwort gepostet. Weiß der Geier, wie ich auf den Trichter gekommen bin. Kein Wunder, dass das alles von vorn bis hinten nicht stimmt, wenn ich schon die erste Weiche falsch stelle. Mann, Mann, Mann, Benvolio!

(p.s. bei dem vorkaufsrecht handelt es sich nicht um eine
solche im rechtssinne, da es am dreiecksverhältnis fehlt, es
liegt eine bloße option vor - etwa durch abgabe eines
unwiderruflichen angebots - form!)

Notarialles Testament. :smile:

PS
Das Absurde an meiner Logik war ja, dass es dann niemals Pflichtteilsrestansprüche geben könnte… :smile:

Ich sollte den Beruf wechseln.

Das Absurde an meiner Logik war ja, dass es dann niemals
Pflichtteilsrestansprüche geben könnte… :smile:

Ich sollte den Beruf wechseln.

solange du selbst auf die richtige lösung kommst, kannst du den beruf weiterhin ausüben.

Hallo nochmal,

Bislang ging ich davon aus, dass die Pflichtteilsberechtigung
schon dem Grunde nach nicht besteht. Jetzt weiß ich nicht
einmal mehr, wie ich auf diese Idee überhaupt gekommen bin.
Ich entnehme deiner Bezugnahme auf § 2306 BGB, dass du von der
Pflichtteilsberechtigung dem Grunde nach ausgehst. Richtig so?

Die Sache sieht ja so aus, dass die Kinder eines vorverstorbenen Kindes dessen Pflichtteilsberechtigung grundsätzlich „erben“. Zunächst denkt man dabei natürlich an den Fall, dass das Kind enterbt worden ist. Aber da Kinder eines vorverstorbenen Erben auch das Ausschlagungsrecht und das Wahlrecht nach 2306 „vererbt“ bekommen, können sie sich natürlich so durchaus in die Situation bringen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des 2306 das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil wählen zu können.

Dann könnte § 2306 BGB ja doch anwendbar sein. Das eine Kind
des Erblassers hat immerhin ein Vermächtnis in Geld und eines
im Sinne eines Vorkaufsrechtes erhalten, wobei ich davon
ausgehen würde, dass dies insofern ein Vermächtnis ist, als
der Kaufpreis um einen bestimmten Prozentsatz hinter dem
Verkehrswert des Grundstücks zurückbleibt. Ausgeschlagen haben
die Kinder des vorverstorbenen Erben allerdings nicht.

Achtung: Das Wahlrecht haben natürlich nur die belasteten Erben! D.h. man muss für jeden Erben isoliert prüfen, ob er hier belastet worden ist. Ist die Ausschlagungsfrist rum, und lässt sich eine Ausschlagung auch nicht über Irrtum, … noch hinbekommen, ist natürlich der Ofen bzgl. Ausschlagung und Wahlrecht des Pflichtteils aus.

Jetzt ist auch wieder die Frage nach §§ 2315, 2316 und 2325
BGB offen.

D.h. in der Zuwendung selbst ist genaus was dokumentiert? Oder
handelt es sich um eine so genannte Ausstattung, oder
übermäßigen Unterhalt, …

Im Testament ist ausdrücklich davon die Rede, dass dem (später
vorversterbenden) Kind eine bestimmte Summe zugeflossen ist,
weil der Erblasser gebürgt hat und aus der Bürgschaft in
Anspruch genommen wurde. Niemand, auch nicht die Abkömmlinge
des vorverstorbenden Erben, zweifelt das an.

Ist da ausdrücklich von einer
Anrechnung auf den Erbteil die Rede, oder könnte das auch
auslegungsfähig sein.

Deine Bedenken gegen meine bisherige Darstellung sind richtig.
Im Testament ist nur davon die Rede, dass alle drei Erben
dasselbe bekommen sollen, wobei eben das bereits gezahlte Geld
aus der Bürgschaft angerechnet werden sollen, damit dann alle
gleich stehen. Also Auslegungssache. Der Erblasser hat mit dem
Vorversterben wohl nicht gerechnet und das Testament leider
auch nicht angepasst.

Eine Anpassung halte ich vor dem Hintergrund Erbrecht nach Stämmen auch gar nicht für nötig. Wenn aus dem Testament deutlich wird, dass unter dem Strich alle Kinder gleich gestellt werden sollen, dann gilt das automatisch im Falle des Vorversterbens auch für den jeweiligen Stamm. D.h. was der vorverstorbene Erbe schon bekommen hat + das was dessen Nachkommen noch bekommen muss soviel sein, wie bei den anderen Erben landet. Eine Rosinenpickerei im Sinne von „wir Nachkommen des vorverstorbenen Erben wollen genau so viel haben wie die anderen Erben - und was unser vorverstorbener Elternteil schon bekommen hat fällt unter den Tisch“ gibt es nicht.

Eine unklare Regelung würde
normalerweise dann nicht zur Anrechung auf einen
Pflichtteilsanspruch führen, sondern nur zur Anrechnung auf
den Erbanspruch. Nur dumm, dass man hier wohl erst gar nicht
auf einen Pflichtteilsanspruch kommt.

Ich bin unsicher. Woran genau scheitert der
Pflichtteilsanspruch denn?

Siehe oben: Grundsätzlich Wahlrecht hier +, aber aufgrund offenbar abgelaufener Ausschlagungsfrist abgesehen von Rettung über Irrtum wohl -

Das weiß ich nicht. Allerdings bedeutet Vorkausrecht ja nur,
dass das Grundstück gekauft werden kann, das heißt, der
entsprechende Erbe muss den Kaufpreis ja bezahlen (wenn auch
mit gewissem Abschlag vom Verkehrswert).

Ist das Vorkaufsrecht jetzt
bereits ausgeübt worden, oder steht das Grundstück noch im
Eigentum der Erbengemeinschaft?

Beides. Der mit dem Vorkaufsrecht bedachte Erbe hat wohl
„zugeschlagen“, aber er hat noch nichts bezahlt und auch das
Eigentum an dem Grundstück noch nicht erhalten.

OK, dann ist das aber ja nur noch ein Abwicklungsthema. D.h. er muss den Zaster in die Erbengemeinschaft einzahlen, und wird dafür dann eingetragen, und das Thema selbst ist damit erledigt. Für den Käufer günstig wäre jetzt die Variante, dass der Erlös einfach der Erbmasse zufließt, und dann zu einem Dritten wieder an ihn zurück fließt. Ob nicht aber doch eher die Variante gemeint war, dass sein Anteil in dem günstigere Kaufpreis bestehen sollte, und dieser dann nur an die übrigen Erben gehen sollte, …?

Aus der Höhe des Rabatts auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt
der Testamentserstellung könnte man da ggf. etwas ableiten.
Entspricht der Rabatt ungefähr der Höhe des Erbanteils des
Käufers bezogen auf das Grundstück? Dann sollte der Erlös wohl
nur an die anderen gehen. Dito würde ich folgern, wenn der
Rabatt noch höher sein sollte. Bei einem geringeren Rabatt
würde ich eher dazu tendieren, dass sich der Erblasser keine
Gedanken darüber gemacht hat, dass der Erlös ja wieder in den
Nachlass fließt, und damit dann nach Quote wieder beim Käufer
landet (was man ja auch gleich durch einen entsprechend
niedrigeren Preis hätte vermeiden können).

Ich fürchte, das verstehe ich jetzt nicht. Der Kaufpreis soll
laut Testament 85% des Verkehrswertes betragen. Der wurde aber
erst Jahre später, nach dem Tod des Erblassers eben,
ermittelt.

Der konkrete Wert und der Zeitpunkt der Ermittlung tut mE hier nichts zur Sache. Die testamentarische Bestimmung lautete auf Bestimmung des Verkehrswertes, und davon dann 85%. Das ist ausreichend bestimmt, unabhängig, was das unter dem Strich dann in Euro und Cent bedeutet. Und da hier nicht von 33% die Rede ist, tippe ich mal, dass der Erblasser hier gerade nicht die Verteilung des Erlöses nur an die anderen Erben im Sinn hatte, sondern sich schlicht und ergreifend nicht klar darüber war, dass auch der Käufer natürlich dann Anspruch auf 1/3 des Kaufpreises haben würde. Kann man aber mit guten Argumenten sicher auch anders sehen.

Aber ganz ehrlich, das ist ein Fall von einer Komplexität, der
die ein oder andere Stunde Literaturstudium benötigen würde.
Da gibt es sicher für die ein oder andere Detailfrage lustige
Urteile, die ich so jetzt aber auch nicht im Kopf habe.

Mir wäre schon sehr geholfen, wenn ich den richtigen Einstieg
finden würde. Ich scheue mich nicht davor, Detailfragen selbst
zu klären, muss aber wissen, welche Detailfragen ich klären
muss, und das kann ich nicht, so lange ich schon bei den
Grundlagen total unsicher bin.

Noch mal besten Dank :smile:

Gerne geschehen!

Gruß vom Wiz