Hallo nochmal,
Bislang ging ich davon aus, dass die Pflichtteilsberechtigung
schon dem Grunde nach nicht besteht. Jetzt weiß ich nicht
einmal mehr, wie ich auf diese Idee überhaupt gekommen bin.
Ich entnehme deiner Bezugnahme auf § 2306 BGB, dass du von der
Pflichtteilsberechtigung dem Grunde nach ausgehst. Richtig so?
Die Sache sieht ja so aus, dass die Kinder eines vorverstorbenen Kindes dessen Pflichtteilsberechtigung grundsätzlich „erben“. Zunächst denkt man dabei natürlich an den Fall, dass das Kind enterbt worden ist. Aber da Kinder eines vorverstorbenen Erben auch das Ausschlagungsrecht und das Wahlrecht nach 2306 „vererbt“ bekommen, können sie sich natürlich so durchaus in die Situation bringen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des 2306 das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil wählen zu können.
Dann könnte § 2306 BGB ja doch anwendbar sein. Das eine Kind
des Erblassers hat immerhin ein Vermächtnis in Geld und eines
im Sinne eines Vorkaufsrechtes erhalten, wobei ich davon
ausgehen würde, dass dies insofern ein Vermächtnis ist, als
der Kaufpreis um einen bestimmten Prozentsatz hinter dem
Verkehrswert des Grundstücks zurückbleibt. Ausgeschlagen haben
die Kinder des vorverstorbenen Erben allerdings nicht.
Achtung: Das Wahlrecht haben natürlich nur die belasteten Erben! D.h. man muss für jeden Erben isoliert prüfen, ob er hier belastet worden ist. Ist die Ausschlagungsfrist rum, und lässt sich eine Ausschlagung auch nicht über Irrtum, … noch hinbekommen, ist natürlich der Ofen bzgl. Ausschlagung und Wahlrecht des Pflichtteils aus.
Jetzt ist auch wieder die Frage nach §§ 2315, 2316 und 2325
BGB offen.
D.h. in der Zuwendung selbst ist genaus was dokumentiert? Oder
handelt es sich um eine so genannte Ausstattung, oder
übermäßigen Unterhalt, …
Im Testament ist ausdrücklich davon die Rede, dass dem (später
vorversterbenden) Kind eine bestimmte Summe zugeflossen ist,
weil der Erblasser gebürgt hat und aus der Bürgschaft in
Anspruch genommen wurde. Niemand, auch nicht die Abkömmlinge
des vorverstorbenden Erben, zweifelt das an.
Ist da ausdrücklich von einer
Anrechnung auf den Erbteil die Rede, oder könnte das auch
auslegungsfähig sein.
Deine Bedenken gegen meine bisherige Darstellung sind richtig.
Im Testament ist nur davon die Rede, dass alle drei Erben
dasselbe bekommen sollen, wobei eben das bereits gezahlte Geld
aus der Bürgschaft angerechnet werden sollen, damit dann alle
gleich stehen. Also Auslegungssache. Der Erblasser hat mit dem
Vorversterben wohl nicht gerechnet und das Testament leider
auch nicht angepasst.
Eine Anpassung halte ich vor dem Hintergrund Erbrecht nach Stämmen auch gar nicht für nötig. Wenn aus dem Testament deutlich wird, dass unter dem Strich alle Kinder gleich gestellt werden sollen, dann gilt das automatisch im Falle des Vorversterbens auch für den jeweiligen Stamm. D.h. was der vorverstorbene Erbe schon bekommen hat + das was dessen Nachkommen noch bekommen muss soviel sein, wie bei den anderen Erben landet. Eine Rosinenpickerei im Sinne von „wir Nachkommen des vorverstorbenen Erben wollen genau so viel haben wie die anderen Erben - und was unser vorverstorbener Elternteil schon bekommen hat fällt unter den Tisch“ gibt es nicht.
Eine unklare Regelung würde
normalerweise dann nicht zur Anrechung auf einen
Pflichtteilsanspruch führen, sondern nur zur Anrechnung auf
den Erbanspruch. Nur dumm, dass man hier wohl erst gar nicht
auf einen Pflichtteilsanspruch kommt.
Ich bin unsicher. Woran genau scheitert der
Pflichtteilsanspruch denn?
Siehe oben: Grundsätzlich Wahlrecht hier +, aber aufgrund offenbar abgelaufener Ausschlagungsfrist abgesehen von Rettung über Irrtum wohl -
Das weiß ich nicht. Allerdings bedeutet Vorkausrecht ja nur,
dass das Grundstück gekauft werden kann, das heißt, der
entsprechende Erbe muss den Kaufpreis ja bezahlen (wenn auch
mit gewissem Abschlag vom Verkehrswert).
Ist das Vorkaufsrecht jetzt
bereits ausgeübt worden, oder steht das Grundstück noch im
Eigentum der Erbengemeinschaft?
Beides. Der mit dem Vorkaufsrecht bedachte Erbe hat wohl
„zugeschlagen“, aber er hat noch nichts bezahlt und auch das
Eigentum an dem Grundstück noch nicht erhalten.
OK, dann ist das aber ja nur noch ein Abwicklungsthema. D.h. er muss den Zaster in die Erbengemeinschaft einzahlen, und wird dafür dann eingetragen, und das Thema selbst ist damit erledigt. Für den Käufer günstig wäre jetzt die Variante, dass der Erlös einfach der Erbmasse zufließt, und dann zu einem Dritten wieder an ihn zurück fließt. Ob nicht aber doch eher die Variante gemeint war, dass sein Anteil in dem günstigere Kaufpreis bestehen sollte, und dieser dann nur an die übrigen Erben gehen sollte, …?
Aus der Höhe des Rabatts auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt
der Testamentserstellung könnte man da ggf. etwas ableiten.
Entspricht der Rabatt ungefähr der Höhe des Erbanteils des
Käufers bezogen auf das Grundstück? Dann sollte der Erlös wohl
nur an die anderen gehen. Dito würde ich folgern, wenn der
Rabatt noch höher sein sollte. Bei einem geringeren Rabatt
würde ich eher dazu tendieren, dass sich der Erblasser keine
Gedanken darüber gemacht hat, dass der Erlös ja wieder in den
Nachlass fließt, und damit dann nach Quote wieder beim Käufer
landet (was man ja auch gleich durch einen entsprechend
niedrigeren Preis hätte vermeiden können).
Ich fürchte, das verstehe ich jetzt nicht. Der Kaufpreis soll
laut Testament 85% des Verkehrswertes betragen. Der wurde aber
erst Jahre später, nach dem Tod des Erblassers eben,
ermittelt.
Der konkrete Wert und der Zeitpunkt der Ermittlung tut mE hier nichts zur Sache. Die testamentarische Bestimmung lautete auf Bestimmung des Verkehrswertes, und davon dann 85%. Das ist ausreichend bestimmt, unabhängig, was das unter dem Strich dann in Euro und Cent bedeutet. Und da hier nicht von 33% die Rede ist, tippe ich mal, dass der Erblasser hier gerade nicht die Verteilung des Erlöses nur an die anderen Erben im Sinn hatte, sondern sich schlicht und ergreifend nicht klar darüber war, dass auch der Käufer natürlich dann Anspruch auf 1/3 des Kaufpreises haben würde. Kann man aber mit guten Argumenten sicher auch anders sehen.
Aber ganz ehrlich, das ist ein Fall von einer Komplexität, der
die ein oder andere Stunde Literaturstudium benötigen würde.
Da gibt es sicher für die ein oder andere Detailfrage lustige
Urteile, die ich so jetzt aber auch nicht im Kopf habe.
Mir wäre schon sehr geholfen, wenn ich den richtigen Einstieg
finden würde. Ich scheue mich nicht davor, Detailfragen selbst
zu klären, muss aber wissen, welche Detailfragen ich klären
muss, und das kann ich nicht, so lange ich schon bei den
Grundlagen total unsicher bin.
Noch mal besten Dank 
Gerne geschehen!
Gruß vom Wiz