Hallo alle Zusammen =)
Ich hab mal 'ne Frage bzgl. des deutschen Erbrechtes.
Man stelle zuvor volgendes Fallbeispiel vor.
Eine Tante stirbt, in Ihrem Testament ist eine von ihren drei Nichten als Haupterbin genannt. Diese hat eine volljährige Tochter. Nun schlägt die Haupterbin das Erbe jedoch aus. Sie beauftragt Ihre zwei Schwestern (mittels Kontovollmacht der verstorbenen Tante etc.) das Geld der Verstorbenen von der Bank zu holen und davon die Beerdigung und alles drum herum zu finanzieren. Den Rest behalten (auch nach anwaltlicher Rücksprache) die beiden Schwestern der Haupterbin. Nun ca. 10 Jahre später will die damalige Haupterbin aus diversen Gründen ihre beiden Schwestern verklagen mit der Begründung, ihrer Tochter würde das damalige (von der Haupterbin ausgeschlagene Erbe) als nächste in der Erb-Hirarchie zustehen und nicht ihren beiden Schwestern. Sie möchte also mittels Rechtsweg ihr damaliges Erbe von ihren beiden Schwestern zugunsten ihrer Tochter zurück einklagen.
Nun meine Frage:
Ist dieser Weg eines Einklagens des damals eigentlich ausgeschlagenen Erbes mit der Begründung - „meiner damals volljährigen Tochter hätte nach meiner Erbausschlagung mein Erbe als nächstes zugestanden!“ - rechtskräftig? Sind nicht eigentlich neben der Haupterbin ihre beiden Schwestern (da vom Verwandtschaftsgrad her die nächsten von der Verstorbenen aus gesehen) die nächsten rechtmäßigen Erben? Oder würde nach einem Ausschlagen des Erbes durch die Haupterbin tatsächlich ihrer volljährigen Tochter das Erbe als nächstes und dann erst den Schwestern der Haupterbin zustehen?
Ich hoffe ich konnte das Szenario und meine Frage möglichst verständlich darstellen und hoffe sowie freue mich sehr über Eure hilfreichen Antworten!!
Danke dafür schonmal!
Viele Grüße, A.M.
Hallo, ich kann die Frage so leider nicht beantworten. Es müsste aufgrund der Unterlagen durch einen Notar oder durch einen Fachanwalt für Erbrecht zunächst einmal geprüft werden, ob die Angelegenheit inzwischen nach 10 ? Jahren verjährt ist. MfG Löwenkind
Hallo,
wenn der im Testament eingesetzt Erbe die Erbschaft ausschlägt und im Testament keine Willenserklärung enthalten ist, dass bei Wegfall der eingesetzten Erbin die Tochter oder jemand anders als Ersatzerbe bestimmt steht, fällt der Nachlass an die gesetzlichen Erben und nicht -wie hier geschrieben- an die Tochter der eingesetzten Erbin. Soll sie doch klagen.
Wer aber nun gesetzliche Erben geworden sind, kann ich aus den insoweit dürftigen Angaben nicht erraten. Wenn die gesetzlichen Erben nicht mit den zwei Schwestern völlig übereinstimmen, können die anderen gesetzlichen Erben noch einen Ansprüch geltend machen, da noch keine Verjährung vorliegt. Es müsste dann aber erst einmal ein Erbschein beantragt sein und den gesetzlichen Erben vorliegen, nur dann können Ansprüche geltend gemacht werden.
Übrigens, ob die Tochter damals volljährig war oder noch nicht, spielt überhaupt keine Rolle. Erbe wird nach dem Gesetz jede Person, die nach dem Erbrecht in die Erbordung passt.
MfG
PB
Die klare juristische Antwort auf deine Frage lautet: Kommt drauf an.
Grundsätzlich ist nach Ausschlagung des test. Alleinerbin zu prüfen ob eine Ersatzerbfolge angeordnet ist. Die gesetzliche Ersatzerbfolge gem. § 2069 BGB greift nur bei Abkömmlingen des Erblassers, somit im vorliegendne Fall nicht. Nur wenn die Erblasserin im Testament etwas geschrieben hätte das so zu deuten wäre das nach Wegfall der test. Alleinerbin deren Abkömmlinge berufen sind, käme die Nichte zum Zuge.
Ansonsten greift nach Wehfall der Alleinerbin durch Ausschlagung gesetzliche Erbfolge und die beiden noch vorhandenen Schwestern UND die Nichte sind Miterbinnen zu je 1/3 Anteil, § 1925 III, 1924 BGB.
Insoweit hätte das Ansinnen der Schwester zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg.
ml.
Gesetzlich gilt folgendes: Schlägt der eingesetzte Erbe die Erbschaft aus und wurde ein Ersatzerbe im Testament nicht benannt, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese richtet sich aber nicht nach der (Blutsverwandtschaft der) Ausschlagenden, sondern nach der Erblasserin (Tante). Wenn in der Ausschl.erklärung der übliche Zusatz „aus allen Berufungsgründen“ fehlt, dann wird die Ausschlagenden hierbei mit berücksichtigt, und könnte somit Miterbin über die ges. Erbfolge geworden sein. Hierzu muß man also den Text und die Verwandtschaftsverhältnisse genau kennen.
Für eine Klage ist nur derjenige legitimiert, der glaubt ein Recht inne zu haben, somit die Ausschlagende sicher nicht.