Erbrecht - diverse Fragen

Guten Abend,
heute ergab sich eine Diskussion zu einem fiktiven Fall, der allen Beteiligten die großen Fragezeichen auf der Stirn stehen ließ… viellicht kann ja einer der Wissenden Licht ins Dunkel bringen…

Zum fiktiven Fall:
Oma Erna (Witwe) verstirbt 1996 und verfügt testamentarisch:

  • einziger Sohn Kurt erbt alles, bis auf (umgerechnet) 100.000 €
  • einziger Enkel Klein Fritzchen erbt 100.000 €, Vater Kurt wird als Treuhänder bestimmt, der das Geld am 18. Geb. von Klein Fritzchen im Jahr 2009 diesem auszahlen soll…

Papa Kurt kauft sich unter zu Hilfe nahme der 100.000€ im Jahr 1998 ein zweites Haus und vermietet es fortan… Zum 18. Geb. im Jahr 2009 von Klein Fritzchen informiert er diesen aber nicht, dass er jemals (im Alter von 5 Jahren) geerbt hat, geschweige denn zahlt er ihm die 100.000€ aus…

2012 an Klein Fritzchens 21. Geburtstag erzählt Papa Kurt ihm im angetrunkenen Zustand, dass er 1996 das Geld geerbt hat, er aber davon das zweite Haus gekauft hat…wäre aber schließlich nicht so schlimm, schließlich würde er als Einzelkind dieses ja auch irgendwann mal (Kurt ist 54…) erben…

Wie sieht denn bei einer solchen Konstellation die Rechtslage aus?
Wenn Klein Fritzchen seinen Vater auf Auszahlung des Erbes verklagen würde… wann/wie kämen da Verjährungsfristen ins Spiel und von welchem Zeitpunkt würden sie gerechnet? Vom Erbfall 1996, dem 18. Geb. 2009 oder 2012 bei Kenntniserlangung von dem Erbe?

Wie sieht es mit Zinsen aus? Bankübliche Verzinsung seit 1996? Oder gilt der Hauskauf als treuhänderische Anlage des Geldes? (Die Mieteinnahmen/Gewinne hieraus wurden fröhlich „verlebt“ und nicht angelegt)

Fragen über Fragen, vielleicht kann jemand Licht ins Dunkel bringen?
Vielen Dank!

Gruß
MG

Zum fiktiven Fall:
Oma Erna (Witwe) verstirbt 1996 und verfügt testamentarisch:

  • einziger Sohn Kurt erbt alles, bis auf (umgerechnet) 100.000
  • einziger Enkel Klein Fritzchen erbt 100.000 €, Vater Kurt
    wird als Treuhänder bestimmt, der das Geld am 18. Geb. von
    Klein Fritzchen im Jahr 2009 diesem auszahlen soll…

Papa Kurt kauft sich unter zu Hilfe nahme der 100.000€ im Jahr
1998 ein zweites Haus und vermietet es fortan… Zum 18. Geb.
im Jahr 2009 von Klein Fritzchen informiert er diesen aber
nicht, dass er jemals (im Alter von 5 Jahren) geerbt hat,
geschweige denn zahlt er ihm die 100.000€ aus…

2012 an Klein Fritzchens 21. Geburtstag erzählt Papa Kurt ihm
im angetrunkenen Zustand, dass er 1996 das Geld geerbt hat, er
aber davon das zweite Haus gekauft hat…wäre aber schließlich
nicht so schlimm, schließlich würde er als Einzelkind dieses
ja auch irgendwann mal (Kurt ist 54…) erben…

Wie sieht denn bei einer solchen Konstellation die Rechtslage
aus?
Wenn Klein Fritzchen seinen Vater auf Auszahlung des Erbes
verklagen würde… wann/wie kämen da Verjährungsfristen ins
Spiel und von welchem Zeitpunkt würden sie gerechnet? Vom
Erbfall 1996, dem 18. Geb. 2009 oder 2012 bei
Kenntniserlangung von dem Erbe?

der fall ist ziemlich abstrakt, so dass man teilweise nur mutmaßungen anstellen kann:

angenommen die „treuhänderschaft“ ist nicht so ausgestaltet, dass kurt vorerbe und mit dem 21. geburtstag der nacherbfall eintreten soll (§§ 2100ff. bgb), sondern kurt als testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, kann kurt nach § 2205 bgb über den nachlass verfügen (fritzchen als erbe jedoch nicht, § 2211 bgb).
(denkbar ist auch ein bloßes angebot zum abschluss eines treuhändervertrages, das kurt konkludent angenommen hat).

unterstellt, dass oma verfügt hat, dass fritzchen 100.000€ zum 21. geburtstag erhalten soll, hat sich kurt daran zu halten, § 2216 bgb.
er verletzt also seine pflichten, wenn er investiert.
verletzt er diese pflicht, haftet er nach § 2219 bgb. fritzchen kann also auf erfüllung (100.000€) klagen.
(in betracht kommen auch ansprüche aus unerlaubter handlung, § 826, 823 I, II bgb, die aber nicht weiter gehen als §§ 2216 bgb.)

ansprüche auf herausgabe des surrogats (haus, miete etc.) sind -anders als bei ansprüchen gegen den erbschaftsbesitzer, §§ 2018ff. bgb- bei der testamentsvollstreckung nicht vorgesehen.

für die verjährung gelten die allgemeinen vorschriften, d.h. die regelverjährung von 3 jahren gilt nach §§ 195, 199 bgb. sie beginnt mit ende des jahres, in dem der erbe von dem anspruch kenntnis erlangt hat.

Wie sieht es mit Zinsen aus? Bankübliche Verzinsung seit 1996?

verzinsung bis zum 21. lebensjahr ist problematisch. klebt man am wortlaut der verfügung von oma, ist eine verzinsung nicht vorgesehen, da fritzchen 100.000€ und nicht mehr erhalten soll. dem kann der anwalt von fritzchen entgegenhalten, dass der testamentsvollstrecker den nachlass zu verwalten hat, d.h. auch eine sinnvolle verzinsung zu erzielen hat.

Oder gilt der Hauskauf als treuhänderische Anlage des Geldes?
(Die Mieteinnahmen/Gewinne hieraus wurden fröhlich „verlebt“
und nicht angelegt)

wenn fritzchen 100.000€ bekommen soll, dann soll er kein haus oder sonstiges erhalten.