Herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Für die Eigentumsverhältnisse bei Immobilien - also den bebauten Grundstücken - ist das Grundbuch maßgeblich.
Verstirbt also derjenige, der als Alleineigentümer im Grundbuch eingegragen ist, gehört das Grundstück grundsätzlich zu seinem Nachlass - zu dem was er vererbt.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert an diesen Eigentumsverhältnissen nichts.
Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer von dem was er mit in die Ehe einbringt oder später im Rahmen der Vorwegerbfolge oder sonstwie erhält.
Bei Auflösung der Ehe oder bei Tod kann der (überlebende) Ehegatte ggf. einen Zugewinnausgleich geltend machen.
Nach dem gesetzlichen Erbrecht wird der Zugewinnausgleichsanspruch pauschal beim überlebenden Ehegatten dadurch berücksitigt, dass dieser 1/4 zusätzlich zu seinem 1/4 Erbteil erhält (Bonner Quart).
Aber der überelbende kann auch den konkreten Zugweinn - also tatsächlih berechneten - verlangen.
Und möglicherweise sollte ein Testament errichtet werden.
Die Eigentumsverhältnisse haben sich - etwa durch die Bebauung nicht verändert. Allerdings können hierbei andere Ausgleichsansprüche bestehen, etwa gesellschaftsrechlicher Natur, da die Eheleute möglicherweise beim Bau einen gemeinsamen Zweck verfolgt haben. Auch können andere vertragliche Ausgleichsansprüche bestehen.
Diese Ansprüche würden im Erbfall (sofern vererbar) in den Nachlass fallen, so dass dann ggf. der Erbe mit diesen Ansprüchen belastet ist. Hierbei wäre aber auf die Verjährung dieser Ansprüch hinzuweisen. Hier könnte der Verzicht auf die Einrede der Verjährung weiterhelfen.
Ob solche Ausgleichsansprüche bestehen, bedarf meistens einer detaillierten Prüfung. Häufig werden solche Ansprüche nicht bestehen werden, da der Hausbau im Rahmen der ehelichen Ehegemeinschaft erfolgt ist.
Sollen Ansprüche bestehen, sollten diese am besten schriftlich - oder noch besser noteriell - ankerkannt werden. Ein entsprechende Anerkenntnis sollte dann in den Vorsorgeordner abgelgt werden.
Ein solcher Vorsorgeordner (Vorsorgemappe) kann einfach auch online errichtet werden unter:
http://www.vorsorgeordnung.de
Erbschaftstteuerlich kann es daher auch sinnvoll sein, dass der künftige Erblasser die Hälfte des Grundstück an den Ehegatten schenkt…
Zum Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht finden Sie weitere Hinweis unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
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