Erbrecht, Eigentumsverhältnisse?

Guten Tag,
eine Person hat vor rd. 30 Jahren während seiner bereits begonnen Ehe ein Grundstück von seinem Vater überschrieben bekommen. Laut Grundbuch ist er alleine Eigentümer. In den darauffolgenden Jahren wurde das Grundstück von den Eheleuten in gesetzl. Zugewinngemeinschaft bebaut.

Sollte diese Person später selbst Erblasser werden, wie sind hier die Eigentumsverhältnisse geregelt?
Vererbt diese Person die komplette Immobilie alleine aufgrund der Eigentumsregelung im Grundbuch, oder den hälftigen Anteil aufgrund der gesetzl. Zugewinngemeinschaft?

Vielen Dank für die jeweiligen Antworten.

Guten Tag,

dass Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, führt nicht dazu, dass ihr jeweiliges Vermögen gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute wird.

Das Grundstück ist deshalb weiterhin alleiniges Eigentum des Ehemannes, und zwar einschließlich des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes.

Beim Tode des Ehemannes geht das Eigentum an dem Grundstück auf dessen Erben über.

Freundliche Grüße

Franz

Hallo!
Vielen Dank hierfür.

Werden hier die finanziellen Mittel, welche die Ehefrau mit in die Immobilie investiert hat, nicht berücksichtigt?

Die finanziellen Mittel, die die Ehefrau in die Immobilie investiert hat, werden nicht unmittelbar, sondern bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

Wenn die Zugewinngemeinschaft nicht durch den Tod eines der Ehegatten, sondern z.B. durch Ehescheidung beendet wird, wird der Zugewinn - vereinfacht ausgedrückt - dadurch ausgeglichen, dass der während der Ehe eingetretene Vermögenszuwachs zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt wird.

Beim Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn pauschal durch eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten ausgeglichen.

guten Tag, aus rechtlichen Gründen kann ich leider nicht konkret auf Ihren persönlichen Fall eingehen, sondern nur allgemein antworten: Der Zugew.ausgleich kommt nur bei der Beendigung der Ehe (Scheidung und Tod) zum Tragen. Verstirbt der eingetragene Eigent. und tritt die gesetzliche Erbfolge ein (also ohne Vorliegen eines Testamentes), dann erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel zusätzlich als Zugew.ausgleich, also pauschal - ohne Nachweise. Die Eigentumseintragung könnte nur aufgrund einer beider-seitigen Vereinbarung geändert werden, und ist für die Vererbung allein maßgebend, also ohne Rücksicht auf Leistungen des Nichteigentümers.

Hallo,
Eigentümer ist Eigentümer. Als vererbt der Eigentümer seiner Ehefrau und seinen Kindern die Immobilie nach gesetzlichem Erbrecht.
Bei der Besteuerung - ich bin keine Steuerfachmann - dürfte die Zugewinnanteilssumme Berücksichtigung finden. Bei einem Testament und Pflichtteilsansprüchen der Kinder wird die Sache komplizierter. Es gibt große und kleine Plichteilsansprüche.
Mein Rat wäre, nach so langer Ehe den hälftigen Anteil auf den Ehepartner zu übertragen. Zumindest sollte aber eine Testament gemacht sein, ab besten vor einem Notar. Das spart auch Erbscheinsantragskosten, wenn das Testament notariell korrekt und eindeutig verfasst ist.
Wenn man den Wert niedrig angibt ( das macht das Testament nicht ungültig!!), kostet ein Testament relativ wenig.

MfG
PB

Erbe bleibt Erbe, es erben nicht die Eheleute das Grundstück sondern der Erblasser hinterlässt nur einer Person das Grundstück.
Falls nun einer der Eheleute verstirbt, so erbt der andere die Hälfte des gemeinsam erbauten Hauses, evtl. bekommt er noch 25 % als Zugewinnausgleich und sein Grundstück behält er.
Dies gilt, wenn zwischenzeitlich nichts notarisches/grundbuchamtliches festgelegt wurde.
Es kommt jetzt darauf an ob das grundstück eingebracht wurde z.B. aus Finanzierunggründen od. ob alles also incl. Grundstück den Eheleuten je zur Hälfte gehört.
Dann könnte ich mir vorstellen, dass der Überlebende ebenfalls einen Zugewinnanspruch geltent machen kann. d.h. er erbt die Hälfte plus 25 % Ausgleich.
Man muss genaueres wissen, was festgelegt wurde.

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Für die Eigentumsverhältnisse bei Immobilien - also den bebauten Grundstücken - ist das Grundbuch maßgeblich.

Verstirbt also derjenige, der als Alleineigentümer im Grundbuch eingegragen ist, gehört das Grundstück grundsätzlich zu seinem Nachlass - zu dem was er vererbt.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert an diesen Eigentumsverhältnissen nichts.
Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer von dem was er mit in die Ehe einbringt oder später im Rahmen der Vorwegerbfolge oder sonstwie erhält.

Bei Auflösung der Ehe oder bei Tod kann der (überlebende) Ehegatte ggf. einen Zugewinnausgleich geltend machen.

Nach dem gesetzlichen Erbrecht wird der Zugewinnausgleichsanspruch pauschal beim überlebenden Ehegatten dadurch berücksitigt, dass dieser 1/4 zusätzlich zu seinem 1/4 Erbteil erhält (Bonner Quart).

Aber der überelbende kann auch den konkreten Zugweinn - also tatsächlih berechneten - verlangen.

Und möglicherweise sollte ein Testament errichtet werden.

Die Eigentumsverhältnisse haben sich - etwa durch die Bebauung nicht verändert. Allerdings können hierbei andere Ausgleichsansprüche bestehen, etwa gesellschaftsrechlicher Natur, da die Eheleute möglicherweise beim Bau einen gemeinsamen Zweck verfolgt haben. Auch können andere vertragliche Ausgleichsansprüche bestehen.

Diese Ansprüche würden im Erbfall (sofern vererbar) in den Nachlass fallen, so dass dann ggf. der Erbe mit diesen Ansprüchen belastet ist. Hierbei wäre aber auf die Verjährung dieser Ansprüch hinzuweisen. Hier könnte der Verzicht auf die Einrede der Verjährung weiterhelfen.

Ob solche Ausgleichsansprüche bestehen, bedarf meistens einer detaillierten Prüfung. Häufig werden solche Ansprüche nicht bestehen werden, da der Hausbau im Rahmen der ehelichen Ehegemeinschaft erfolgt ist.

Sollen Ansprüche bestehen, sollten diese am besten schriftlich - oder noch besser noteriell - ankerkannt werden. Ein entsprechende Anerkenntnis sollte dann in den Vorsorgeordner abgelgt werden.

Ein solcher Vorsorgeordner (Vorsorgemappe) kann einfach auch online errichtet werden unter:
http://www.vorsorgeordnung.de

Erbschaftstteuerlich kann es daher auch sinnvoll sein, dass der künftige Erblasser die Hälfte des Grundstück an den Ehegatten schenkt…

Zum Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht finden Sie weitere Hinweis unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

Hallo,

die Erbfolge regelt sich insgesamt nach dem Erblasser, nur das Haus kann nicht an eine betimmte Person vererbt werden, es wird immer alles (Aktiva und Passiva) vererbt!
Wenn die Person allein im Grundbuch steht, dann gehört ihr rechtlich dieses auch allein, dass heißt, dass auch nur seine Erben das Haus bekommen.
Wie die Erbfolge aussieht, dass ist ungewiss. Die Person kann ein testament machen und eine bestimmte Person allein einsetzen oder mehrere zusammen oder es tritt die gestzliche Erbfolge ein und dann erbt der Ehegatte neben Kindern oder Eltern und GEschwistern.
Ich hoffe ich konnte helfen.

Gruß