Erbrecht: "Enterben"

Hallo,

kann man in D jemanden durch Festlegung im Testament enterben, insbesondere die Kinder?

Ich war bisher der Meinung, dass das nicht geht, dass Kinder und Ehepartner mind. den Pflichteil erhalten. Jetzt sagt mir jemand, das gilt nur, wenn kein Testament da ist, dann die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt, man aber im Testament sagen kann „der kriegt nix“.

Was ist richtig?

Danke
Laika

Servus,

wenn er auch schreibt, warum der nix kriegen soll (guck mal § 2333 BGB) und wenn diese Gründe zutreffen, kann der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Enterben direkt nicht. Man kann im Testament einfach verfügen, wer erben soll. Wer nicht genannt ist erbt nichts.
Allerdings haben z.B. Kinder ein Recht auf einen Mindestanteil am Erbe = Pflichtteil.
Das wäre die Hälfte des gesetzlichen Anteils.

Den kann man nur unter ganz bestimmten schwerwiegenden Gründen entziehen, siehe hier .http://dejure.org/gesetze/BGB/2333.html

Gibt es kein Testament, dann tritt gesetzliche Erbfolge ein und dabei gibts kein Pflichtteil. Das Kind erbt ganz normal seinen vollen Anteil.

mfG
duck313

Hallo,

geschrieben wird viel, ob es dann auch wasserfest ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Die Voraussetzungen zur Entziehung des Pflichtteilsanspruchs liegen sehr hoch, und daher lösen sich entsprechende Regelungen in großer Zahl vor Gericht in Luft auf.

Auf der anderen Seite darf man aber auch nicht vergessen, dass der Pflichtteilsanspruch ausdrücklich vom Berechtigten geltend gemacht werden muss, und hierfür auch eine Frist gilt. Es gibt durchaus nicht wenige Pflichtteilsberechtigte, die den Anspruch nicht (rechtzeitig) geltend machen, und dann gibt es nichts. Das Testament wird ja ohnehin unter Außerachtlassung des Pflichtteilsanspruchs umgesetzt, wenn ein Pflichtteilsberechtigter gar nicht genannt ist/ausdrücklich enterbt wird. Denn der Pflichtteilsanspruch ist ja kein Anspruch gegen das Erbe, sondern ein Anspruch gegen die Erben in Geld. D.h. während das Erbe ein großer Suppentopf ist, in dem alle Werte und Verbindlichkeiten drin sind, und von der Erbengemeinschaft erst einmal auseinander gesetzt werden muss, wobei ggf. Wertgegenstände direkt zugewiesen werden, eventuell Ausgleichszahlungen zischen den Erben vereinbart werden, oder Dinge zu Geld gemacht werden müssen, weil man sich nicht anders einigen kann, steht dem Pflichtteilsberechtigten ja nur ein Geldanspruch zu, der von den Erben zu erfüllen ist (vollkommen unabhängig davon, wie die sich konkret auseinandergesetzt haben, ob also aktuell aus dem Erbe überhaupt Bargeld vorhanden ist).

Gruß vom Wiz