Erbrecht - Enterbung

Hallo,

ich habe eine Frage an Experten in Erbrecht:

Angenommen, das Stück hat folgende Personen:

a. eine Mutter (M)
b. zwei Geschwister (S) und (B)

Vorausgesetzt, die Mutter stirbt im Jahr 2007. B eröffnet S, daß M die S bereits im Jahr 1988(!) enterbt habe und B als Alleinerbe bestimmt habe. Die Mutter war (auch schon 1988) Alkoholikerin und zwar so, daß sie oft geistig nicht zurechnungsfähig war.

  1. S hat davon bis zum Tod der Mutter nichts erfahren. Weder von ihr noch von B.
  2. Das Vermögen hat B bereits seit 1988 an sich genommen - angeblich mit Wissen der Mutter - und hat es, ebenfalls angeblich, bis heute komplett verjubelt.
  3. Es existiert ein Schriftstück, das M 1988 handschriftlich verfaßt hatte, dessen exakte Formulierung noch nicht vorliegt.
  4. das Schriftstück wurde nicht notariell hinterlegt/beglaubigt und liegt heute vorgeblich bei B in einem Schließfach.

Mir ist bekannt, daß grundsätzlich M für diese Entscheidung frei war und ein Testament allein genügt, um diese Bestimmung rechtskräftig zu machen. Es bleiben aber folgende Fragen:

ad 1.: Ist/war es rechtens, daß S von der Enterbung nie etwa erfuhr?

ad 2.: Ist/war es rechtens, daß B damals das Vermögen unverzüglich an sich nahm?

ad 3.: Galten diese Bestimungen, daß ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück ausreichend war, auch bereits 1988?

ad 4.: Ist/war dazu eine notarielle Beglaubigung nicht notwendig? Und: Erfordert(e) eine solche Erbbestimmung spezielle Formulierungen (d.h. besteht ein Unterschied zwischen einem Testament und einer Alleinerbbestimmung)?

Für Antworten danke ich im Voraus

Gruß

Metapher

Hallo, auch!

Hallo,

ich habe eine Frage an Experten in Erbrecht:

Angenommen, das Stück hat folgende Personen:

a. eine Mutter (M)
b. zwei Geschwister (S) und (B)

Vorausgesetzt, die Mutter stirbt im Jahr 2007. B eröffnet S,
daß M die S bereits im Jahr 1988(!) enterbt habe und B als
Alleinerbe bestimmt habe. Die Mutter war (auch schon 1988)
Alkoholikerin und zwar so, daß sie oft geistig nicht
zurechnungsfähig war.

  1. S hat davon bis zum Tod der Mutter nichts erfahren. Weder
    von ihr noch von B.
  2. Das Vermögen hat B bereits seit 1988 an sich genommen -
    angeblich mit Wissen der Mutter - und hat es, ebenfalls
    angeblich, bis heute komplett verjubelt.
  3. Es existiert ein Schriftstück, das M 1988 handschriftlich
    verfaßt hatte, dessen exakte Formulierung noch nicht vorliegt.
  4. das Schriftstück wurde nicht notariell
    hinterlegt/beglaubigt und liegt heute vorgeblich bei B in
    einem Schließfach.

Mir ist bekannt, daß grundsätzlich M für diese Entscheidung
frei war und ein Testament allein genügt, um diese
Bestimmung rechtskräftig zu machen. Es bleiben aber folgende
Fragen:

ad 1.: Ist/war es rechtens, daß S von der Enterbung nie etwa
erfuhr?

Ja

ad 2.: Ist/war es rechtens, daß B damals das Vermögen
unverzüglich an sich nahm?

Ja, mit Zustimmung der M

ad 3.: Galten diese Bestimungen, daß ein eigenhändig
unterschriebenes Schriftstück ausreichend war, auch bereits
1988?

Ja, wenn das Schriftstück auch eigenhändig geschrieben ist und Regelungen für den Fall des Todes des Verfassers des Schriftstücks enthält

ad 4.: Ist/war dazu eine notarielle Beglaubigung nicht
notwendig? Und: Erfordert(e) eine solche Erbbestimmung
spezielle Formulierungen (d.h. besteht ein Unterschied
zwischen einem Testament und einer Alleinerbbestimmung)?

Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Spezielle Formulierungen sind ebenfalls nicht erforderlich. Sind die getroffene Regelungen nicht eindeutig, muss ihr Sinn durch Auslegung ermittelt werden.

Für Antworten danke ich im Voraus

Gern geschehen

Gruß

Metapher

Gruß, Franz

Hallo,

generell bekommt ein Kind das enterbt wurde doch noch ein Erbe und zwar den sogenannten Pflichtteil. Ist die Hälfte des gesetzlichen Erbes.

Allerdings kann ein späterer Erblasser zu Lebzeiten mit seinem Vermögen machen was er will. Verjubeln, verprassen, anlegen, vermehren und/oder vermindern. Dazu gehört auch verschenken.

Vermögen das innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers verschenkt wurde, kann aber von den Erben (auch vom Pflichtteilsberechtigten) wieder „zurückgeholt“ werden, allerdings nur seinen Pflichtteilsanspruch.

Ist die Schenkung älter als zehn Jahre, ist sie rechtskräftig.

Dass jemand enterbt wurde, erfährt Jemand meist erst bei der Testamentseröffnung.

Testamente müssen nicht notariell sein, dann müssen sie aber zur Gänze handschriftlich sein. Also die eigenhändige Unterschrift auf einer maschinengeschriebenen Seite ist ungültig - außer der Notar bestätigt die Unterschrift.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

hier gehen zwei Dinge durcheinander. Einerseits Schenkungen und andererseits die Erbschaft. Zudem spielen hier auch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche eine Rolle.

Zunächst einmal kann durch handschriftliches Testament ein Alleinerbe eingesetzt werden und auch ein anderer gesetzlicher Erbe enterbt werden. Regelmäßig erfährt dieser erst durch Testamentseröffnung hiervon.

Vorliegend ist die Sache mit der Enterbung allerdings zunächst mal vollkommen unspannend, da jetzt - also im Erbfall - ja ohnehin schon nichts mehr da ist.

Die Tatsache, dass das Vermögen der Mutter bereits zu Lebzeiten an ein Kind alleine geflossen ist, wird man unter dem Gesichtspunkt „Schenkung“ sehen müssen, wobei jeder grundsätzlich frei ist, sein Vermögen an wen auch immer zu verschenken.

Spannend wird die Sache allerdings durch das Pflichtteilsrecht. Wenn durch vorherige Geschenke nichts mehr da ist, kann ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe (hierzu gehören die Kinder) das Erbe ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil (Anspruch in Geld in Höhe von 1/2 des gesetzlichen Erbteils) von den Erben verlangen. Gleiches gilt für pflichtteilsberechtigte gesetzliche Erben, die ausdrücklich enterbt wurden.

Dumm nur, dass hier ja auch der andere Erbe von Tode wegen nichts mehr bekommen, sprich geerbt hat, da dies ja alles schon vorher unter Lebenden durch Schenkung übertragen wurde. Glück für den geprellten Erben allerdings, dass er von Beschenkten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch einfordern kann, und zwar für alle Geschenke der letzten zehn Jahre, die über so genannte Anstandsschenkungen hinausgehen. Dabei wird so gerechnet, dass man den heute aus dem Erbe forderbaren Pflichtteil dem Pflichtteil gegenüberstellt, der angefallen wäre, wenn die Schenkungen nicht erfolgt wären. Die Differenz ergibt dann den Ergänzungsanspruch.

Wichtig: Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch müssen gegenüber den in Anspruch zu nehmenden geltend gemacht werden! Hierfür hat man nur drei Jahre Zeit. Da es immer problematisch ist an konkrete Daten zu kommen, was denn tatsächlich an Werten den Eigentümer gewechselt hat, kann man zudem ein notarielles Nachlassverzeichnis anfordern. Besser sind oft „gütliche“ Regelungen, die man mit dem nötigen juristischen Druck oft befördern kann.

Da dies regelmäßig unerfreuliche Geschichten sind, sollte man sich in so einer Situation schleunigst an einen spezialisierten Anwaltskollegen wenden.

Gruß vom Wiz

Beschenkten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch einfordern
kann, und zwar für alle Geschenke der letzten zehn Jahre, die

Die Schenkung war 1988, dann ist doch der Käs’ gegessen oder ?

Hallo,

Die Schenkung war 1988, dann ist doch der Käs’ gegessen oder ?

Ich hatte die Formulierung „seit 1988 an sich genommen“ so verstanden, dass es keine einmalige Schenkung war, sondern dass so nach und nach alles verschenkt worden ist, was in solchen Fällen recht regelmäßig vorkommt. Klar, was eindeutig vor 1997 verschenkt wurde, ist abgefrühstückt, aber wenn man nachweisen kann, dass bestimmte Dinge erst später verschenkt worden sind, ist ggf. noch was zu holen.

Gruß vom Wiz

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Dank @all

Danke euch für die instruktiven Antworten. Ich habe das jetzt so verstanden:

  1. das Vermögen wäre (wegen der Zeitüberschreitung) eh weg für S, auch wenn es nicht bereits verjubelt wäre.

  2. das Enterbungs bzw. Alleinerbungsdokument ist sozusagen überflüssig gewesen: Die Mutter hat das Vermögen (ja, mit einem Schlage alles, nicht sukzessive) dem B „geschenkt“ und dagegen hätte auch damals das Geschwister S nichts einwenden können.

Danke nochmal allen

Gruß

Metapher