Erbrecht - Erbausschlagung - Renenrückforderung

Hallo,

Ich habe eine Frage zu Erbrecht.

Kürzlich ist meine Mutter verstorben. Ich habe das Erbe ausgeschlagen. Bin ich dann noch ein Erbe im Sinne des BGB?

Meine Geschwister hatten sich bereits zu Lebzeiten unserer Mutter am Erbe bedient. Jetzt nach Ihrem Tod kommt der Rentenversicherer zu mir und fordert zuviel gezahlte Rente zurück. Diese sei vom Erben zu erstatten. Daher meine Frage: bin ich noch Erbe?

Ich bin der Meinung, meine Geschwister sollen die zuviel gezahlte Rente zurückbezahlen. Diese hatten auch Bankvollmacht.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

viele Grüße
NB

ich denke mal da kann ich sie beruhigen wen sie das Erbe Ausgeschlagen haben sind sie aus dem Schneider. Viel Glück. HPW

Hallo NB,
wenn Du das Erbe juristisch - dh. beglaubigt vor einem Notar oder Rechtsanwalt - ausgeschlagen hast, bist Du im Sinne des BGB kein Erbe mehr, dh. Du must für ev. Rückforderungen oder Sculden des Erblassers nicht einstehen.
Gruß petit

wenn Du das Erbe juristisch - dh. beglaubigt vor einem Notar

oder Rechtsanwalt - ausgeschlagen hast,…

Das Durcheinander muss hier klar gestellt werden.

Die Erbausschlagung ist eine einseitige form- und fristgebundene sowie empfangsbedürftige Willenserklärung.

Alleine die Beglaubigung der Erklärung durch einen Notar bringt gar nichts (mal abgesehen von Baden-Würtemberg mit seinen Bezirksnotariaten die zugleich Nachlassgericht sind).
Da die Erklärung empfangsbedürftig ist, muss jemand der Empfänger sein. Dies ist das Nachlassgericht des letzte Wohnsitzes des Erblassers, soweit der Ausschlagende die Erklärung bei Gericht direkt abgibt (WAS IMMER DER BESTE WEG IST), auch das Wohnssitzamtsgericht des Ausschlagenden.

Ein Rechtsanwalt kann eine solche Erklärung nicht beglaubigen (es sei den er ist ein Rechtsanwatsnotar wie es sie z.B. in Hessen gibt).

Die Frist beträgt im Regelfall 6 Wochen ab Kenntnis vom Tod und Berufungsgrund, bei Vorliegen eines Testamentes frühestens mit Bekanntgabe des Testamentes an den Erben.

ml.

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Ja, Sie haben recht. Nach der Ausschlagung sind Sie nicht mehr Miterbe. Nachlaßschulden sind für Sie passe.

Hallo Silbeh,

Du selbst braucht keine Rückforderungen zu bedienen, wenn Du vor dem zuständigen Amtsgericht eine Erbverzichtserklärung abgegeben hast.
Das Erbe geht nun aber nicht auf die übrigen Geschwister über, sondern auf Deine Kinder und deren Kinder. Auch die müssen also aktiv das Erbe ausschlagen, wenn sie keine Nachforderungen bezahlen möchten. Wie das in diesem Fall mit etwaigen Fristen gehandhabt wird, weiß ich nicht. Aber Du musstest ja, sofern vorhanden, beim Gericht Deine Kinder angeben und die kriegen dann Post vom Amtsgericht.

Gruss vom Tintling