Erbrecht Erbengemeinschaft

Kann die Witwe trotz Bestattungsvorsorgeversicherung des Verstorbenen(angemessene Bestattung dadurch gedeckt)Mehrkosten von den Erben verlangen?
Darf die Witwe den Zugang zu Nachlassgegenständen in ehemals gemeinsamer Wohnung den anderen Erben verweigern?Wenn ja,wie bekommt man dann Zugang bzw erfährt was da ist?
PKW des verstorbenen wurde versteckt.Wie kann man die herausgabe veranlassen?Witwe weigert sich in allen Dingen!Welche Möglichkeiten stehen den restlichen Erben zu?

Vielen Dank!
Gruß Alexia

Sie sollten hier ganz korrekt sagen
wer - was - von wem - warum verlangt

Sorry,
Die Witwe möchte von der Erbengemeinschaft(ausser ihr noch 2 leibliche Kinder aus früherer Ehe)Geld für die Bestattungskosten.Bis dato keine Belege hierfür eingegangen.Die Frage war:Ist durch die Bestattungsvorsorgeversicherung die "angemessene Bestattung"nicht schon bezahlt?Angenommen die Witwe kauft jetzt noch einen Grabstein für 10.000.- Euro,muss der dann vom Nachlass bezahlt werden?
Es gibt noch eine wertvolle Sammlung,jedoch verweigert die Witwe den Zugang dazu,somit ist eine Wertschätzung nicht möglich.Darf sie das?
Darf sie den anderen den PKW vorenthalten?
Gruß Alexia

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wer - was - von wem - warum verlangt

Hallo, nach meinem Verständnis sind Mehrkosten bei der Bestattung entsprechend des Erbanteils von den Erben in der entsprechenden Höhe zutragen. Natürlich muss der Aufwand auch detailliert nachgewiesen werden. Die Witwe benötigt einen Erbchein bei mehreren Erben und müsste dem Nachlassgericht eine entsprechende Aufstellung des Nachlasses vorlegen. Bei Zweifel an den Angaben bleibt eigentlich nur ein gescheiter Anwalt; das ist in diesem Fall unbedingt zu empfehlen.
Schöne Grüsse

Tut mir leid. Ohne die korrekte Beantworung meiner Rückfrage kann ich ihre Fragen nicht beantworten.

Kann die Witwe Zusatzkosten vom Nachlass für die Bestattung abziehen obwohl der Verstorbene für eine „angemessene Bestattung“ gesorgt hat?
Wie erhalten die anderen 2 Erben Aukunft über die Sammlung und das Auto?

Tut mir leid. Ohne die korrekte Beantworung meiner Rückfrage
kann ich ihre Fragen nicht beantworten.

Die Erben haften für alle Nachlassschulden gemeinschaftlich, wozu auch die Bestattungskosten zählen. Hinsichtlich des ehelichen Haushaltes gilt § 1932 BGB; diesen bekommt/behält Wwe. als Voraus. Im übrigen gilt: Jeder Besitzer von Nachlaßgegenständen (ausser Voraus) muss diese zwecks Erbauseinandersetzung entweder bereitstellen oder „abkaufen“ (durch Verrechnung), ferner muss er auf Anforderung Auskunft (einklagbar) über den Besitz erteilen. Zutritt zur Wohnung kann selbstverständlich nicht verlangt werden (wer würde diesen ernstlich dulden wollen ??!!). Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist sicherlich nicht Laiensache.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.890-mal Fragen beantwortet)

Vielen Dank für die Antwort.
Gruß aus Bayern:smile: