Erbrecht Erbengemeinschaft - Wert der Immobilie wenn Auflösung der Gemeinschaft erst viel später

Ein Ehepaar kauft ein Haus, nach ein paar Jahren stirbt die Ehefrau. Es erben zur Hälfte der Ehemann und zu je 1/4 die zwei bereits erwachsenen Kinder den Anteil der Ehefrau. Zu diesem Zeitpunkt ist das Haus verschuldet und in einem sehr schlechten Zustand.
Der Ehemann kommt für sämtliche Kosten des Hauses auf und renoviert bzw. baut an und um in den kommenden Jahren das Haus komplett mit seiner zweiten Ehefrau.Diese trägt einen Großteil der Umbaukosten und tilgt die früheren Schulden aus ihrem Vermögen. Der Wert des Hauses wird dadurch erheblich gesteigert.
Die Kinder beteiligen sich nie an den Kosten bzw. Umbaumaßnahmen etc. - bewohnen das Haus allerdings auch nicht.
Jetzt ist der Ehemann verstorben und hat seine Kinder nicht als Erben im Testament eingesetzt.
Es soll nun eine Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgen, indem der Nacherbe des Ehemannes die Kinder als Miteigentümer des Hauses (im Grundbuch eingetragen) ausbezahlt.
Es stellt sich nun die Frage, von welchem Wert auszugehen ist.
Das Haus war zum Zeitpunkt des 1.Erbfalles (Tod der Ehefrau) sehr wenig wert - erst durch die Umbaumaßnahmen erfolgte eine Wertsteigerung.
Erhalten die Kinder ihren Anteil ausgehend vom damaligen Wert (vor 25 Jahren) oder vom heutigen?
Welche Regelung kann getroffen werden?

Hallo
Ich sehe das so - vorausgesetzt ich habe alles richtig verstanden :wink:

Die 2 Kinder haben aus dem 1. Erbfall (Tod der Mutter) geerbt, ein Haus zu je 1/4 - zum damaligen Wert in damaligem Zustand sowie inklusive der darauf lastenden Schulden. Sie hätten sich ab da an reinen Erhaltungsmaßnahmen (nicht an wohnwertsteigernden Verbesserungsmaßnahmen) gemäß ihren Anteilen beteiligen müssen, hätten aber auch eine Nutzungsentschädigung gemäß ihrer Anteile verlangen können.

Sinnvoll wäre es für die spätere Auszahlung/Auflösung der Erbengemeinschaft natürlich gewesen den damaligen Wert durch ein Gutachten feststellen zu lassen. So muss halt jetzt eine Einigung über die heutige wertmäßige Abfindung des damaligen Erbwertes (Immobilie im Erbzustand) erfolgen - ggf durch ein Gutachten, dass auf den damaligen Zustand/Wert abgstellt. Die damals bestehenden Schulden wären natürlich abzuziehen.

Daneben könnten die jetzt beim 2. Erbfall (Tod des Vater) per Testament enterbten Kindern aber auch noch einen Pflichtteilsanspruch (Hälfte des regulären, gesetzlichen Erbanspruchs Immobilie im heutigen Zustand) gegenüber dem testamentarischen Erben geltend machen.

Reichlich kompliziert - da sollte man sich einen guten Fachanwalt/Fachnotar suchen …

Grüsse Rudi

Sofern es der Verstorbene unterlassen hat, etwa durch Miteigentumsanteil seiner zweiten Ehefrau, Grundschuld oder Darlehensvertrag deren Investitionen abzusichern, wären die Kinder tatsächlich zur Pflichtteilsqoute auch an dem Immobilienwert im Zeitpunkt des Erbfalls auszubezahlen.

Darüberhinaus können sie ihren Miteigentumsanteil aus dem ersten Erbfall zum damaligen Wert verkaufen oder, gegen anteilige Lastentragung, fiktive Mieteinnahmen geltend machen.

G imager761

Die Info zu dieser komplexen Frage ist äusserst dünn und tlw. verwirrend: Der Begriff Nacherbe ist hier unerklärlich, ebenso die Anmerkung zur Nichteinsetzung im Testament ???

Der gesamte Vorgang ist nicht selten und verursacht in vielen Familien Unsicherheit und Streit. Der billigste und auch sicherste Weg (ganz sicher  n i c h t  über´s Web !!!)ist derjenige, einen gemeinsamen, erfahrenen (also älteren) Notar zu beauftragen, die Sache untereinander zu regeln. Der Notar wird ohnehin benötigt, und ist in puncto Gebühren am günstigsten. Er wird alle Fakten und Abläufe abfragen, sammeln und auswerten (was hier natürlich niemals geht, aber unvermeidbar sein wird, wenn es gerecht ablaufen soll). Dabei kommt auch die in der neueren Rechtsprechung mehrmals behandelt Frage auf den Tisch, wie die Investitionen der 2. Ehefrau gegenüber den Kindern zu bewerten sind, denn investiertes Geld ist nicht gleich Wertsteigerung (Beispiel: Vergoldete Wasserhähne).
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße H. Gintemann

Tut mir leid, aber das verstehe ich nicht. Was soll denn ein Notar hier noch bewirken. Zu beurkunden ist doch nichts. Hier bedarf es doch wohl eher eines Fachanwalts für Erbrecht für jede Partei.

MFG

TET

Hallo,
am besten wäre es wirklich den Notar einzuschalten damit niemand übervorteilt wird.Da die Einlagen der zweiten Ehefrau zu berücksichtigen sind.
Bin mit den anderen Antworten einer Meinung.Alles andere wäre nicht gerecht                         

G Pigo

Danke für die Antworten! Problem ist, dass leider mit den Kindern nicht zu reden ist - alles läuft nur über deren Anwalt - jetzt wurde auch noch Teilungsversteigerung beantragt. Chronisch kranke Ehefrau soll unbedingt aus dem Haus…
Allerdings ist ja auch im Rahmen der Teilungsversteigerung noch nicht geklärt, wie die Aufteilung erfolgen soll
Ich sehe es grundsätzlich so, dass eine Einigung unter Berücksichtigung des Anteils von je 1/16 (Erbfall Mutter) des damaligen Wertes in Verbindung mit Nutzung des Wohnraumes durch Vater aber eben auch hinsichtlich der durch den Vater und seine Frau geleisteten Unterhaltungsleistungen für alle das gerechteste und sinnvollste Verfahren wäre.
Allerdings weiß ich nicht, wie man z.B. den damaligen Wert bestimmen kann. Heutiger Wert ist durch Gutachten (Verkehrswert) bekannt.
Ist wirklich verzwickt - ich weiß. Kinder sind übrigens testamentarisch nicht Erbe des Vaters.
Der Lösungsvorschlag hinsichtlich Notar hört sich sehr gut an, aber ich habe kaum Hoffnung, dass die Kinder damit einverstanden sind.
Die Anwältin der Kinder ist der Meinung, der Anteil werde in jedem Fall vom heutigen Wert berechnet - ohne weitere Berücksichtigung der Tatsachen, dass nie eine Beteiligung an der Schuldentilgung bzw. Unterhaltung oder Wertsteigerung stattgefunden hat. Kann das wirklich sein?
MfG