Liebe/-r Experte/-in,
mein unehelicher Sohn hat im Jahre 1991 vorzeitigen Erbausgleich beantragt und bekommen. Dieses wurde durch einen Notar beurkundet. In der Urkunde steht: „Den Beteiligten ist bekannt, daß aufgrund der heutigen Urkunde zwischen den Beteiligten keinerlei gesetzliche Erbrechte oder Pflichtteilsansprüche bestehen. Diese Wirkung bezieht sich auch auf alle Verwandten der Beteiligten.“
Meine Frage: Trifft das o.g. auch heute noch zu, oder kann der uneheliche Sohn nach meinem Tode noch irgendwelche Erbansprüche (Erbersatzansprüche)geltend machen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit lieben Grüßen
Hemmkrabbe
Hallo,
da empfehle ich professionelle juristiche Beratung.
Gruß Martin
Hallo,
grundsätzlich darf ich keine „Ich“-bezogenen Fragen beantworten.
Allgemein sehe ich jedoch keine Norm, nach der der uneheliche Sohn jetzt noch Erbansprüche geltend machen sollte, es sei denn, er würde durch den Erblasser durch letztwillige Verfügung ausdrücklich bedacht oder der Notarvertrag wäre aus irgendwelchen Gründen nichtig. Das Vorliegen eines Notarvertrages ist jedoch immer ein gewichtiges Indiz für die Wirksamkeit des Beurkundeten. Derjenige, der trotz der Urkunde erben wollte (Sohn), müsste dann schon gewichtige Beweise vorlegen, die die Wirksamkeit des Notarvertrags ins Wanken bringen würde.
Problematisch ist hier allenfalls, dass es die Normen, nach denen früher ein solcher vorzeitiger Ausgleich möglich war, im Jahr 1998 aufgehoben wurden. Dies hat grds. aber nur die Folge, dass nunmehr kein potentieller Erbe mehr einen gesetzlichen Anspruch auf ein solches „Voraus“ hat. Es hat m.E. nicht die Unwirksamkeit - sogar notariell beurkundeter Ausschlüsse / „Verzichtserklärungen“ - zur Folge.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Luxuria86