Erbrecht - Erbmasse v. Testament nichmehr vorhande

Hallo,
folgender Fall:
4 Wohnungen werden vom Erblasser an 2 Erben überlassen. 2 Wohnungen gehen an die Partei X, 2 Wohnungen gehen an die Partei Y. So wurde es Testamentarisch festgehalten (notariell berurkundet).

In den letzten Lebenstagen hat der Erblasser eine der Wohnungen, welche an Partei X gehen sollte veräußert, und dies im Testament nichtmehr ändern lassen. Somit stünde der Partei X nurnoch eine Wohnung zu und der Partei Y 2 Wohnungen.

Nun meine Frage:
Kann Partei X irgendwelche Ansprüche geltend machen?

Ein bekannter erzählte mir, dass die Veräußerung im Testament hätte deklariert werden müssen und anschließend neu verteilt. Stimmt diese Aussage?

Bitte um Ratschläge. In Sachen Erbrecht kenne ich mich absolut nicht aus und wüßte daher gerne ob ich von Rechtswegen ansprüche geltend machen kann.

Hallo,
folgender Fall:
4 Wohnungen werden vom Erblasser an 2 Erben überlassen. 2
Wohnungen gehen an die Partei X, 2 Wohnungen gehen an die
Partei Y. So wurde es Testamentarisch festgehalten (notariell
berurkundet).

In den letzten Lebenstagen hat der Erblasser eine der
Wohnungen, welche an Partei X gehen sollte veräußert, und dies
im Testament nichtmehr ändern lassen. Somit stünde der Partei
X nurnoch eine Wohnung zu und der Partei Y 2 Wohnungen.

Nun meine Frage:
Kann Partei X irgendwelche Ansprüche geltend machen?

Ein bekannter erzählte mir, dass die Veräußerung im Testament
hätte deklariert werden müssen und anschließend neu verteilt.
Stimmt diese Aussage?

Bitte um Ratschläge. In Sachen Erbrecht kenne ich mich absolut
nicht aus und wüßte daher gerne ob ich von Rechtswegen
ansprüche geltend machen ka

Hallo Pf.,

um hier eine korrekte Antwort geben zu koennen, muss man den genauen Text des Testatnments kennen.
Wurden denn beide Erben zu 50 % eingesetzt??

NachIhrer Schilderung wurden keine Erbquoten genannt,
wie es sich eigentlich beim Testatment gehoert.
Wenn das zutrifft, ist der Inhalt des Testaments auslegungsbeduerftig. Dazu muss der genaue Text her,
Sie sollten sich an einen Anwalt, moeglichst Fachanwalt fuer Erbrecht, wenden, der Ihnen anhand des Testaments genaues sagen kann.
Sorry,
S.

Hallo,
da müsste ich mal den genauen Testamentstext lesen. Da es sich um notarielle Testamten handelt, kann ich mir nicht vorstellen, dass der Notar so einen Unsinn schreibt. Per Testament werden Erben zu Bruchteilen (Z.B. zu je 1/2 Anteil usw.) bestimmt und nicht geschrieben, wer was erben soll. Der Testator kann zwar verfügen, dass er wünscht, dass ein Kind z.B. ein Haus oder eine bestimmte Wohnung bekommen soll, das ist aber nur ein Wunschgedanke, dem die Erben nicht folgen müssen. Diese müssen sich nämlich auseinandersetzen, d. h., eine Aufteilung gemäß den Erbanteil (z.B. 1/2 Wert bekommt A und die den anderen 1/2 Wert bekommt B). Die Anteile können auch unterschiedlich im Testament stehen.
Lediglich, wenn in einem handschriftlichen Testament steht, dass ein Kind z.B. ein Haus und das andere Kind nur ein Klavier erben soll, müsste ich eine prozentualer Verteilerschlüssel nach dem Wert der Gegenstände errechnet werden. Das Gericht muss ja bei privatschriftlichen Testamenten einen Erbschein erteilen. Das Gericht fragt dann insoweit genau nach.
Ggf. sollte man, wenn das Testament blöd verfasst sein sollte, auch einen Erbschein beantragen. Darin steht dann, wer zu welchen Anteilen geerbt hat (auf keinen Fall steht darin, A bekommt die Wohnung … und B bekommt die zwei anderen Wohnungen ) das ist einfach Quatsch!!!
Wenn dann der Erbschein vorliegt, müsste, wie bereits gesagt, die Auseinandersetzung vorgenommen werden. Dazu sollte und muss man einen (hoffentlich versierten) Notar aufsuchen, der dann alles regelt.
Sollten noch Rückfragen bestehen, einfach melden.
MfG
PB

Danke für die rasche Antwort.
Es ist so, dass die Kinder je hälftig ein Geschäftsgebäude geerbt haben. Ist soweit in Ordnung, bloß die Enkelin hat 2 Wohnungen geerbt, die beiden Enkel (zu denen ich gehöre) je hälftig 2 Wohnungen. Eine dieser Wohnungen der beiden Enkel wurde verkauft, was nicht im Testament steht. Eine genauere Einteilung gibt es unter den Enkeln leider nicht. Sind Sie sich sicher, dass dieses Problem mit einem Erbschein gelöst werden kann?

MfG
Manuel

Guten Morgen, ich bin kein Fachmann, Erbrecht ist nur ein Hobby, also noch mal anwaltlich abklären! Aber gegen wen wollen Sie denn Ansprüche geltend machen? Gegen den neuen Besitzer geht nicht, gegen den Erblasser auch nicht, der kann, so lange er nicht entmündigt ist, zu Lebzeiten mit seinem Eigentum machen was er will. Wenn er die Zeit noch gehabt hätte, hätte er das Testament bestimmt auch noch geändert. So wie ich das sehe, haben Sie einfach Pech gehabt. Wie es aber mit dem Erlös aus dem Verkauf steht, weiß ich nicht, da ich den Rest des Testaments nicht kenne!
Hallo,
folgender Fall:
4 Wohnungen werden vom Erblasser an 2 Erben überlassen. 2
Wohnungen gehen an die Partei X, 2 Wohnungen gehen an die
Partei Y. So wurde es Testamentarisch festgehalten (notariell
berurkundet).

In den letzten Lebenstagen hat der Erblasser eine der
Wohnungen, welche an Partei X gehen sollte veräußert, und dies
im Testament nichtmehr ändern lassen. Somit stünde der Partei
X nurnoch eine Wohnung zu und der Partei Y 2 Wohnungen.

Nun meine Frage:
Kann Partei X irgendwelche Ansprüche geltend machen?

Ein bekannter erzählte mir, dass die Veräußerung im Testament
hätte deklariert werden müssen und anschließend neu verteilt.
Stimmt diese Aussage?

Bitte um Ratschläge. In Sachen Erbrecht kenne ich mich absolut
nicht aus und wüßte daher gerne ob ich von Rechtswegen
ansprüche geltend machen kann.

Ihr Bekannter ist auf dem Holzweg. Es sei denn, bei der X-Partei handelt es sich um einen Pflichtteilsberechtigten (Kind, Eltern, Ehegatte). Ein Testator ist an seinen Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) nicht gebunden, wenn er verkaufen oder verschenken will, wenn es um die Frage der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts geht.
Fragen Sie mich erneut, wenn etwas offen geblieben oder unklar sein sollte (bitte genaue Schilderung!).
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.860-mal Fragen beantwortet)

Hallo Pfeifenking,

Du solltest einen Anwalt aufsuchen.
Ich kann hier nur meine Gedanken dazu äußern.

Wie und wann ein Erblasser verstirbt wird er sich nicht ausgesucht haben, trotzdem wird der Verkauf der Wohnung durch einen Kaufvertrag ggf. durch einen Notar beurkundet sein.
Sicher ist auch Geld geflossen, wo befindet sich dieses?

Ich würde zum zuständigen Amtsgericht gehen und mich dort beraten lassen und wie gesagt besser zur Not einen Anwalt aufsuchen.

Viel Erfolg und herzliche Grüße,
Ruhelos.

Meiner Meinung nach kann nicht vererbt werden was nicht mehr vorhanden ist, auch wenn es im Testament erwähnt wird.

Hallo,
auf meinen wichtigsten Hinweis gehen Sie gar nicht ein.
Was steht im Testament, und zwar wörtlich???
Ohne diese Angaben kann ich keine Auskunft erteilen.
All Ihre Angaben passen vorne und hinten nicht.
Wie ist überhaupt der heutige Eigentümerstand? Ist im Grundbuch schon etwas geändert? Aufgrund des angesprochenen Testamentes kann das nicht sein.
MfG
PB

Ich kann leider nicht weiterhelfen, da ich in Sachen Erbrecht selbst nicht sehr bewandert bin, sondern hier selbst eine Anfrage gestartet habe.

Es ist normal nicht möglich,eine Imobilie,die schon beurkundet ,also überschrieben wurde zu verkaufen.
Der neue Käufer bekommt ja eine Urkunde,die Partei X in Besitz hat.Am besten klären Sie das nochmal mit Ihren Notar.
l.G.das Schatengras

Hallo, meines Wissens kann der Erblasser zu seinen Lebzeiten mit seinen Vermögenswerten machen, was er will. Es gibt beim zuständigen Amtsgericht eine Rechtsberatungsstelle, die ich in diesem Fall auf jeden Fall aufsuchen würde. MfG Löwenkind

Hallo Pfeifenking,
leider kann ich Deine Frage nicht beantworten.
mfg
Lara50

Sicherlich sind ja die 2 x 2 Häuser genau festgelegt die welche Häuser das wer erbt.
Ein Ausgleichsanspruch kann von dem Erben der nur noch ein Haus erbt an den anderen Erben nicht hergeleitet werden.