Erbrecht/Erbsteuer

Person A = Vererber
Person B = Kinder
Person C = Enkelkinder
Person D = nicht Verwandter

Person A hat vor ca. 8 Jahren den Pflichtanteil an die Personen B bezahlt.
Person A möchte Person D alles vererben.
Person A besitzt. 1 Immobilie und Privatvermögen

Muss Person A einen Pflichtanteil an die Personen C bezahlen (Pflichtanteil an Personen B schon ausbezahlt)

Kann Person A der Person D alles vererben, ohne das die Personen B und C noch etwas bekommen.

Wie sind die Prozente ja nach tausend Euro gestaffelt von den Prozent her.
Bsp. Wenn Person A der Person D alles vererbt wäre es bei … € 30% Erbschaftssteuer. (Die Staffelung interessiert)

Wie sieht es aus, wenn Person A der Person B alles vererbt.

Wie sieht es aus, wenn Person A der Person C alles vererbt.

Wie sieht es aus, wenn Person A der Person D alles vererbt.

Hallo !

Ich versuchs mal aufzudröseln:

Wenn sich A darauf eingelassen hatte das Erbe vorzeitig auszuzahlen,also nur den Pflichtteil an die Kinder auszuzahlen,dann wird er sich ja wohl auch dahingehend rechtlich abgesichert haben,das damit alles abgegolten ist und keine Forderungen beim „wirklichen“ Erbfall mehr bestehen von den Kindern.

Enkelkinder erhalten sowieso keinen Pflichtteil. Sie können im Testament bedacht werden,wenn nicht auch gut.

Natürlich kann A nun alles vererben wem er will.

Diese Person ist allerdings erbrechtlich schlecht gestellt,sie hat nur einen Freibetrag von 20.000 €, alles darüber wird in Steuerklasse 3 mit 30 % besteuert (bis zu 6. Mio. €,dann folgt 50% Steuersatz).

Je näher die Verwandschaft zum A desto höhere Freibeträge schmälern die Erbschaftssteuer, Kinder 400.000 € und Enkelkinder 200.000 €.

Die Steuersätze für Kinder/Enkelkinder = Klasse 1 beginnen bei 7% (bis 75.000 €).

Bei Immobilien wird etwas anders berechnet.

MfG
duck313

Enkelkinder erhalten sowieso keinen Pflichtteil. Sie können im
Testament bedacht werden,wenn nicht auch gut.

wenn du § 2303 bgb lesen würdest, kommst du drauf, dass enkelkinder pflichtteilsberechtigt sind.

Hallo !

Ehe ich da nachlese,hilf mir mal auf die Sprünge,denn das kommt mir merkwürdig vor.

Es kann Fälle geben,wo die Enkelkinder Erben,z.B. als reguläre Nacherben ihrer bereits verstorbenen Eltern. Dann kämme m.E. auch ein Pflichtteil in betracht,aber als Nacherbe des eigentlich Pflichtteilberechtigten (Vater/Mutter des Enkels).

Sonst bekommen doch nur Ehepartner und Kinder Pflichtteile,wenn sie enterbt werden.

MfG
duck313

Hallo,

Pflichtteilsberechtigt sind alle Abkömmlinge welche zum Zeitpunkt des Todes gesetzliche Erben wären, mithin auch Enkel oder gar Urenkel. Diese sind jedoch keine Nacherben. Dieser Terminus hat in Verbindung mit gesetzlicher Erbfolge nichts zu suchen.

Die Enkel (der auch Urenkel) sind ganz normal gesetzliche Erben gem. §§ 1924 I, III, ggf. IV BGB.

ml.

Hallo,

Die Enkel (der auch Urenkel) sind ganz normal gesetzliche Erben gem. §§ 1924 I, III, ggf. IV BGB.

Ist damit jetzt geklärt, ob C im hier diskutierten Fall noch einen Pflichtteil beanspruchen könnte? Ich würde den § 1924 jetzt so interpretieren, dass B der gesetzliche Erbe wäre und damit seine Abkömmlinge keine. Dieser B hat allerdings bereits seinen Pflichteil (wobei ich jetzt mal davon ausgehe, dass dies rechtssicher abgewickelt worden ist). Hätte dann C, so B bereits vor A verstorben wäre, einen Anspruch auf einen Pflichteil?

Grüße

Dieser B hat allerdings bereits
seinen Pflichteil (wobei ich jetzt mal davon ausgehe, dass
dies rechtssicher abgewickelt worden ist). Hätte dann C, so B
bereits vor A verstorben wäre, einen Anspruch auf einen
Pflichteil?

den fall regelt §§ 2315 Abs.3, 2051 bgb.
fällt ein kind weg, dann muss sich der enkel (kind des verstorbenen kindes) mit der anrechnung zu lebzeiten abfinden, es sei denn, der enkel kann beweisen, dass die anrechnung ausschließlich für das pflichtteilsrecht des verstorbenen kindes galt.