Erbrecht-Erbstreit

Nach den Tod meines Vaters habe ich mich als einzigster von 4 Kindern um meine Mutti gekümmert.10 Jahre lang alles erledigt(Fahrten zum Arzt,Einkaufen meine Urlaube mit meiner Mutti verbracht usw.) Meine Mutti hat mir auch die mündliche Genehmigung erteilt ihre Geldgeschäfte zu erledigen und auch Geld von ihren Konto für mich zu verwenden.
Meine Geschwister haben sich sehr selten bei unserer Mutter sehen lassen.Jetzt nach ihrem Tot sind Sie der Meinung es müsste mehr Geld auf dem Konto sein und haben mir mit einem Anwalt gedroht und §2325 Offenlegung der Ausgaben. Ich habe zu Lebzeiten meiner Mutti jede Ausgabe und Auszug meiner Mutti gegeben. Und bin nach ihrem Tod nicht bereit und auch nicht in der Lage die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre offenzulegen.
Ist denn mein Aufwand den ich betrieben habe nichts wert? Und gibt es eine Möglichkeit diese Offenlegung zu verhindern.Mein Bruder kann bezeugen das mir Mutti die zusage gegeben hat auch Geld für mich zu verwenden. Bitte um Rat.

Sorry, kann nicht helfen.

Gruß

Hallo Hendrik wenn du Geld vom Konto deiner Mutter auf der Bank geholt hast,ging das nur mit einer Kontovollmacht von deiner Mutter,und somit bist du auf der sicheren Seite.
Ohne Vollmacht bekommst du garnichts.
L.g.

Hallo,
alles nicht so einfach.
Also, die Mutter hatte Ihnen Vollmacht erteilt. Das Geld haben Sie für Ihre Mutter habgehoben. Was Ihre Mutter mit dem Geld im einzelnen gemacht hat, ist Ihnen doch gar nicht bekannt. Richtig ist, dass Sie Ihnen für Ihre Aufwendungen Beträge gegeben hat. Das waren aber keine Schenkungen, sondern Entschädigungen für Ihren Aufwand.
Was die Mutter mit dem übrigen Geld gemacht hat, wissen Sie nicht und können darüber auch keine Auskunft erteilen. Alle Kontoauszüge hat die Mutter bekommen. Wo sie diese gelassen hat, wissen Sie nicht. Sollen die Erben doch Abschriften von den Banken sich selbst besorgen.
Die Mutter war weder unter Betreuung, noch haben Sie über die Mutter irgendwie bestimmt. Somit können Sie keine brauchbare Auskunft erteilen, auch wenn man das erzwingen will. Die Mutter konnte und hat gemacht, was sie wollte. Also, ggf. müssen Sie sich auch einen Anwalt nehmen. Sie wissen jedenfalls von nichts und haben auch keine Ahnung, was die Mutter über Ihre Kenntnisse hinaus getan hat. Die kleinen Aufwandsentschädigungen und die Geschänke zu den Geburts- und Feiertagen können Sie ruhig zugeben. Mehr aber nicht.
mfg
PB

Hallo hendryk2109, ja, ja, Verwandschaft und das liebe Erbe! Es ist legitim, dass Deine Geschwister die Offenlegung der Konten verlangen, Du bist allerdings abgesichert dahingehend, dass Du einen Zeugen dafür hast, dass Deine Mutter Dir die Verfügungsgewalt über das Konto - auch zum Eigenbedarf - gegeben hat. Allerdings werden diese aufwendungen und Zahlungen - wenn sie übermäßig hoch sind, also, wenn Du Dir z.B. ein Haus oder Auto oder einen Teuren Urlaub davon finanziert hast - rückwirkend auf 10 Jahre prozentual auf das zu beanspruchende Erbe angerechnet. Das Kontoführende Kreditinstitut muss dann die kontobewergungen der letzten 10 Jahre offenlegen, das geht allerdings nur durch eine richterliche Verfügung, das heißt auf alle Fälle für Dich, das Du einen Anwalt brauchst.
Viel erfolg und Durchhaltevermögen
Gruß petit

Grundsätzlich ist man bei einer solchen Geldverwaltung dem Auftraggeber gegenüber abrechnungspflichtig. Wenn Sie diese Pflicht gegenüber der Mutter erfüllt haben oder sie darauf verzichtet hat, dann müssen Sie dieses im Prozeßfall beweisen, z.B. durch Ihren Bruder als Zeugen. Ähnliches gilt auch für die Geldentnahme.
Ein anderer Weg wäre folgender:
Sie berufen sich darauf, dass Sie für Ihre Mutter pro Besorgung nur eine Botentätigkeit erledigt haben. Das ist quasi das Gegenteil von Verwaltung oder Geschäftsbesorgung, und ist nur plausibel, wenn die Mutter voll geschäftsfähig war.

hier lesen
http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/arti…

und hier

http://www.abc-recht.de/ratgeber/erbschaft/konkret/2…

wenn kein Testament vorhanden ist tritt die gesetzliche Erbfolge ein und der langjährige pflegende Erbe wird per Gesetz bevorzugt.

Der Nachlaswswert ist der Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles. Was vorher passiert ist ist nicht relevant, es sei denn es wurde eine natarisch bestellte Schenkung gemacht. Hier gilt die Zehnjahresklausel.
Bei Erbengemeinschaften kann nur einstimmig Beschluss gefasst werden.
Ist nur einer dagegen, so kann z.B. ein Verkauf eines Hauses nicht durchgeführt werden.
Alle Kosten sind von der gesamten Erbengemeinschaft anteilig zu tragen.

Guten Abend,

Das sind sehr wenige Informationen, waren Sie als Betreuer eingetragen? Gibt es etwas Schriftliches Ihrer Mutter?
Bitte nehmen Sie sich einen Anwalt, die Sache ist sehr komplex.
Lieben Gruss von Ninja

herzlichen Dank für die Anfrage zum Erbrecht.

Auskunftsansprüche gegen Sie können sich sowohl aus dem Auftragsverhältnis gegenüber über Ihrer verstorbenen Mutter als auch aufgrund der Erbenstellung bzw. der Pflichtteilsberechtigung der Geschwister ergeben.

Soweit Sie die Auskünfte nicht selbst geben können, wird es Ihnen in der Regel zuzumuten sein, die Auskünfte bei der Bank zu holen.

Wegen der Pflege können Sie ggf. Ausgleichsansprüche geltend machen, etwa nach § 2057a BGB.

Sie sollten sich unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Gerne stehe ich auch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Guten Tag,ich möchte mich für Ihre Info bedanken,ich habe Ihren Rat befolgt und einen Termin bei einem Rechtsanwalt gemacht.Nochmals Besten Dank
Mfg hendryk2109