Erbrecht ... erweiterte Frage

Hallo,

anbei eine Variation/Ergänzung einer Frage zum Erbrecht die vor kurzem hier diskutiert wurde:
mal rein theoretisch angenommen Person A, verwitwet, verstirbt und hat 3 Kinder (B,C, und D) von denen B auch schon verstorben ist. Person B hätte wiederum ein Kind, Person E.
(soweit der gedachte Fall von damals, jetzt folgende Ergänzung)
Person E hätte auch wieder ein Kind, Person F, noch minderjährig
Person E hätte ferner sein Erbe ausgeschlagen

Frage 1: wäre mit dem ausschlagen des Erbes jetzt
a, automatisch Person F in der Erbfolge dran (an Stelle von E) oder
b, wird mit dem Ausschlagen von Person E die „Kette an der Stelle unterbrochen“ und Person F steht nicht in Erbfolge von E und B?

Frage 2: falls 1a korrekt ist: was müsste Person E tun um für sein minderjähriges Kind F ebenfalls auszuschlagen? Einfach als erziehungsberechtigte Person „das gleiche nochmal“?

Danke und Gruß,
mΔx

Frage 1: wäre mit dem ausschlagen des Erbes jetzt
a, automatisch Person F in der Erbfolge dran (an Stelle von E)
oder

bei gesetzlicher erbfolge und ohne anderslautendem willen des erblasser „kommt F dran“, § 1953 abs.2 bgb

Frage 2: falls 1a korrekt ist: was müsste Person E tun um für
sein minderjähriges Kind F ebenfalls auszuschlagen? Einfach
als erziehungsberechtigte Person „das gleiche nochmal“?

wenn der gesetzliche vertreter die genehmigung des familiengerichts hat, kann er für das kind ausschlagen, § 1643 abs. 2 bgb.

Frage 1: wäre mit dem ausschlagen des Erbes jetzt
a, automatisch Person F in der Erbfolge dran (an Stelle von E)
oder
b, wird mit dem Ausschlagen von Person E die „Kette an der
Stelle unterbrochen“ und Person F steht nicht in Erbfolge von
E und B?

Das Erbe fließt wie das Blut!, es greift dann § 1953 II BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1953.html

Frage 2: falls 1a korrekt ist: was müsste Person E tun um für
sein minderjähriges Kind F ebenfalls auszuschlagen? Einfach
als erziehungsberechtigte Person „das gleiche nochmal“?

Korrekt, mit dem kleinen Unterschied das beide Elternteile ausschlagen müssen namens des Kindes (soweit sie die elterliche Sorge beide ausüben).
Wenn (Sohn) E nicht Inhaber der elt. Sorge wäre, könnte nur die Mutter für das Kind wirksam ausschlagen. Dann bedarf jedoch die Ausschlagung der familiengerichrlichenh Genehmigung, §§ 1643, 1822 BGB.

ml.

Hallo,

Frage 2: falls 1a korrekt ist: was müsste Person E tun um für
sein minderjähriges Kind F ebenfalls auszuschlagen? Einfach
als erziehungsberechtigte Person „das gleiche nochmal“?

wenn der gesetzliche vertreter die genehmigung des
familiengerichts hat, kann er für das kind ausschlagen, § 1643abs. 2 bgb.

angenommen Person E und seine Frau, die beide das Sorgerecht für das Kind haben, sind sich einig auszuschlagen, wäre dann auch die Genehmigung des Familiengerichts nötig?

Hallo,

Frage 2: falls 1a korrekt ist: was müsste Person E tun um für
sein minderjähriges Kind F ebenfalls auszuschlagen? Einfach
als erziehungsberechtigte Person „das gleiche nochmal“?

Korrekt, mit dem kleinen Unterschied das beide Elternteile
ausschlagen müssen namens des Kindes (soweit sie die
elterliche Sorge beide ausüben).
Wenn (Sohn) E nicht Inhaber der elt. Sorge wäre, könnte nur
die Mutter für das Kind wirksam ausschlagen. Dann bedarf
jedoch die Ausschlagung der familiengerichrlichenh
Genehmigung, §§ 1643, 1822 BGB.

aha … die andere Antwort von hendrik4u hatte mich etwas verwirrt. Ich war unsicher ob, wenn beide Elternteile a, das Sorgerecht haben und b, sich einig sind für das Kind auch auszuschlagen, dass dann dennoch das Familiengericht nötig wäre ??

Lies doch einfach einmal die Vorschrift durch, sie ist nicht schwierig:

Grundsätzlich ist die Ausschlagung nur wirksam, wenn die familiengerichtliche Genehmigung vorliegt.

Die Ausschlagung bedarf aber dann keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wenn der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt.

Die Vorschrift hat den Fall im Auge, dass die Erbschaft zunächst dem (vertretungsberechtigten) Elternteil anfällt, dieser sie ausschlägt, und die Erbschaft infolgedessen an das Kind als den nächsten Erbberechtigten fällt. In dieser Situation hatte der betreffende Elternteil zunächst ein eigenes Interesse daran, die Vor- und Nachteile einer Annahme der Erbschaft sorgfältig zu prüfen. Wenn er sich für die Ausschlagung entscheidet, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Erbschaft insgesamt nachteilig wäre. Deshalb ist nicht zu befürchten, dass dem Kind ein Nachteil droht, wenn der betreffende Elternteil die Erbschaft anschließend ohne familiengerichtliche Kontrolle auch für das Kind ausschlagen kann.

Sinn und Zweck der Ausnahme in Abs. 2 S. 2 ist es also, der Tatsache gerecht zu werden, dass in diesen Fällen typischerweise keine Interessenkollision zwischen dem Elternteil und dem Kind auftritt.

Die Gegenausnahme von dieser Ausnahme der nicht erforderlichen familiengerichtl. Genehmigung (§ 1643 II 2 a.E. BGB) liegt nicht vor.

Lies doch einfach einmal die Vorschrift durch, sie ist nicht
schwierig:

wie kommst Du zu der Annahme ich hätte das nicht getan … ?? dennoch Danke für die weitere Erläuterung.

Hallo,

gäbe es rein theoretisch eine Möglichkeit die 6-wöchige Ausschlags-Frist zu verlängern?

Danke und Gruß,
Max

gäbe es rein theoretisch eine Möglichkeit die 6-wöchige
Ausschlags-Frist zu verlängern?

Hallo,

Die Ausschlagungsfrist an sich ist nicht verlängerbar (mal abgesehen vom Umstand des § 1944 BGB) , jedoch - nehmen wir mal an, du hast die Frist verpasst, gibt es immer noch die Möglichkeit die Annahme der Erbschaft anzufechten aus diversen Gründen.

Man sollte jedoch hier beachten das nicht jeder Anfechtungsgrund greift. Auch für die Anfechtung der Annahme gilt die 6-wochenfrist. Sie beginnt mit Kenntnis vom Anfechtungsgrund.

Die üblichen Anfechtungsgründe sind Unkenntnis über die Frist und Formgebundenheit der Ausschlagung oder der Irrtum über eine ver´kehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses - auf deutsch - spätere Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses.

ml.

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