Erbrecht Frage Testamenstvollstrecker/in

Hallo zusammen.

Ich habe mal ein paar Fragen,vielleicht kann man mir hier helfen.
Meine Mutter ist gestorben,mein Vater ist schon vor 21 Jahren verstorben und ich bin Einzelkind.
Ich und meine getrennt lebende Frau haben eine 7,5 jährige Tochter.
Diese wurde von meiner Mutter als Alleinerbin eingesetzt. Zu erben ist eine Immobilie,ein Zweifamilienhaus mit Grundstück. Ohne weiteren Werte. Dieses ist aber mit ca 72000 Euro verschuldet. 
Aus diesem Grund haben wir, meine getrennt lebende Frau und ich, das Erbe beim Amtsgericht ausgeschlagen,das Testamentarische Erbe,sowie auch die gesetzliche Erbfolge.

Dort wurde mir mitgeteilt das jetzt die gesetzliche Erbfolge eintritt,das heißt das ich jetzt der nächste Erbe bin. Also für die 6 Wochen Ausschlagungsfrist Alleinerbe erstmal. 

Meine Mutter hat das Testament 2006 geschrieben,kurz nach unserer Tochters Geburt. Das Verhältnis zwischen uns würde ich als sehr angespannt bezeichnen,da ich mir den Erbteil meines Vaters damals auszahlen lassen habe,um Schulden zu tilgen. Deswegen wohl aus das Testament.
In diesem ist kein weiterer Erbe vermerkt,bei Ausschlagung oder anderer Dinge.
Meine Mutter hat ihre Schwester,also meine Tante, als Testamenstvollstreckerin über eine Vorsorgevollmacht eingesetzt. Diese soll ihren Nachlass verwalten. Unter anderem soll das Haus verkauft werden, um die Schulden begleichen zu können. Die Differenz zwischen Verkausfwert und Schulden soll für unsere Tochter angelegt und bis zum 20. Lebensjahr verwaltet werden. Vom Prinzip eine gute Idee.

So nun meine Fragen.

Wir haben das Erbe ja ausgeschlagen für unsere Tochter.

Welche Bedeutung hat jetzt das Testament noch? 

Ist es damit hinfällig, als wirkungslos?

Was darf meine Tante jetzt mit dem Haus machen? Darf es verkauft werden in der Ausschlagungsfrist von mir?

Habe ich Anspruch auf Einsicht die Auflistung der gesamten Schulden? 

Ist es im Moment meine Immobilie in der Zeit der Ausschlagungsfrist?

Ist jetzt die Aufgabe meiner Tante auch erloschen,da ja das Erbe von der testamentarischen Erbin,unserer Tochter,ausgeschlagen wurde?

Ich wäre über Hilfe sehr erfreut,denn ich bin mit dieser Situation überfordert,denn ich kann über diese Sache nicht wirklich mit meinen beiden Tanten und deren Männern reden,da sie eine andere Sicht haben als ich. 
Das Problem ist ich habe selber Schulden,aber ich hänge sehr an meinem Elternhaus. Das ist das einzige was ich noch von meinen Eltern habe,vor allem meines Vaters und ich möchte es in der Familie behalten,denn mein Großvater hat es gekauft. Ich möchte es auch für die Zukunft meiner Tochter haben. 
Ich bedanke mich schon mal im voraus. Auch wenn dieser Text und Ausführung etwas länger ist,aber ich weiß nicht mehr weiter.

Scherlock

Sofern ich Sie hier richtig verstanden habe, was ich nicht hundertprozent garantieren kann, da Ihre Angaben ein wenig konfus sind, haben Sie das Erbe für Ihre minderjährige Tochter ausgeschlagen. Als Vormund für Ihre Tochter haben Sie dieses Recht, ja sogar die Pflicht. Da das Erbe ja ein Schuldenberg zu sein scheint, haben Sie gut daran getan, es auszuschlagen. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, der ja hier für Ihre Tochter benannt wurde, ist in dem Moment null und nichtig, in dem Sie das Erbe ausgeschlagen haben. Sie haben damit aber auch sämtliche Rechte an dem Erbe verwirkt und Ihre gesammelten Wünsche in Bezug auf das Elternhaus haben keine rechtliche Grundlage mehr, da Sie und Ihre Tochter keine Erben sind.

Als Vormund für Ihre Tochter haben Sie dieses

Recht, ja sogar die Pflicht. Da das Erbe ja ein Schuldenberg
zu sein scheint, haben Sie gut daran getan, es auszuschlagen.
Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, der ja hier für Ihre
Tochter benannt wurde, ist in dem Moment null und nichtig…

Hallo,

null und nichtig ist zunächst mal gar nichts. Zunächst ist die Ausschlagung der Eltern für das Kind schwebend UNWIKSAM solange das Familiengeicht die Ausschlagung nicht genemigt UND der Vormund binnen der Auschlagungsfrist von der Genehmigung Gebrauch macht (diese dem Nachlassgericht zuleitet) §§ 1643 I, 1822 Nr. 2, 1831 BGB

Mehr will ich an dieser stelle gar nicht schreiben, denn ich vermute mal das das ganze sowieso wieder gelöscht wird.

ml.

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OT
Hallo

Zu erben ist eine Immobilie,ein Zweifamilienhaus mit Grundstück. Ohne weiteren Werte. Dieses ist aber mit ca 72000 Euro verschuldet. 

Verstehe ich das richtig, dass das Haus mit Grundstück keine 72000 Euro wert ist? Ist das Haus so marode? Ich kann mir das gar nicht vorstellen, dass es so preiswerte Häuser gibt.

Viele Grüße