Ob es wohl eine Moeglichkeit gibt 10 Jahre nach dem mann unter
besonderen umstaenden einen pflichteilsverzicht unterschrieben hat dieses anzufechten wenn mann heute nachweisen koennte das mann hintergangen wurde
Ich würde behaupten nach 10 Jahren ist die Aussicht eher sehr gering. Hierzu müsste man einen Anwalt befragen…
LG
herencia
Hallo,
Sie werden doch wohl einen Erbteis- und Pflichtteilsverzicht unterschrieben haben, oder?
Diese Erklärung haben Sie auch vor einem Notar in notarieller Form abgegeben, oder?
Wenn dem so ist, wurden Sie damals hinreichend aufgeklärt -sonst müssten Sie den Notar verklagen- und die Sache ist „besiegelt“.
Sollten Sie den Verzicht privatschriftlich abgegeben haben, dann schreiben Sie die Beteiligten an oder gehen zu einem Notar und lassen diese Erklärung offiziell wegen Irrtums widerrufen.
MfG
PB
Hallo,
vorab zur Klarstellung:
a) Was meinen Sie mit hintergangen?? Eine Täuschung? Eine falsche Vorstellung von den Gegebenheiten (Motivirrtum)?
b) Meinen Sie einen Pflichtteilsverzicht (= Verzicht vor dem Erbfall) oder einen Verzicht auf den Pflichtteil (= Verzicht nach dem Erbfall)?
In erstem Fall zu b) hätte der Verzichtende seine Erklärung vor dem Notar abgegeben.
Hier wäre es dann schwierig, eine „Täuschung“ nachzuweisen, da der notariellen Beurkundung ein besonderer Beweiswert zukommt.
Außerdem ist eine solche Erklärung mit Eintritt des Erbfalls nicht mehr anfechtbar, vgl. Kommentierung im Palandt BGB, § 2346 BGB, Randnummer 18.
Im zweiten Fall bedurfte es keiner besonderen Form.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (= vorsätzliches Vorspiegeln falscher Tatsachen) käme in Betracht, § 123 BGB.
Eine Anfechtung wegen eines Motivirrtums scheidet aus, vgl. Palandt BGB, § 2346 BGB, Randnummer 18 (§ 2078 BGB gilt hier nämlich gerade nicht).
Das Anfechtungsrecht erlischt bei einer Täuschung 1.), wenn seit Kenntnis von der Täuschung 1 Jahr vergangen ist, § 124 Abs. 1 BGB oder 2.), wenn seit der Abgabe der Verzichtserklärung 10 Jahre vergangen sind, § 124 Abs. 3 BGB.
Fällt dem Verzichtenden die Täuschung also im 10. Jahr nach der Erklärung auf, so kann er noch anfechten. Fällt sie ihm erst zu Beginn des 11. Jahres auf, kann er nicht mehr anfechten.
Mit freundlichen Grüßen
Luxuria86
Leider kann ich Ihnen nicht helfen. Ruth
Ob es wohl eine Moeglichkeit gibt 10 Jahre nach dem mann unter
besonderen umstaenden einen pflichteilsverzicht unterschrieben
hat dieses anzufechten wenn mann heute nachweisen koennte das
mann hintergangen wurde
da würde ich mal einen anwalt fragen…ich denke schon
Hallo,
wenn Sie durch eine Täuschung zu einem Pflichtteilsverzicht bestimmt worden sind, ist das grundsätzlich anfechtbar. Allerdings dürfte es nicht einfach werden.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Wende Dich bitte an einen Anwalt, ich kann nicht weiterhelfen.
Gruß
Hallo fasch,
keine Ahnung. Bitte Anwalt konsultieren, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat.
MfG petit
Kommt drauf an.
Ob es wohl eine Moeglichkeit gibt 10 Jahre nach dem mann unter
besonderen umstaenden einen pflichteilsverzicht unterschrieben
hat dieses anzufechten wenn mann heute nachweisen koennte das
mann hintergangen wurde
Hallo,
danke für Ihr Intresse,hier eine kurze erklärung.
Ob es wohl eine Moeglichkeit gibt 10 Jahre nach dem mann unter
besonderen umstaenden einen pflichteilsverzicht unterschrieben
hat dieses anzufechten wenn mann heute nachweisen koennte das
mann hintergangen wurde.
Kurzerklärung des Sachverhaltes:
Es geht bei diesem Pflichteilsverzicht um das Vermögen eines Elternteils welches noch nicht verstorben ist.Die Urkunde wurde vor einem Notar unterschrieben.Allerdings wurde der Person die den Verzicht unterschrieb gesagt,diese Unterschrift mußte aus Finanziellen gründen sein die Bank würde das wollen um weitere Kreditmittel zu gehnemigen und nur so Liquidität gewährleistet sei,ansonsten würde es schlecht für das Familenvermögen aussehen.(erst heute weiss er das dieses nicht stimmte)Dem
Verzichter wurde eine ganz kleine Geldsumme für die Unterschrift angeboten und gesagt er bräuchte sich keine Sorgen zu machen zu einem späteren Zeitpunkt gäbe es einen angemessenen Ausgleich.Das Vermögen in der Urkunde wurde 6 stellig angegeben obwohl es 7 stellig war, diese Details waren dem Verzichter wegen eines nicht so guten Verhältnis nicht bekannt.Das ganze ist nicht 10 Jahre sondern 8,5 Jahre her.Das Ergebnis ist der Verzichter lebt am Existensminimum.Und ein wesentlich jüngeres Familienmitglied hat Firma Haus Geld usw alles bekommen.
Hallo,
danke für Ihr Intresse,hier eine kurze erklärung.
Ob es wohl eine Moeglichkeit gibt 10 Jahre nach dem mann unter
besonderen umstaenden einen pflichteilsverzicht unterschrieben
hat dieses anzufechten wenn mann heute nachweisen koennte das
mann hintergangen wurde.
Kurzerklärung des Sachverhaltes:
Es geht bei diesem Pflichteilsverzicht um das Vermögen eines Elternteils welches noch nicht verstorben ist.Die Urkunde wurde vor einem Notar unterschrieben.Allerdings wurde der Person die den Verzicht unterschrieb gesagt,diese Unterschrift mußte aus Finanziellen gründen sein die Bank würde das wollen um weitere Kreditmittel zu gehnemigen und nur so Liquidität gewährleistet sei,ansonsten würde es schlecht für das Familenvermögen aussehen.(erst heute weiss er das dieses nicht stimmte)Dem
Verzichter wurde eine ganz kleine Geldsumme für die Unterschrift angeboten und gesagt er bräuchte sich keine Sorgen zu machen zu einem späteren Zeitpunkt gäbe es einen angemessenen Ausgleich.Das Vermögen in der Urkunde wurde 6 stellig angegeben obwohl es 7 stellig war, diese Details waren dem Verzichter wegen eines nicht so guten Verhältnis nicht bekannt.Das ganze ist nicht 10 Jahre sondern 8,5 Jahre her.Das Ergebnis ist der Verzichter lebt am Existensminimum.Und ein wesentlich jüngeres Familienmitglied hat Firma Haus Geld usw alles bekommen…
Hallo,
Kurzerklärung des Sachverhaltes:
Es geht bei diesem Pflichteilsverzicht um das Vermögen eines
Elternteils welches noch nicht verstorben ist.Die Urkunde
wurde vor einem Notar unterschrieben.
Dann ist die Erklärung auch noch anfechtbar. Ggf. nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung durch den künftigen Erblasser. Die Anfechtung müsste aber wohl auch notariell beglaubtigt werden.
Verzichter wurde eine ganz kleine Geldsumme für die
Unterschrift angeboten
Wenn die Summe sich nicht mit dem Pflichtteil deckt,spricht ebenfalls nichts gegen eine Anfechtung.
Das Vermögen in der Urkunde wurde 6
stellig angegeben obwohl es 7 stellig war,
Wenn man Ärger heraufbeschwören möchte, könnte man dem Finanzamt hier einen Tipp geben oder damit drohen 
VG
hallo fasch
leider kann ich keine auskunft erteilen, tut mir leid.
lg sicha
Der Pflichtteilsverzichtsvertrag kann zu Lebzeiten des Erblassers wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Bitte beachten Sie, dass die Anfechtungsfrist ein Jahr beträgt, nach dem Sie Kenntnis von der Täuschung erlangt haben.
Des Weiteren kann – nach umstrittener Ansicht – der Pflichtteilsverzichtsvertrag auch sittenwidrig sein. Dann wäre er von Anfang an nichtig.
Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden sie unter:
HTTP://www.pflichtteil-erbrecht.de
Gerne bin ich bereit, Sie in dieser Angelegenheit zu beraten bzw. zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de
Auf einen Pflichtteil kann man nur verzichten, wenn dies von einem Notar gemacht und beglaubigt wurde.
Wird ein Verzicht vertraglich zwischen Erblasser und Erben unterzeichnet, so ist dieser rechtlich wertlos und ungültig.
Pflichtteilsverzicht kann nur und außschließlich vor einem Notar erklärt werden.
Soviel ich weiß, geht das nur, wenn man nachweisen kann, dass derjenige, der den Pflichtteilsverzicht unterschrieben war, nicht im Vollbesitz seiner geitigen Kräfte war.
Guten Tag fasch,
hierzu würde ich Ihnen raten, einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen. Dieser wird Sie fachlich beraten und die erforderlichen Antträge stellen.
Grundsätzlich kann man m. E. etwas machen.
Normalerweise bekomme ich die Anfragen von wer-weiss-was.de per Email zugestellt und beantworte sie direkt darüber. Von Ihrer Anfrage erfahre ich allerdings erst jetzt.
LG aus Stuttgart