Es besteht ein sogen. Berliner Testament. D.h., der eine Ehepartner erbt beim Tod des Partners erst einmal alles.In der Nach-Erbfolge werden prozentual die Anteile für drei Söhne A., B., C. genannt. Ausschliesslich für den Sohn C. steht, wenn dieser den Erbfall nicht erleben sollte, solle an seine Stelle dessen Sohn R. (aus zweiter Ehe) treten. Also mit dem Prozentanteil wie im Testament für den Sohn festgelegt. Für die beiden anderen Söhne solle die Regel des § 2069 BGB gelten. Sofern nun die Erbansprüche abgewickelt werden müssten, wie steht es da mit dem Erbanspruch des Enkel R. aus zweiter Ehe? Genauso wie es im Testament für den Sohn C. steht? Oder muss er sich nur mit einem Pflichtteil begnügen, weil der verstorbene Sohn C. ja noch Kinder aus erster Ehe hat. Haben die Enkel aus erster Ehe einen Anspruch? Gegen wen? Gegen R., weil er ja an die Stelle des Sohnes C. getreten ist? Und haben diese Enkel sogar einen Pflichtteilergänzungsanspruch? Das wäre vom Erblasser nicht gewollt.Deshalb hatte er vorsorglich alle seine Sparguthaben mit Verträgen zu Gunster Dritter abgeschlossen. Ohne diese Verträge wäre kein Erbteil mehr vorhanden. Wäre dann ein Ausgleich nur über den Weg der Pflichteilergänzungsansprüche möglich?
Ich weiss, alles sehr verworren. Doch wer kann mir helfen?
Vielen Dank schon einmal im voraus!
Hi, das ist so kompliziert, dass hier ein Fachanwalt für Erbrecht konsultiert werden sollte.
Das geht ja schon beim Berliner Testament los, mit der Aussage, dass zunächst der überlebende Ehepartner alles erbt.
Dieses „alles“ wäre garnicht möglich, weil die Kinder auch in diesem Fall ihren Pflichtteil beanspruchen könnten.
MfG ramses90
Es besteht ein sogen. Berliner Testament. D.h., der eine
Ehepartner erbt beim Tod des Partners erst einmal alles.In der
Nach-Erbfolge werden prozentual die Anteile für drei Söhne A.,
B., C. genannt. Ausschliesslich für den Sohn C. steht, wenn
dieser den Erbfall nicht erleben sollte, solle an seine Stelle
dessen Sohn R. (aus zweiter Ehe) treten. Also mit dem
Prozentanteil wie im Testament für den Sohn festgelegt. Für
die beiden anderen Söhne solle die Regel des § 2069 BGB
gelten. Sofern nun die Erbansprüche abgewickelt werden
müssten, wie steht es da mit dem Erbanspruch des Enkel R. aus
zweiter Ehe? Genauso wie es im Testament für den Sohn C.
steht? Oder muss er sich nur mit einem Pflichtteil begnügen,
weil der verstorbene Sohn C. ja noch Kinder aus erster Ehe
hat. Haben die Enkel aus erster Ehe einen Anspruch? Gegen wen?
Gegen R., weil er ja an die Stelle des Sohnes C. getreten ist?
Und haben diese Enkel sogar einen
Pflichtteilergänzungsanspruch? Das wäre vom Erblasser nicht
gewollt.Deshalb hatte er vorsorglich alle seine Sparguthaben
mit Verträgen zu Gunster Dritter abgeschlossen. Ohne diese
Verträge wäre kein Erbteil mehr vorhanden. Wäre dann ein
Ausgleich nur über den Weg der Pflichteilergänzungsansprüche
möglich?
Ich weiss, alles sehr verworren. Doch wer kann mir helfen?
Vielen Dank schon einmal im voraus!
grundsätzlich gilt, was ramses bereits gesagt hat. eine anwaltliche beratung ist unverzichtbar.
hier eine abkürzung für die beteiligten:
X/Y = Eheleute
A/B/C = Kinder von X/Y
D/E (fiktiv) = Kinder von C aus erster Ehe
R = Sohn von C aus zweiter Ehe
gehen wir von dem zeitpunkt aus, in dem der letzte der beiden eheleuten (X/Y) verstirbt.
A/B/C erben zu je 1/3 (nur vereinfachung von mir)
da C bereits vorverstorben ist, würden seine Kinder R/D/E im zweifel zu je 1/3 erben, § 2069 bgb.
hier aber wurde R als ersatzerbe von C eingesetzt, d.h. R erbt den entsprechenden anteil seines vaters C.
D/E wurden also enterbt, so dass sie einen pflichtteilsanspruch gegen den erben ® haben, § 2303 I bgb.
D/E haben u.u. einen pflichtteilsergänzungsanspruch. dass dies von den eheleute X/Y nicht gewollt ist, ist unerheblich, da sie nicht den pflichtteilsanspruch dadurch aushöhlen können, dass sie das vermögen bereits vor dem erbfall „umschichten“. bzgl. des pflichtteils hat der erblasser grds. keine disposition.
die verträge zug. dritter ändern also grds. nichts daran, dass D/E den vollen Pflichtteil gegen R geltend machen können.
damit müssten alle obigen fragen beantwortet sein ?!
gruß
Hallo Ramses90, Danke für den Hinweis. Doch bei diesem Fall scheint ja der erste Erbfall bereits abgelaufen zu sein. Somit könnten nur noch Forderungen für den Letztendlichen abgewickelt werden. Also Erbteile gemäss Testament. Und wenn dann im Testament steht, dass für den verstorbenen Sohn das Erbteil 26 v.H. sein soll, dann könnten doch die Kinder aus erster und zweiter Ehe nur davon ihre Anteile erhalten. 26 : 4 = 6,5 v.H…und davon den Pflichtteil 1/2 = 3,25 vH???
Und dann meine weitere Frage, weshalb werden Verträge zu Gunsten Dritter gemacht, wenn sie dann beim Erechnen der Pflichtteilsansprüche doch wieder berücksichtigt werden, obwohl doch eine BGH-Entscheidung sagt, dass solche Verträge nicht zur Erbmasse zählen und die Erben keinen Anspruch darauf haben,warum sollen sie dann gleichwohl mitgerechnet werden?
Über das Endergebnis, nach Auswerten aller Infos, werde ich berichten.
Bis bald, wawida
http://www.juraforum.de/lexikon/vertrag-zu-gunsten-d…
Hi, so ganz wird das durch das BGH Urteil wohl nicht ausgehebelt, siehe Link.
Und dann meine weitere Frage, weshalb werden Verträge zu
Gunsten Dritter gemacht, wenn sie dann beim Erechnen der
Pflichtteilsansprüche doch wieder berücksichtigt werden,
obwohl doch eine BGH-Entscheidung sagt, dass solche Verträge
nicht zur Erbmasse zählen und die Erben keinen Anspruch darauf
haben,warum sollen sie dann gleichwohl mitgerechnet werden?
Mach das, würde sicher nicht nur mich interessieren.
Über das Endergebnis, nach Auswerten aller Infos, werde ich
berichten.
MfG ramses90
Bis bald, wawida