Erbrecht für uneheliche kinder nach 1944

Liebe/-r Experte/-in,
mein grossvater ist gestorben.
mein papa ist ein uneheliches kind, welches aber von seinem vater anerkannt wurde.
steht meinem papa jetzt ein erbe zu oder nicht ?
vielen dank im vorraus.

Hallo Sicha,

zu diesem Thema kann ich leider nicht helfen.
Trotzdem alles Gute.
Beste Grüsse

Hallo Sicha,

zu diesem Thema kann ich leider nicht helfen.
Trotzdem alles Gute.
Beste Grüsse

vielen lieben dank für ihre antwort. viele grüsse
sicha

also wie ich das verstanden habe: sieht es für vor 1944 uneheliche geborene eher mies aus. das wird ohne anwalt nicht gehen.
vieleicht wisse sie um wieviel vermögen es geht und ob es sich lohn.und ob das gericht wegen 1. 2. u.3. grades
geht.und sie sollten sich einen anwalt für erbrecht nehmen. und denken sie dran das die kosten für den anwalt sehr hoch sind .
(vieleicht reicht erst mal eine feststellung ob erbberechtigt oder nicht…)
das wäre sehr wichtig, denn auch er kann einsehen ob und wievielerbe da ist…
einst kann ich ihnen sagen ohne anwalt sich das stunden um stunden am computer…
GUT DURCH LESEN:::::::::
I. Wer erbt ohne Testament nach dem Gesetz?
Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene = Erblasser die Erben nicht durch letztwillige Verfügung eingesetzt hat, wenn also weder ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist. Verstirbt der Erblasser, ohne vorher gültig festzulegen, wer was erben soll, so erben nach dem Gesetz zum einen die Verwandten und zum anderen der Ehegatte des Verstorbenen.

  1. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Wer ist überhaupt verwandt? Die Verwandten werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt, so dass wie folgt unterschieden werden muss:smiley:ie Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, der die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Kinder nun auch für diejenigen nichtehelichen Kinder vorsieht, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind.

Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben. Hier bestand nun Handlungsbedarf, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28. Mai 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt hat, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

Der nunmehrige Gesetzesentwurf sieht vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:

Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.
Der Regierungsentwurf verzichtet auf ursprünglich diskutierte Einschränkungen zu Gunsten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern, weil der Grundsatz der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder wichtiger ist als der Vertrauensschutz.
Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich bereits vor der geplanten Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden:
Die Neuregelung kann auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.
Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.

DAS IST GANZ WICHTIG:::::::::::::

Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel.

Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichten,…des Erblassers.

Erben 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Großtanten und –onkel, Cousin und Cousine,… des Erblassers.
VIEL SPASS GERNE WIEDER

hallo kulartz brigitte
vielen lieben dank für die auskunft. das hilft sehr viel.
lg sicha