Erbrecht- Gegenpartei will Kontoauszüge beantragen

Guten Tag,

mein Fall ist etwas kompliziert, ich versuche es kurz zusammen zu fassen.
Vor 1 Jahr ist der Lebensgefährte meiner Großmutter gestorben. Sie waren 25 Jahre zusammen, er war jedoch noch verheiratet. Er wollte sich bis zum Schluss des Geldes wegen nicht scheiden lassen, er befürchtete das seine „Ex“ ihm alles weg nimmt.
Nun ist meine Großmutter aber Alleinerbin geworden. Sein einziger Sohn bekam ein Vermächtnis.
Nun will die Gegenpartei natürlich mehr als den üblichen Pflichtanteil.
Nachdem der letzte Anwalt der Gegenpartei herausgefunden hat das sie nicht unbedingt immer die Wahrheit gesagt haben (z.B. angeblicher Wasserschaden um die Wohnung des Verstorbenen aufzubrechen etc.), hat er den Fall abgegeben. Der neue Rechtsanwalt forderte nun das wir bei der Bank rückwirkend alle Kontoauszüge bis 1997 anfordern!! Wir fanden das eine Unverschämtheit und haben verweigert. Es befanden sich noch diverse Auszüge in seinen Unterlagen und wir boten an, das sie diese haben können.
Heute kam ein Brief das der Anwalt der Gegenpartei nun die Kontoauszüge selbst beantragen würde.

Ist dies rechtens?? Kann er die Auszüge beantragen auch wenn meine Großmutter Alleinerbin ist?? Meiner Meinung nach ist bezüglich des Erbes nur der Kontostand zum Todeszeitpunkt relevant. Irre ich hier??

Ich bitte Sie um eine rasche Antwort und bedanke mich vielmals im Voraus!!

Mit freundlichen Grüßen,
H.M.

Hallo,
ich rate:
Es liegt ein Testament vor, wonach die Großmutter als Alleinerbin bestimmt wurde. Der leibliche Sohn
hat ein Vermächtnis erhalten und glaubt, dass sein Pflichteil höher ist als das Vermächtnis und fordert die Differenz in Geld.

Der Anwalt ist schon etwas eigenartig, denn, und das ist der einzige Punkt, der Sohn sucht noch nach einem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser errechnet sich aus umfangreiche Schenkungen in den letzen 10 Jahren vor dem Todesfall und nicht zurück bis 1997. Aber hat der Verstorbene überhaupt große Schenkungen oder Übertragungen von Vermögen an die Großmutter vorgenommen?
Was ist eigentlich mit der Ehefrau, ist die vorverstorben, da diese möglicher weise auch einen Pflichtteilsanspruch hätte.

Hat die Großmutter einen Erbschein vom Gericht vorliegen?.
Wenn ja, kann sie zur Bank gehen und einen Widerspruch gegen eine Kontoauskunft ohne richterlichen Beschluss vorbringen.
Übrigens, mehr als den Pflichtteil und einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat der Sohn nicht.

Der Anwalt hat eigenlich nur das Recht, von der Großmutter eine eidesstattliche Versicherung über die vorhandenen Nachlasswerte und evtl. über besondere Schenkungen vor dem Tod, die von normalen Schenkungen zu Geburtstagen und zu Weihnachten im normalen Maße abgesehen, erfolgten, zu fordern
Weitere Rechte hat er nicht!!!
Ich glaube auch, dass die Bank gar keine Unterlagen aushändigen wird.

MfG
PB

Leider kann ich Ihnen nicht helfen. Ruth

Hallo,

„Ich“-bezogene Anfragen dürfen von den Usern nicht beantwortet werden.

Da ich jedoch davon ausgehe, dass die Großmutter anwaltlich vertreten ist (soweit das nicht der Fall ist, kann ich dazu nur dringend raten!!), verweise ich Sie höflichst an diesen Rechtsbeistand.

Aufgrund des Verbots unentgeltlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen (vgl. § 6 RDG) halte ich mich mit meinen Ausführungen ein bisschen zurück, hoffe Ihnen jedoch dennoch ein wenig weiterhelfen zu können.

Hinsichtlich des pflichtteilsberechtigten Ehegatten (nachfolgend P) könnte man grds. über einen Auskunftsanspruch nachdenken. Diesen hätte P jedoch nicht gegen die Bank, sondern gegen den Erben. Erst wenn das Gericht dem Anspruch auf Auskunft stattgibt und der Erbe (E) sodann die Auskunft nicht erteilt, käme ein eigener Auskunftsanspruch ggü der Bank in Betracht.

Die Bank dürfte, wenn P keinen Erbschein vorweisen kann, hierüber auch gar keine Auskünfte erteilen (Bankgeheimnis), sofern nicht P über die Konten als „Oder“-Berichtigte sowieso Zugriff hat.

Meiner Meinung nach ist bezüglich des Erbes nur der Kontostand zum Todeszeitpunkt relevant. Irre ich hier??

Das kann man so pauschal nicht sagen, sondern hängt vielmehr von ganz vielen unterschiedlichen Faktoren ab:

u.a.
* Ist das Testament wirksam und E damit wirklich Alleinerbin?
* Fanden ggf. in den vergangenen Jahren „verbotene“ Verfügungen über das Vermögen des Erblassers (durch diesen) statt? (zu denken wäre an Regelungen aus einem Ehevertrag oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten)

Im Grunde fällt aber, wie Sie richtig sagen, unter die Erbmasse, mithin unter den Pflichtteil (1/8 des Ganzen in Geld) alles das, was der Erblasser, im Zeitpunkt des Todes gehabt hat.

Für die Einzelheiten verweise ich höflichst auf die Kollegen aus der Rechtsanwaltschaft.

Mit freundlichen Grüßen

Luxuria86

Guten Abend,

vielen Dank für die schnelle Antwort!!

Also die Ehefrau lebt noch. Der Verstorbene und seine Frau hatten zusammen ein Haus, bei der Trennung wurde es in zwei Haushälften aufgeteilt, jeder hatte eine Wohnung darin. Das Vermächtnis an den Sohn war die eben erwähnte Haushälfte. Die Mutter und der Sohn verstehen sich gut, jedoch hatte keiner von beiden ein gutes Verhältnis zum Verstorbenen. Sie haben ihn mehrfach bestohlen und sogar versucht zu erwirken das er sich seinem eigenen Haus nicht mehr nähern darf.
Zurück zum Vermächtnis. Noch bevor dieses „übergeben“ wurde, hat die Gegenpartei (Ehefrau und Sohn) die Wohnung aufgebrochen und sämtlichen Inhalt, bis auf die Einbauküche, „entsorgt“. Darunter waren auch persönliche Gegenstände meiner Großmutter und selbstverständlich auch des Verstorbenen. Dieser lebte mit meiner Großmutter in einer kleinen Wohnung, weshalb beide die Haushälfte mehr oder weniger als „Lager“ nutzen. Hier befanden sich auch all seine Dokumente (auch alte Kontoauszüge etc.). Auch Sachen aus dem Keller wurden angeblich entsorgt. Begründet wurde dies mit einem Wasserschaden. Da jedoch die Wohnung der Frau zwischen der Wohnung des Verstorbenen und dem Keller liegt kam uns diese Aussage gleich merkwürdig vor. Ein Wasserschaden im 1.OG und im Keller aber nicht im EG? Bei einer Besichtigung mit den Anwälten konnte festgestellt werden das kein Wasserschaden vorlag!

Unsererseits soll die ganze Geschichte einfach nur schnellstmöglich abgeschlossen werden. Uns ist klar das sowohl Frau als auch Sohn einen Pflichtteil erhalten. Das sie sich damit jedoch nicht zufrieden geben, nach all der Vergangenheit, ist schon ein Ding.

Vor ca. 8 Jahren ist die Mutter des Verstorbenen gestorben. Danach wurde ihr Haus verkauft. Von diesem Geld wurde nachträglich noch einiges an das Altenheim bezahlt in dem sie die letzten Jahre lebte. Außerdem schenkte der Verstorbene einen Großteil dieses Geldes an seinen eigenen Sohn da dieser sich ein Auto und eine Eigentumswohnung kaufen wollte. Zählt dies denn auch als Schenkung?

Kurz vor dem unerwarteten Tod beschlossen meine Großmutter und ihr Lebensgefährte einige neue Dinge für den gemeinsamen Haushalt anzuschaffen. Der Kühlschrank war zum Beispiel kaputt. Hierfür erhielt meine Oma etwas Geld von ihm, wovon aber auch eben diese Sachen gekauft wurden. Ist dieses als Schenkung zu betrachten? Ebenfalls erhielt ich vor 4 Jahren ein kleines Netbook von ihm um besser für mein Examen lernen zu können.

Der Erbschein liegt vor und der Widerspruch bei der Bank wurde beantragt.

MfG,
H.M.

Nach meiner Kenntnis kann ein Pflichtteilsberechtigter nur Auskunft über den Nachlaßbestand und über evtl. Schenkungen (des Erblassers) der letzten 10 Jahre verlangen. Belege, Kontoauszüge o.ä. können m.E. nicht verlangt werden (hierüber liegen sicher neuere Urteile vor, die ein Anwalt leicht recherchieren kann).
Bankdaten und -Unterlagen kann nur der Kontoinhaber oder dessen Erbe erhalten bzw. einsehen. Die Ehefrau hat keine Vorrechte, es sei denn, sie ist Konto-Mitinhaberin.–
Sie sollten vorsorglich die Bank über die Erbfolge bzw. Erbberechtigung in Kenntnis setzen, und sich durch Erbschein ausweisen.

Hallo Housemieze, etwas kompliziert der Fall. Nun bin ich kein Anwalt, aber ich glaube, daß das große Problem darin liegt, das er noch mit seiner „EX“ verheiratet war und somit die Rechtslage ganz schön positiv für die Gegenpartei aussieht. Ich bin mir auch fast sicher, daß die Anforderung der Kontoauszüge rechtens ist. Definitiv kann ich das aber nicht sagen.
Viel Glück wünscht petit

Hallo,

ich war leider ein paar Tage in Berlin und komme erst jetzt zum antworten. Das klingt sehr verzwickt und ich würde mich da jetzt mal einarbeiten. Wollte aber wissen ob es zum einen eine direkte Anfrage an mich war, oder nur in ein Forum gestellt, also an mehrere und ob die Sache noch aktuell ist.

Viele Dank.

R.R:

Hallo,

Sorry, tut mir Leid, habe hier keine Ahnung.

Gruß

hallo ousemieze
wenn die gegenpartei ihrem anwalt den auftrag gibt, kontoauszüge zu beantragen, kann er dieses tun, die kosten hierfür muss aber sein mandant zahlen.
das
am besten ist es in diesem fall einen anwalt aufzusuchen, denn es gibt sehr viele schlupflöcher, welche ich nicht kenne.
lg sicha

Hallo,

eigentlich darf die Bank keine Kontoauszüge herausgeben, da das unter das Bankgeheimnis fällt. M.E. hat der Pflichtteilsberechtigte auch keinen Anspruch auf diese Kontoauszüge. Allerdings kann auch das Vermögen des Erblassers über einen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Tod eine Rolle spielen, wenn in diesen Zeitraum Schenkungen vorgenommen wurden. Dann bestehen ggf. sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Ich kann Ihnen nur raten, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, bedaure, aber diese Fragen kann ich nicht beantworten, da dies nur ein Jurist kann. MfG Löwenkind

Hallo,

leider hättest Du Dich vorher an wer-weiss-was wenden müssen, denn die Großmutter wird auf den Kosten hängen beiben, die ihr durch die Verweigerung, die Kontoauszüge herstellen zu lassen, entstehen. Sowohl die Noch-Ehefrau als auch der Sohn sind pflichtteilberechtigt und haben daher das Recht, zu überprüfen, ob in den letzten 10 Jahren durch den Erblasser Schenkungen erfolgt sind, die als sog. Pflichtteilergänzungsanspruch dem Endvermögen fiktiv zugerechnet werden. Ich rate ganz dringend, die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch zu nehmen, denn die Noch-Ehefrau wird wahrscheinlich auch noch den gestezlichen Zugewinn in Höhe von 1/4 des Vermögens fordern (damit Ihr Euch nicht wieder auf dem falschen Bein wehrt).

Ingeborg

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum ertappe bzw. Pflichtteilsrecht.

Ob der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Belege hat,ist umstritten. Die herrschende Meinung geht davon aus das Belege nicht verlangt werden können.
Allerdings bietet sich in der Regel an, solche Belege vorzulegen, am um die Vergleichsbereitschaft zu fördern.

Allerdings kann es auch sein, dass sich eine Belegpflicht auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt, etwa Gegenüber dem Bevollmächtigten auf Auftragsrecht.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Gerne bin ich bereit, wie Sie bzw. Ihre Großmutter der Angelegenheit zu vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Guten Tag H.M.

ja, das ist rechtens, da die Gegenpartei und der Lebensgefährte Ihrer Großmutter Eheleute waren.

Da die Ehefrau mehr will, als ihren Pflichtteil, wird ihr Anwalt versuchen, das „Ehevermögen“ aufzuteilen. Hierfür ist maßgebend das Vermögen bei Ehebeginn und der Kontostand bei Tod des Erblassers.

Tut mir leid, dass ich Ihnen nicht mehr sagen kann. Sollte noch was sein, einfach melden.

LG aus Stuttgat, die Meli

hier ein laufendes Verfahren in dem bereits Juristen auf beiden Seiten eingeschaltet sind - Gerichtsentscheid abwarten.