Nehmen wir an das in einem Fall eine Oma in einem Familien-Haus stirbt und die jüngste Tochter in der Wohnung (Oma hätte eine eigene gehabt) umbauen und einziehen soll. Die Eltern der jüngsten Tochter würden oben die Wohnung bewohen, die jüngste Tochter soll unten die Wohnung nehmen.
Die Eltern würden bis zum lebensende in dem Haus bleiben, die in dem Haus wohnende Tochter übernimmt Pflege…
Wenn die Eltern irgendwann verstorben sind, müsste sie sich auch um die Grabpflege voll kümmern, da die ältere Schwester weit weg wohnen würde.
Hätte die ältere von den beiden Geschwistern das Recht von der jüngeren voll ausgezahlt zu werden??
Oder ist es so, dass wenn einer von den Elternteilen länger als 10 Jahre leben würde (in dem Haus) die ältere Schwester gar keinen Anspruch hätte??
nach der gesetzlichen Erbfolge ist das ganz einfach: Wenn der letzte Elternteil stirbt, erben die Kinder zu gleichen Teilen, ganz egal, was da an Leistungen oder Vorleistungen erbracht wurde. Sollten die Eltern das anders regeln wollen, müssen sie es beizeiten tun, am besten bei einem Notar. Kaum ein normaler Mensch ist in der Lage, die Vorstellungen zur Aufteilung des Erbes so zu formulieren, dass hinterher kein (oder möglichst wenig) Streit entsteht.
nach der gesetzlichen Erbfolge ist das ganz einfach: Wenn der
letzte Elternteil stirbt, erben die Kinder zu gleichen Teilen,
ganz egal, was da an Leistungen oder Vorleistungen erbracht
wurde.
seit es den § 2057a BGB gibt, sind Leistungen nicht mehr „ganz egal“.
Das die Schwester keinerlei Ansprüche hat,wenn die Eltern noch mehr als 10 Jhre leben,wäre bei einer Schenkung der Fall.Also wenn die Eltern das Haus der anderen Tochter geschenkt hätten.Wird keine solche Vereinbarung getroffen,dann erben die beiden Schwestern nach dem Tod der Eltern zu gleichen Teilen.
nochmal zusammenfassend:
Stirbt ein Elternteil, so erbt der überlebende Ehepartner 50% des Hauses und die anderen 50% erben die leiblichen Kinder zu gleichen Teilen.
Stirbt der zweite Elternteil, erben die Kinder auch dessen Anteil zu gleichen Teilen.
Erbringt eines der Kinder Pflegeleistungen bei dem Elternteil, so hat es Anspruch darauf, diese Leistung angemessen ausgeglichen zu bekommen und dies beim Erbfall in Anrechnung zu bringen.
Die erwähnte 10 Jahresfrist gilt, wie schon geschrieben, für Schenkungen.
Genereller Rat: immer erst von Rechtsanwalt beraten lassen und dannach notariell beglaubigen lassen.
Zu den Fragen fehlen fast alle rechtlich relevante Angaben:
Liegt ein Testament vor? Von wem? Wer ist Erbe? Wer ist Eigentümer?
Nur bei einer Schenkung/Teil-Schenkung kann die genannte „Zehnjahresfrist“ in Frage kommen.
Oft kann der Knoten mit einem gemeinsamen notariellen Vertrag mit allen Beteiligten gelöst werden, z.B. mittels Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung (Einmal- oder Rentenzahlung).
Bei cleverer Vertragsgestaltung gehts auch ohne.
Dazu ist aber eine umfassende Info und persönliche Diskussion nötig. Da ein Notar nötig ist, kann dieser, wenn er erfahren ist, gute Ratschläge geben. Die Infos sind kostenneutral, wenn er den Beurkundungsauftrag erhält.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann