Erbrecht - Haupterbe reagiert nicht/Pflichtteil

Hi und hallo -

angenommen man wäre erbberechtigt (Pflichtteil) und versucht mit der Haupterbin Kontakt aufzunehmen um den Pflichtteil ausgezahlt zu bekommen.
In diesem hypothetischen Fall reagiert die Haupterbin aber nicht - weder auf Anrufe noch auf Briefe.
Wenn man jetzt weiter davon ausgeht das der Pflichterbe über 18 ist und noch zur Schule geht - also kein Einkommen hat um einen Anwalt zu beauftragen…
wie kann der Pflichterbe trotzdem noch an sein Geld kommen?

Grüße
Sue

Hallo,

vielleicht hilft ja schon ein Brief, in dem drin steht, dass man für den Fall dass kein Kontakt zustande kommt, sich sein Recht über den Rechtsweg einklagen wird.
Da der Anspruch wohl berechtigt ist, müsste die Kosten hierfür letztendlich der Haupterbe zahlen.

Vielleicht spricht er dann doch lieber von sich aus mit der anderen Erbin.

Gruß Ivo

Hallo,

wer kein Geld hat, kann sich bei der Rechtsberatungsstelle des zuständigen Amtsgerichts einen Beratungsschein holen. Damit beschränkt sich dann der Eigenanteil für die Erstberatung auf EUR 10,–, den Rest übernimmt die Staatskasse. Mit dem Schein geht es dann zum spezialisierten Anwaltskollegen. Der dröselt erst einmal die Verhältnisse auf um die Erbstellung zu klären und wird dann mal versuchen sich an den Wert des Erbes und damit den Wert des Erb- bzw. Pflichtteils heranzutasten. Sinnigerweise wird er sich da auf die tatsächlich beweisbaren Vermögensbestandteile beschränken (die Beweismöglichkeiten für übergangene Erben sind immer extrem schlecht). Kommt hierbei eine Summe heraus, die beiden es sinnvoll erscheinen lässt zu klagen, wird der Anwalt dann seinem Mandanten ein Formular für einen Prozesskostenhilfeantrag mitgeben. Ggf. wird er auch ein erstes „freundliches“ Auskunftsverlangen per außergerichtlichem Brief für kleines Geld anbieten.

Kommt auch auf anwaltliche Intervention hin außergerichtlich nichts, wird im Wege einer Stufenklage mit Prozesskostenhilfe der Sache nachgeholfen. In der ersten Stufe lässt man sich dann nachweisen, welche Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt vorhanden waren, und in der 2. Stufe macht man dann den zuvor vom Anwalt ausgerechneten Anteil geltend.

Wichtig dabei: Ein Pflichteilsanspruch lautet immer auf einen Geldbetrag und richtet sich gegen die Erben. D.h. ein Pflichtteilsberechtigter würde nicht in die Erbengemeinschaft fallen und müsste sich auch nicht mit der Auseinandersetzung des Erbes belastet.

Normalerweise findet man allerdings in solchen Fällen außergerichtlich spätestens dann einen Weg, wenn aufgrund des anwaltlichen Schreibens der Gegner auch einen Kollegen einschaltet, der ihm dann mal die Sache erklärt und ihn darauf hinweist, dass eine Blockadehaltung die Sachen nur verzögern und massiv verteuern wird, aber nichts bringt.

Gruß vom Wiz, der momentan auch so einen Fall auf dem Schreibtisch hat (mit gefälschtem Testament und allem drum und dran, und bei dem der Gegner vollkommen handzahm wurde, nachdem er sich selbst einen Anwalt genommen, und der ihm ordentlich den Kopf gewaschen hatte)

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Vielen Dank (:smile:) (owT)
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