hallo zusammen!
folgender fall liegt bei mir vor.
mein bruder und ich werden beide unser elternhaus erben. sowohl er als auch ich stehen im grundbuch. momentan wohnt in diesem haus unsere mutter und hat wohnanspruch auf lebenszeit.
im erbfall: mein bruder möchte unbedingt das haus verkaufen, ich jedoch nicht. was für möglichkeiten habe ich um dies zu verhindern? muss ich verkaufen wenn er das will? ich möchte das haus am liebsten weitervermieten.
leider habe ich von diesen Dingen keine Ahnung, ich habe mich auch aus dem Forum geklinkt, weil in ähnlicher Sache ein Rechtsanwalt zu mir so "wenig menschenfreundlich und rücksichtslos reagiert hat mit seiner Antwort. Ich bitte um Nachsicht.
mein bruder und ich werden beide unser elternhaus erben.
sowohl er als auch ich stehen im grundbuch.
Was gibts denn da noch zu erben. Dann gehört euch doch das Haus schon!
im erbfall: mein bruder möchte unbedingt das haus verkaufen,
ich jedoch nicht. was für möglichkeiten habe ich um dies zu
verhindern? muss ich verkaufen wenn er das will?
Wenn ihr im Grundbuch schon zu Bruchteilen steht kann der Bruder nur seinen ideellen Bruchteil verkaufen, nicht jedoch das Haus an sich. Steht ihr in Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch (Erbengemeinschaft, BGB Gesellschaft…) so könnt ihr nur gemeinsam verfügen. Ohne deine Zustimmung geht so gut wie gar nichts - mal abgesehen von der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft - aber das wird sich dein Bruder nicht antun wollen .
Das beste wäre wohl den Bruder auszahlen mit der erwirtschafteten Miete.
Du kannst ja deinem Bruder seinen Erbteil auszahlen,das ist die Hälfte vom Wert des Hauses.
Wenn du es vermietest,kanst du ja mit dem Geld finanzieren.
l.G.Schattengras
ich verstehe nicht ganz. Wenn Sie schon im Grundbuch stehen, was sollten Sie dann noch erben?
Unabhängig davon kann jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft deren Auseinandersetzung verlangen. Das könnte auch dadurch geschehen, dass das ausscheidende Mitglied ausbezahlt wird. Sie sollten das aber in jedem Fall durch einen Anwalt regeln lassen bzw. sich wenigstens anwaltlich beraten lassen.
Hallo, ich verstehe, dass das Elternhaus in der Familie erhalten bleiben soll. Was ich nicht verstehe, ist, dass Du nach dem Tod der Mutter nicht in das Haus ziehen möchtest, sondern es vermieten. Falls Du das Haus übernehmen möchtest, müsstest Du allerdings den 1/2 Anteil an Deinen Bruder auszahlen. Falls Ihr beide keine Einigung erzielen könnt, empfehle ich einen Beratungstermin bei einem Notar. Evtl. gibt es auch steuerliche Aspekte zu beachten, die ich aber nicht kenne. MfG Löwenkind
hallo dro1d
im normalfall haben sie die möglichkeit ihren bruder auszuzahlen. d.h. sie " kaufen " das haus(bitte gutachter einschalten )ihrem bruder ab und zahlen im die hälfte des hauswertes.
somit haben sie die möglichkeit das haus weiterzu vermieten. lassen sie aber alles notariell absegnen und den grundbucheintrag auf sie als alleineigentümer umschreiben.
ich hoffe ich konnte ihnen helfen und viel erfolg
wünscht ihnen sicha
Hallo,
wenn der Bruder das Haus nicht behalten will, können Sie ihn leider nicht daran hindern. Das Einzige, was geht ist, dass Sie selbst die Hälfte zum Marktwert erwerben oder einen Käufer auftreiben, mit dem Sie zusammen das Haus zukünftig verwalten.
Mehr ist nicht drinn.
MfG
PB
Zunächst werden Sie nicht das Haus „erben“, weil Sie wohl im Wege der Vorwegerbfolge, bereits Eigentümer des Hauses sind.
Nun hängt es vom Übergabevertrag ab, was bei Tode Ihrer Mutter geschieht.
Hier könnte eine Vereinbarung darüber bestehen, dass das Haus vermietet werden soll.
Sollte hierüber keine Vereinbarung bestehen, könnte Ihre Bruder - soweit Sie nicht mit ihm vereinbaren - notfalls auch zwangsweise die Teilungsversteigerung durchsetzen.
Ggf. könnten Sie ihm auch seine Hälfte abkaufen.
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2 http://www.dr-erbrecht.de
wenn ich das richig verstehe, so seit ihr bereits eigentümer des Hauses und euer Erbe ist belastet mit einemn Nießbrauch/Wohnrecht für euere Mutter.
Oder ist euere Mutter Miteigentümerin und hat ein wohnrecht ?
Es ist ganz einfach zu wenig Info um zu antworten.
Hallo dro1d,
als Miterbe hätten Sie Vorkaufsrecht. Sie müßten Ihren Bruder dann auszahlen.
Sind Sie damit nicht einverstanden, kann Ihr Bruder klagen, und es kann im schlimmsten Fall zu einer Zwangsversteigerung kommen.
Vielleicht können Sie doch zu einer einvernehmlichen Lösung kommen, wäre auf alle Fälle für beide Seiten besser und billiger.
mfg
Lara50
nach dem Tod der Mutter bildet Ihr eine Erbengemeinschaft, die nur noch EINSTIMMIG entscheiden kann. Ich rate gnz dringend zu einer guetlichen Einigung, da sonst viel Geld sinnlos verbrannt wird. Dein Bruder kann die Zwangsversteigerung zur Aufloesung der Gemeinschaft beantragen (kostenintensiv, von der Erbengemeinschaft zu tragen), da knnst Du mit bieten, um Aleineigentuemer zu werden. Wenn Du das nicht tust, wird das Hus dem Meistbietenden zugeschlagen (meist deutlich geringer als der Marktpreis).
Ingeborg
Sie können sich leider nur einigen. Verhindern müssen Sie das Ganze gar nicht, weil Ihr Bruder sowieso nicht verkaufen kann ohne Ihre Zustimmung
Sie müssen also eine Lösung finden. Mehr kann ich Ihnen nicht raten, aber wie gesagt: Verkaufen ohne Ihre Zustimmung geht nicht (außer Ihr Bruder wird natürlich kriminell und würde Ihre Erlaubnis fälschen, aber von sowas geht man ja nicht aus?!).
und dann wird ein Kauf auch nicht anstehen, denn: Wer will schon ein halbes Haus kaufen?
Wenn noch eine Frage offen wäre, einfach melden.
LG aus Stuttgart, Melanie