Ich habe mal eine Frage zu folgender Konstellation:
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Eltern haben Haus an Sohn zu Lebzeiten verschenkt, lebenslanges Wohnrecht verbleibt bei Eltern
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Mutter stirbt, Vater heiratet gleichgeschlechtlich neu, neuer Partner jünger als Sohn
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Vater und Partner überarbeiten das Haus und steigern den Wohnwert
Wenn Vater irgendwann sterben wird, wie haben sich die Rechte des Lebenspartners bezüglich des Hauses dann entwickelt? Welche erbrechtlichen Verpflichtungen des Sohnes bestehen dann gegenüber dem Lebenspartner?
Besten Dank im Voraus!
Hi, hierbei spielt der Zeitpunkt der Schenkung eine Rolle, wegen des Abschmelzungsmodells.
Liegt die Schenkung beim Tode des Vaters, länger als 10 Jahre zurück, verbleibt das Haus im alleinigen Besitz des Sohnes.
Das Wohnrecht geht auf den Lebenspartner des Vaters über, sofern es eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist.
MfG ramses90
Konstellation:
- Eltern haben Haus an Sohn zu Lebzeiten verschenkt,
lebenslanges Wohnrecht verbleibt bei Eltern
-
Mutter stirbt, Vater heiratet gleichgeschlechtlich neu, neuer
Partner jünger als Sohn
-
Vater und Partner überarbeiten das Haus und steigern den
Wohnwert
Wenn Vater irgendwann sterben wird, wie haben sich die Rechte
des Lebenspartners bezüglich des Hauses dann entwickelt?
Welche erbrechtlichen Verpflichtungen des Sohnes bestehen dann
gegenüber dem Lebenspartner?
Hallo!
Erbrechtliche Verpflichtungen sind doch jetzt völlig unbekannt - oder?
Der „Vater“ kann doch auch per Testament noch regeln… Allerdings ist der „Sohn“ Eigentümer des Hauses, dessen Wert gesteigert wurde, davon gar nicht betroffen, da der „Vater“ das nicht vererben kann.
Die Zehnjahresfrist gilt meines Erachtens nur bzgl. dem damaligen halben WERT des Hauses (unterstellt man 50/50-Eigentum der Schenkenden Eltern) und eben nur bezogen auf den WERT.
Dass hinterher eine Wertsteigerung geschaffen wurde:
Dies ist NACH Schenkung geschehen, also „sehenden Auges“ derjenigen, die die Wertsteigerung durchgeführt haben.
Wenn ich ohne Gegenleistung in fremdes Immobilieneigentum investiere, nehme ich doch eine Schenkung vor, ob ich nun mit dem Eigentümer verwandt bin oder nicht… oder?
DIESE SCHENKUNG müsste bzgl. des Vermögens des Erblassers („Vater“) in das Vermögen hineingerechnet werden, wenn sie innerhalb der zehn Jahre liegt… oder? Das erhöht dann das vererbte Vermögen.
Und sollte der Partner des Vaters einen Erbteil erhalten, erhöht diese wertsteigernde Schenkung dessen Erb-Betrag.
Wäre doch logisch. Falsch?
Aber interessant.
Grüßle
Jogi
Das Wohnrecht geht auf den Lebenspartner des Vaters über,
sofern es eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist.
Hi, diese Aussage ist falsch!!!
Mit dem Tode des Vaters erlischt auch das Wohnrecht, wenn dazu nicht ausdrücklich verinbart wurde, dass das Wohnrecht dann auf den Lebensgefährten übergeht.
MfG ramses90
Hallo,
Das Wohnrecht geht auf den Lebenspartner des Vaters über,
sofern es eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist.
- Kann der Lebenspartner (oder im Fall einer Ehe die Ehefrau)
das Wohnrecht dann auch an einen neuen Lebenspartner/Ehefrau
weitervererben?
- Könnte man das beim Wohnrecht irgendwie ausschließen, also,
daß es beim Tod des/der/aller ursprünglich Berechtigten auf
jeden Fall endet?
Hi, diese Aussage ist falsch, wurde eben berichtigt.
Wohnrecht ist nicht vererbar, ausser es besteht von Beginn an eine Verfügung dabzu, dass das Wohnrecht nach dem Tode auf … übergeht.
Vereinbart/festgelegt werden kann es also, sowohl in die eine, wie in die andere Richtung.
MfG ramses90
Cu Rene
Hi, das kann hier eigentlich garnicht beantwortet werden, weil dabei noch eine ausschlaggebende Rolle spielt ob der Sohn das Haus seit der Schenkung überhaupt mit bewohnt/nutzt.
Wenn er das nicht tut, sieht die Sache schon wieder ganz anders aus.
Dazu sollte man sich dann anwaltlicher Hilfe bedienen.
MfG ramses90
Hi, hierbei spielt der Zeitpunkt der Schenkung eine Rolle,
wegen des Abschmelzungsmodells.
Liegt die Schenkung beim Tode des Vaters, länger als 10 Jahre
zurück, verbleibt das Haus im alleinigen Besitz des Sohnes.
das kannst du so pauschal nicht sagen, da du den inhalt des wohnrechts nicht kennst. abgesehen davon kennen wir die letzwilligen verfügungen nicht.
die zeitgrenze von 10 jahren (§ 2325 bgb) fängt im absoluten regelfall nicht an zu laufen, wenn sich der erblasser ein wohnrecht zurückbehält. denn dadurch bleibt der nutzungswert bei ihm.
ausnahmsweise, wenn er nicht mehr „herr im haus“ ist (wohnrecht nur bzgl. eines bestimmten teils), kann die frist laufen (nicht höchstrichterl. geklärt).
die frist wird in diesen fällen also erst dann beginnen, wenn der gegenstand (das recht) das vermögen des erblassers verlässt. und das ist erst mit seinem tode der fall.
Das Wohnrecht geht auf den Lebenspartner des Vaters über,
sofern es eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist.
da du die ausgestaltung des wohnrechts nicht kennst, kannst du das nicht behaupten. im absoluten regelfall wird das wohnrecht (iSd § 1093 bgb bzw. 1090 bgb) mit dem tode erlöschen, da es sich um eine beschränkt pers. dienstbarkeit handelt.
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Hi, hätte man alles gelesen, hätte man auch meine Berichtigung dazu gelesen.
Wenn der Sohn das Haus ebenso nutzt wie es der Vater tut dann läuft das Abschmelzungsmodell, dazu wurde aber weiter oben auch schon was geschrieben und der UP auf anwaltliche Hilfe hingewiesen.
MfG ramses90
Hi, hätte man alles gelesen, hätte man auch meine Berichtigung
dazu gelesen.
ja, aber es ist nervig… versuch doch mal von anfang an eine korrekte antwort zu geben 
Wenn der Sohn das Haus ebenso nutzt wie es der Vater tut dann
läuft das Abschmelzungsmodell,
wo steht das hier im UP ???
wenn du das annimmst, dann solltest du das von anfang an klarstellen…
dazu wurde aber weiter oben
auch schon was geschrieben und der UP auf anwaltliche Hilfe
hingewiesen.
dass du ihn auf anwaltliche hilfe verweist, ist eine rechtfertigung für falsche auskünfte im forum ?
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Herzlichen Dank für eure Antworten!
Das klingt sehr interessant, lässt aber andererseits noch Spielraum für Interpretationen, oder habe ich das falsch verstanden?
Um das Szenario weiter einzugrenzen, gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
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Der Sohn bewohnt das Haus nicht mit.
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Der Vater bestreitet zu Lebzeiten sämtliche anfallenden Kosten.
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Es existiert eine eingetragene Lebensgemeinschaft zwischen Vater und Partner.
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Das Wohnrecht beschränkt sich auf Vater und Mutter.
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10 Jahre sind seit der Schenkung verstrichen.