Ein Haus befindet sich im Alleineigentum, es wurde in die Ehe miteingebracht. Ausbauten und Erweiterungen sind überwiegend mit dem Geld der Mutter erfolgt, die inzwischen verstorben ist. Sie hatte die Gelder für ihre Enkelkinder gegeben, dies wurde aber - leider - nie schriftlich fixiert. Welche Mögliichkeiten gibt es um sicherzustellen, dass im Falle des Todes des Hausbesitzers seine Kinder das Haus erben, ohne einen „Zugewinn“ für den/die EhepartnerIn zu berücksichtigen?
Bei Tode des Ehemannes geht sein Vermögen, auch der Hausbesitz, hälftig an die Kinder und die Ehegattin.
Eine Erbeinsetzung der Kinder würde den Erbanspruch der Ehefrau auf ein Viertel beschränken (Pflichtteil).
Eine lebzeitige Schenkung des Immobilienbesitzes gegen Wohn- bzw. Nutzungsrechtvereinbarung an die Kinder wurde diesen Pflichtteilsanspruch nach 10 Jahren ausschließen.
HTH
G imager
Hi,
das:
Eine lebzeitige Schenkung des Immobilienbesitzes gegen Wohn-
bzw. Nutzungsrechtvereinbarung an die Kinder wurde diesen
Pflichtteilsanspruch nach 10 Jahren ausschließen.
ist nicht zwingend so. Der wirtschaftliche Nutzen muß zum Großteil auf die Beschenkten übergehen, also die Immobilie verschenken und sich an der gesamten Immobilie einen Nießbrauch einräumen lassen, führt nicht unbedingt zum gewünschten Erfolg:
http://www.123recht.net/article.asp?a=15088&ccheck=1
Gruß
Tina
Eine lebzeitige Schenkung des Immobilienbesitzes gegen Wohn-
bzw. Nutzungsrechtvereinbarung an die Kinder wurde diesen
Pflichtteilsanspruch nach 10 Jahren ausschließen.ist nicht zwingend so. Der wirtschaftliche Nutzen muß zum
Großteil auf die Beschenkten übergehen, also die Immobilie
verschenken und sich an der gesamten Immobilie einen
Nießbrauch einräumen lassen, führt nicht unbedingt zum
gewünschten Erfolg:
Von einer gemischten Schenkung mit teilweise schuldrechtlichem Anspruch (Wohnrecht, Nießbrauch) war im UP auch nicht die Rede…
http://www.123recht.net/article.asp?a=15088&ccheck=1
Gruß
Tina
Führt insofern an der Fragestellung vorbei und ist, nomen est omen, wenig zielführend :-o
G imager
Eine lebzeitige Schenkung des Immobilienbesitzes gegen Wohn-
bzw. Nutzungsrechtvereinbarung an die Kinder wurde diesen
Pflichtteilsanspruch nach 10 Jahren ausschließen.ist nicht zwingend so. Der wirtschaftliche Nutzen muß zum
Großteil auf die Beschenkten übergehen, also die Immobilie
verschenken und sich an der gesamten Immobilie einen
Nießbrauch einräumen lassen, führt nicht unbedingt zum
gewünschten Erfolg:
Auch hier, man beachte die Hervorhebung!
Von einer gemischten Schenkung mit teilweise
schuldrechtlichem Anspruch (Wohnrecht, Nießbrauch) war im UP
auch nicht die Rede…
Aber in Deiner Antwort, siehe Hervorhebung. Deshalb meine Ergänzung, das dann unter Umständen nicht der gewünschte Erfolg eintritt. Es wäre auch kein guter Rat, die Immobilie ohne Eintragung eines Wohn- oder Nießbrauchrechtes zu verschenken. Könnte dann durchaus sein, das die Beschenkten einen vor die Tür setzen, die Immobilie veräußern oder ähnliches.
Zitat:
Diese läuft möglicherweise gar nicht, obwohl ein Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Schenkungsvertrag muss nämlich so abgefasst sein, dass nicht nur rechtlich – durch Eigentümerwechsel, Umschreibung im Grundbuch -, sondern auch wirtschaftlich ein Vermögensverlust beim Erblasser eingetreten ist, indem er den Gegenstand weggeschenkt hat.
Gerade bei Übergaben / Schenkungen so viele Stolperfallen, da ist immer eine anwaltliche/notarielle Beratung angebracht. Diese Dinge kann man nicht in einem Internetforum klären.