ich hoffe, jemand kann mirdie diversen Fragen beantworten:
Mein Lebensgefährte und ich haben ein Kind. Er hat noch ein weiteres minderjähriges Kind aus einer früheren Beziehung. Er war nie zuvor verheiratet.
Nun planen wir im nächsten Jahr zu bauen und wollen vorher heiraten. Die Bankkredite laufen auf seinen Namen alleine. Ich musste auch nicht bürgen.
Das Grundstück kaufen wir zusammen als GbR. Das Haus, das darauf gebaut wird, wird über die Kredite finanziert, die er aufgenommen hat.
Mein nicht unbeträchtliches Eigenkapital fließt in den Grundstückskauf.
Kann ich trotzdessen, dass ich nicht auch Kreditnehmer bin, mit ins Grundbuch eingetragen werden, so dass meinem Partner und mir je die Hälfte gehört.
Die Frage, die sich uns weiterhin stellt ist, was ist, wenn mein Partner vor mir versterben sollte und nur er würde z.B. im Grundbuch stehen, könnte dann sein minderjähriges Kind aus vorheriger Beziehung über dessen Mutter die Auszahlung des seines Erbteiles verlangen ?
Wie kann man dies lösen, dass eine Auszahlung auch erst nach meinem Tod erfolgen könnte ? Geht das überhaupt ?
hallo sandra
wenn sie das haus zusammen kaufen, grundstück ect.
können sie sich so weit ich weiss, zusammen im grundbuch eintragen lassen, denn letztendlich ist es ihre entscheidung, ob sie den eintrag in´s grundbuch auf ihren zukünftigen ehemann, oder auf beide eintragen lassen.ihr mann und sie sollten einen erbvertrag machen, in dem steht, dass sie alleinerbin sind.
es kommt darauf an, ob ihr lebensgefährte das kind aus der vorherigen beziehung anerkannt hat, denn dann steht diesem kind, so weit ich weiss der pflichtanteil zu. deshalb würde ich ihnen raten, die ganze sache mit einem anwalt für erbrecht abzuklären, denn dann sind sie auf der sicheren seite.ihr kind sollte auch den namen des vaters haben, sollte das bisher nicht der fall sein, so sollte er ihr kind nach der hochzeit adoptieren.
ich hoffe ich konnte ihre fragen beantworten und wünsche ihnen viel erfolg beim bau ihres eigenheimes.
viele grüsse sicha
erst einmal ein dickes Kompliment, dass Du Dir in „guten Zeiten“ Gedanken machstm, was im Falle eines Falles passieren kann. Der Fall ist komplex aber nicht unlösbar.
Ganz einfach: selbstverständlich kannst Du ins Grundbuch eingetragen werden, ach wenn Du nicht für die Schulden haftest (mich wundert nur, dass die Bank da mit macht).
Da von seiner Seite derzeit kein Eigenkapital da ist, „schenkst“ Du ihm die Hälfte Deines Eigenkapitals. Da das leibliche Kind auch mit einem Testament einen Pflichtteilanspruch hat, müssest Du von DEINEM Geld indirekt mit bezahlen. Lösung: Ein rpivatschriftlicher Kreditvertrag, indem Du Deinem Partner die Hälfte Deines Eigenkapitals als zinslosen Kredit gewährst, der im Todesfall bzw. bei Zustellung einer Scheidungsklage fällig wird. Mit dieser Regelung sind auch mögliche Probleme eines Zugewinnausgleichs geregelt.
Ich rate zu einem Testament auf Gegenseitigkeit, das folgende Klausel enthält. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein, nach dem Tod des Letztversterbenden erbt das leibl. Kind von Herr X (sofern Du mit dieser Klösung einverstanden bist!!!) Sollte Herr X zuerst versterben, dann wird das Kleibliche Kind auf den Pflichtteil gesetzt, wenn es diesen fordert und wird vom weiteren Erbe ausgschlossen. In diesem Fall soll ABC nach dem Tod von Frau Y Ersatzerbe sein.
Hallo Sandra, leider kann ich Deine Fragen nicht beantworten, da ich mich mit Krediten und Bürgschaften nicht so gut auskenne. Auch mit dem Erbrecht bei nichtehelichen Kindern kenne ich mich nicht aus, da diese Gesetze vor einiger Zeit geändert wurden. Ich empfehle Euch beiden daher, einen Notar aufzusuchen, um zunächst eine Beratung durchzuführen. Notarielle Beurkundungen können später immer noch gemacht werden, wenn Ihr Euch einig seid. MfG Löwenkind
Hallo,
leider kann ich diese fragen nicht beantworten .
Ich kann nur raten zu einem Notar zu gehen.
Das müsst ihr so wie so, wegen den Grundbuch eintragungen.
Der kann euch aber auch alle weiteren Fragen genau beantworten und ihr könntet auch direkt ein Testament erstellen.
Das hätte für eure Kinder einen großen Vorteil und ewentuelle Streitigkeiten würden erst gar nicht auf kommen. Auch für unerwartete Ereignisse.
Es kommt immer anders als man denkt.
Hallo Sandra,
leider kann ich diese Fragen nicht beantworten. Um ganz sicher zu gehen, würde ich mich unbedingt von einem Anwalt beraten lassen.
mfg
Lara50
Natürlich gibt es Lösungen. Frage ist: Welche Sie beide vorziehen? Dazu sind eingehende Gespräche nötig (Info über Absichten, Wünsche etc.). Geht also nicht per Web!!! Ein erfahrener -also älterer- Notar sollte Sie beraten. Wenn Sie ihn beauftrgen, einen Erbvertrag zu beurkunden, sind alle Fragen kostenneutral !! Es sollte unbedingt vor dem Kauf geschehen. Die Kosten eines guten Notars sind in Ihrem Falle bestens angelegt.–
Ich müßte Ihnen hier einen buchdicken „Vortrag“ über mehrere Lösungen und Eventualitäten niederschreiben u n d vorher viele Fragen stellen…
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.820-mal Fragen beantwortet)
Wenn ihr das Grundstück als GbR kauft könnt ihr auch als Gbr in das Grundbuch eingetragen werden. Dem jeweiligen gesellschjafter gehört dann am Grundstück der ideelle Anteil der laut Gesellschaftsvertrag vereinbahrt ist.
Nach dem Tode eines Gesellschafters wird die GbR kraft Gesetztes aufgelöst, es sei denn es gibt gesonderte regelungen im Gesellschaftsvertrag (Fortsetzungsklausel, Nachfolgeklausel, Eintrittsklauseln. Mit dererlei Klauseln kann man u.a. gesetzliche erben „aussperren“ so ein Gesellschafter verstirbt.
Grundlegend sollte ein wasserdichter Gesellschaftsvertrag sein. Hierzu rate ich anwaltliche Hilfe an.
Sie schreiben, dass Sie beide die Immobilie als GbR erworben haben. Dazu gehören mindestens 2 Personen. Also stehen Sie schon im Grundbuch, zusammen mit Ihrem Lebensgefährten(Lg) in GbR.
Für den Kredit Ihres Lg werden beide Eigentümer, als GbR, eine Grundschuld eintragen lassen müssen, es sei denn, Ihr Lg hat andere Absicherungsogjekte. Dabei müsse Sie nicht unbedingt eine persönliche Mithaftung für den Kredit übernehmen. Sie haften durch die Grundschuld aber mit Ihrer Grundstücksbeteiligung.
Die Frage, ob Sie mit ins Grundbuch eingetragen werden, ist nicht verständlich, da Sie als Mitglied der GbR schon drin stehen dürften. Oder meinen Sie eine Absicherung Ihrer Geldmittel im Grundbuch?? Das ist eigentlich nicht üblich.
Sinnvoll wäre allerdings eine Auseinandersetzungsvereinbarung für den Fall, dass Sie sich trennen sollten. Darin wäre zu regeln, dass im Fall eines Verkaufs der Immobilie zuerst die Schulden bei der Bank und dann Ihre Eigenmittel zurückbezahlt werden, der evtl. Rest wird dann geteilt. Weitere Einzelheiten dazu müßten gut überlegt werden, auf jeden Fall sollte auch der Betrag Ihrer Investitionen festgehalten werden.
Im Todesfall des Lg. erbt nur sein Sohn. Sie erben nur dann, wenn ein entsprechendes Testament erstellt wurde. Wenn Sie als sein Erbe eingesetzt und der Sohn enterbt wird, steht diesem ein Pflichtteilsanspruch über 50 % der Erbmasse zu. Den Rest dürfen Sie dann noch teuer versteuern, da Sie mit dem Lg. gar nicht verwandt sind. So zwingt Sie der Staat, schnellstens zu heiraten und ein gemeinsames Testament auf Gegenseitigkeit zu machen (auch das geht zur Zeit nicht bzw. nur getrennt). Mit der Heirat sinkt der Pflichtteilsanspruch seines Sohnes auf 25% der Erbmasse.
Sie haben einige (dringende) Entscheidungen vor sich. Ich wünsche Ihnen, dass Sie alles richtig machen!!
S.
zunächst zum Erbrecht. solange keine Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt freiwillig od. richterlich verfügt, so ist der Vater nicht unterhaltspflichtig und das Kind nicht erbberechtigt.
Liegt eine Vaterschaftsanerkenntnis vor, so ist auch ein nichteheliche Kind unterhaltsberechtigt und pflichtteilsberechtigt auf das gesamte Vermögen seines Vaters.
So wie es sich liest, soll hier die
Errichtung eines Gebäudes nach dem Erbbaurecht erfolgen.
So wie Sie das schildern, würde Ihnen anteilig das Grundstück gehören (GbR - Vertrag ):
…ihrem zuk. Ehemann ebenfalls anteilig der GbR
Der Erbbauzins würde hier zwischen 3 - 5 % ( frei verhandelbar) ihres anteiligen Grunstückswertes Betragen ( Anteile im GbR -Vertrag festgelegt).
Das Gebäude gehört dann ihrem zukünftigen Ehemann der einen Erbbauzins anteilmäßig der GbR an Sie zahlt.
Das Erbbaurecht wird üblicherweise auf 75 od. 99 Jahre bestellt - dies ist relativ und die Zeit verhandelbar. Es wird auch im Grundbuch eingetragen und muss notariell gemacht werden.
Die GbR kann Eigentümer eines Grundstückes sein.
Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer GbR mit dem Zusatz "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts " eingetragen, so ist die GbR Eigentümerin des Grundstückes. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Gesellschaft selbst im Grundbuchamt eingetragen ist.
Es fehlen die Fakten ob dies Gestalltung in Ihrem Falle sinnvoll ist kann hier nicht gesagt werden, das ist eine Finanzierungsfrage auch eine erbrechtliche Frage sowie eine familienrechtliche Angelegenheit wobei sorgfältig Nutzen und Haftung abzuwägen ist.
Da ist aber einiges Durcheinander, erste Frage, was wird im Grundbuch eingetragen Du und er als GbR oder du und er zu je 1/2 Anteil?
Das ist etwas was ihr selber entscheiden müsst! Kreditnehmer und Eigentümer sind zwei völligst unterschiedliche Dinge!
Den Anteil an der GbR kann er wie in dem GEsellschaftsvertrag zur GbR angegeben vererben.
Bei Bruchteilseigentum wird einfach sein halber Anteil vererbt.
Das Kind hat immer ein Pflichtteilsrecht, was es geltend machen kann. Wenn ihr kein Testament macht, dann wird das Kind sogar Miterbe!
Hallo Ingeborg,
vielen herzlichen Dank für Deine Antwort. Zwischenzeitlich ist ein halbes Jahr vergangen und wir sind bereits verheiratet. Nur kurz noch einmal zum Verständnis. Mein Mann hat ein Kind aus einer vorherigen Beziehung und wir beide haben auch noch ein gemeinsames Kind. Er hat also zwei Kinder (unser Kind und das Kind aus der vorherigen Beziehung). Für den Fall der Fälle, wir hoffen natürlich, dass er nie eintritt, wollen wir alles absichern. D.h. das neue Heim, welches wir jetzt bauen, soll durch einen Erbfall natürlich nicht unter den Hammer kommen. Würde mein Mann jetzt vor mir versterben, würde die Hälfte des Hauses ja sowieso mir gehören und ich würde noch die Hälfte von seiner Hälfte erben. Die andere Hälfte würden sich die Kinder dann jeweils teilen. Wie ist das, wenn mein Mann mich als Alleinerbe einstetzt? Dann bekommen die Kinder gesetztmäßig jeweils den Pflichtteil. Wie hoch wäre dieser ? Bei Tod wäre dieser Pflichtteil dann für sein anderes Kind sofort fällig, oder kann man hier eine Klausel einsetzen, dass das Erbe erst ausgezahlt wird, wenn auch ich verstorben bin ? Mein Mann möchte gerne, dass ich abgesichert bin und nicht im Fall der Fälle in finanzielle Schwierigkeiten gerate, durch die Auszahlung eines großen Erbteiles. Jedes Kind soll seinen Anteil bekommen, aber es soll zu Lebzeiten derjenigen, die es erschaffen haben, auch niemand darunter leiden - speziell ich oder er. Sollte ich zuerst sterben, würde ich in meinem Testament unserem gemeinsamen Kind 3/4 meines Vermögens vermachen und meinem Mann 1/4, so denke ich, wäre es am gerechtesten. Wir würden uns jeder lebenslanges Nießbrauchrecht am Haus eintragen (oder sagt man Wohnrecht) und unser Kind erbt gerecht seinen Anteil von mir und von meinem Mann. Das Kind aus der anderen Beziehung meines Mannes erbt den Pflichtteil vom Vater und kann ja auch noch die eigene Mutter beerben. Dies wäre doch gerecht, oder ? Einen privatrechtlichen Kreditvertrag werden wir auf jeden Fall machen, damit dieser nicht in die Erbmasse mit einfließt, sollte mein Mann zuerst versterben. Ganz schön viele Fragen, ich hoffe, Du kannst mir noch einmal Auskunft geben. Danke schon einmal im voraus.
Danke für Deine schnelle Rückmeldung Ingeborg. Ich wünsche Dir einen schönen Urlaub und bin jetzt schon gespannt auf Deine Antwort.
Viele Grüsse
Sandra