Erbrecht, hier: Berechnung des Pflichtteils

Im BGB § 2311 - Wert des Nachlasses - steht: Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt ff.
Dazu die Frage: Müssen zum Nachlass des Erblassers auch Schenkungen und Übertragungen von Immobilien, Antiquitäten und Zuwendungen an Ehefrau und Kinder dem Pflichtteil aus zurückliegenden Jahren hinzugerechnet werden ? Ab welchem Zeitpunkt sind derartige Vorgänge verjährt ?

Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen, insbesondere an die Ehefrau, sind grundsätzlich beim sog. Pflichtteilsergänzungsnachlass zu berücksichtigen;
Bei Ehegatten seit Beginn der Ehe, ansonsten Schenkungen  (sofern nicht Pflichtschenkungen, u.a.) innerhalb der letzten 10 Jahren.
Sofern ein Wohnrecht ode Nießbrauch vorbehalten wurde, beginnt nach der Rechtsprechung die 10-Jahresfrist nicht.

Hier finden Sie weitere Hinweise zumPflichtteilsrecht und dem Ergänzungsanspruch.

Die Sache ist recht kompliziert. Man muss entscheiden, ob eine Ergänzung stattfindet und damit mit welchem Wert.

Sie sollten sich Rat beim Fachanwalt für Erbrecht holen.
Schließlich kann es auch um erhebliche Werte gehen, da spielen die Gebühren des Anwalts kaum eine Rolle.

Zunächst sind nicht alle Schenkungen zu berücksichtigen: Das Diamantkollier zum 10. Hichzeitststag, Austattung zur Hochzeit eines Kindes, Aktienpaket zur Firmengründung oder der Kleinwagen zum bestandenen Führerschein blieben als Anstandsschenkung oder aus sittlicher Pflicht hergeben außer Ansatz.

Ebenso Zuwendungen in dankbarer Anerkennung von Pflege, Arbeitsleistung usw.

Andere Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, bleiben bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs ebenso unberücksichtigt.

Allerdings läuft bei Schenkungen unter Eheleutenunter die Frist erst mit Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft, auch durch Tod.

Bei Schenkungen an andere Begünstigte gilt das Abschmelzungsmodell: Sie werden in voller Höhe bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt. Im zweiten Jahr wird sie zu 9/10, im dritten zu 8/10 usw berücksichtigt bis schliessloch nur noch 1/10 im zehnten Jahr anrechenbar wäre.

Die vorgenannte Frist beginnt mit dem Vollzug der Schenkung (bei beweglichen Sachen in der Regel Übergabe und Übereignung) und zum Übertragungswert.

G imager