d.h. die abkömmlinge des ausschlagenden würden erben. wenn sie ausschlagen oder keine vorhanden sind, dann erben vater und mutter zu je 1/2, § 1925 I bgb. die quote des kindes von 1/6 geht also zu einer hälfte (1/12) auf die mutter und zu der anderen hälfte (1/12) auf den vater über.
da der vater vorverstorben ist, geht sein erbteil auf seine abkömmlinge, also die beiden verbliebenen kinder (je 1/24) über, § 1925 II bgb.
die mutter (und ehefrau) bekommt also 1/2 + 1/12 = 7/12,
die überlebenden/nicht ausschlagenden kinder bekommen je 1/6 + 1/24 = 5/24 des gesamtnachlasses
die mutter (und ehefrau) bekommt also 1/2 + 1/12 = 7/12,
die überlebenden/nicht ausschlagenden kinder bekommen je 1/6 +
1/24 = 5/24 des gesamtnachlasses
Hallo,
§ 1953 BGB war ja richtig zitiert, jedoch falsch intepretiert.
§ 1953 BGB
Wirkung der Ausschlagung.
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Der Ausschlagende wird also gar nicht mehr berücksichtigt. Es werden also 2 Kinder berücksichtigt und die Ehefrau, demnach sind die Erbquoten 1/2 für die Ehefrau, §§ 1931 I, 1371 I BGB und 1/4 für die beiden Kinder, § 1924 I, II, IV BGB. Es gibt hier keine Anwachsung zugunsten der Ehefrau.