Hallo,
hier mal ein komplizierter Fall. Bei einem älteren Ehepaar stirbt der Mann. Beide haben sich gegenseitig als Erben im Todesfall eingetragen. Die Ehefrau hat VOR dem Tod des Mannes das gemeinsame Geld vom gemeinsamen Konto auf ihr eigenes Konto überwiesen um die anfallenden Unkosten abzufangen. Nun stehen zwei Kinder vor ihrer Tür und wollen ihren Pflichtanteil. Auf dem gemeinsamen Konto ist aber nur noch sehr wenig Geld. Nun stellt sich die Frage, wann wird der Zeitpunkt festgelegt, wie hoch die Summe der Erbmasse ist. Wird das gesamte Vermögen des Paares zum Zeitpunkt des Todes als Grundlage genommen, oder nur das was der Verstorbene besessen hat. Mit anderen Worten: Muss die Ehefrau ihren Kindern den Pflichtanteil von ihrem gemeinsamen Gesamtvermögen abtreten oder nur aus dem Vermögen was zum Todeszeitpunkt der Ehemann besessen hat? Es besteht kein Ehevertrag bzw. Gütertrennung. Beide haben gemeinsachaftliches Vermögen. Hoffentlich ist die Frage verständlich formuliert worden.
Hallo,
Die Ehefrau hat VOR dem Tod des Mannes
das gemeinsame Geld vom gemeinsamen Konto auf ihr eigenes
Konto überwiesen um die anfallenden Unkosten abzufangen.
Was für Unkosten? Beerdigung & Co?
Beerdigungskosten fallen nicht in die Erbmasse.
Summen die darüber hinaus gehen könnten als „Schenkung“ angesehen werden und die wiederum zählen zur Erbmasse, wenn der Schenkungszeitpunkt innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode liegt.
Wird das gesamte Vermögen des Paares zum Zeitpunkt des Todes
als Grundlage genommen, oder nur das was der Verstorbene
besessen hat.
Nur er ist tot, also fällt auch nur sein Geldanteil in die Erbmasse.
Gruß Steffi
Hallose.
Summen die darüber hinaus gehen könnten als „Schenkung“
angesehen werden und die wiederum zählen zur Erbmasse, wenn
der Schenkungszeitpunkt innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode
liegt.
Siehe $ 2325 BGB Abs. 3:
§ 2325
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Gruß
Tina