Erbrecht in Verbindung mit Antrag auf Sozialhilfe zur Pflege

Sehr geehrte Experten,

können sie mir bitte Licht in folgendes Dunkel bringen:

Der Fall:
Tochter A pflegt jahrelang ihre Eltern und beantragt für ihre Eltern Sozialhilfe zur Pflege, als diese schließlich beide in ein Pflegeheim umziehen müssen. Die Eltern besitzen kein nennenswertes Vermögen. Tochter A hat für beide Eltern eine Vorsorge- und Generalvollmacht. Die Sozialhilfe wird zunächst abgelehnt, da die Eltern noch ein kleines Sparvermögen besitzen, das zunächst aufgebraucht werden muss (unter 5000 Euro). Außerdem muss zunächst die Auszahlung einer kleinen Lebensversicherung der Mutter beantragt werden (Auszahlungsbetrag ca. 4.600 Euro).
4 Wochen nach Umzug ins Pflegeheim stirbt der Vater. Beide Eltern haben einen notariellen Erbvertrag geschlossen (i.J.1980), der im Todesfall eines Ehegatten, den jeweils anderen Ehegatten zum Alleinerben einsetzt. Als Tochter A bei der Bank das Konto des Vaters (1 Giro und 1 Spar) auf die Mutter umschreiben lassen will, erfährt sie, dass das Sparkonto laut Verfügung des Vaters (i.J. 2004), bei seinem Tod an sie (Tochter) übergeht.

Die Fragen:
Soll Tochter A das Konto auf sich übertragen lassen oder auf die Mutter überschreiben?

Die gesamten Kontounterlagen (Spar und Giro) sind beim Sozialamt aktenkundig, da ja ursprünglich für beide Eltern Sozialhilfe beantragt wurde. Das Konto lief aber ausschließlich auf den Namen des Vaters und die Mutter besaß nie ein eigenes Konto.
Der Antrag auf Sozialhilfe für die Mutter muss ja nun erneut gestellt (bzw. neu bearbeitet) werden. Und wenn Tochter A das Konto, nach Willen des Vaters, auf sich übertragen lässt, besitzt die Mutter jetzt nur noch die Rückzahlung ihrer Lebensversicherung (4.600 Euro).

Kann die Schenkung des Sparbuches des Vaters, durch das Sozialamt von der Tochter zurückgefordert werden (10 Jahresfrist) da es evtl. automatisch als gemeinsames Vermögen der Eheleute gilt?

Ist die Schenkung überhaupt gültig, da ja ein notarieller Erbvertrag (v.1980) der Eheleute besteht ?

Tochter A möchte das Geld auf keinen Fall für sich haben, sondern es im Sinne der noch lebenden Mutter am günstigsten verwalten! Was sollte sie also tun?

Es wäre sehr schön auf diese Fragen eine Experten-Antwort zu erhalten!

Mit freundlichem Gruß
I.Kirchherr

Hallo,
m.E. ist der Schenkungsvertrag gültig da man zu Lebzeiten unabhängig von einem Erbvertrag über sein Vermögen verfügen darf. Doch wirst Du Dich wahrscheinlich nicht lange über dieses Sparbuch freuen dürfen, da Du als Tochter unterhaltspflichtig bist und daher Vermögen, was nicht der Altersvorsorge dient und die Freibeträge übersteigt, zur Deckung des Unterhalts der Mutter verwenden musst.

Stelle die gleiche Frage vielleicht noch einmal unter tacheles.de, da sitzen die richtigen Experten für SGB XII (Sozialhilfe).
Viel Glück!
Ingeborg

Hallo Ingeborg,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Über die Unterhaltspflicht bin ich mir natürlich klar, da ich jedoch selbst nur ein sehr geringes Einkommen habe, wir als Familie auch über kein großes Vermögen verfügen und eine Tochter noch in Ausbildung ist, denke ich dass ich die Freibetragsgrenze nicht erreiche. Mein Wunsch wäre es eben, meiner Mutter über den Eigenbehalt von 1600 Euro hinaus, die paar Kröten vom Sparbuch meines Vaters zu erhalten um ihr so Kleinigkeiten wie ein eigenes Telefon oder eine Fernsehzeitschrift und ab und zu mal einen Frisörbesuch zu ermöglichen.
Vielen Dank für den Hinweis auf die tacheles.de Seite, da werde ich mich mal umschauen.

Danke und liebe Grüße,
Ingrid

Hallo,

Deine Einstellung ehrt Dich! Ich würde das Sparbuch umtragen lassen. M.E. dürfte das keine Schwieirgkieten (juristisch, nicht tatsächlich!) geben. Deine Vater hat die Schenkung/ Übertragung zu Lebzeiten gemacht, das ist sein gutes Recht. Das Geld stand dem Sozialamt ja auch theoretisch bis zu seinem Tod zur Verfügung. Mit dem Todesfall ist die Wirkung des Schenkung eingetreten, das Geld gehört also Dir. Deine Mutter (d.h. das Sozialamt) hat keinen Anspruzch darauf, da in Deutschland auch bei Ehepaaren das Vermögen getrennt ist. Und Du kannst mit dem Geld machen, was Du willst, d.h. Fernsehzeitschrift etc kaufen und Deiner Mutter schenken.

Liebe Grüße
Ingeborg

Hallo,
die gegenseitige Schenkungsverfügung von 1980
hat Gültigkeit, wenn diese nicht beiderseits aufgehoben wurde.
Eine einseitige anderweitige Verfügung -an die Tochter- kann von dem Berechtigten der Verfügung von 1980 widersprochen werden. Wenn die Tochter das Vermögen auf sich überträgt, kann also die Mutter widersprechen und das Geld für sich fordern.
Wenn Sie dem Sozialamt gegenüber ehrlich sein wollen, müssen Sie alle Vermögenswerte usw. angeben. Bis auf einen kleinen Selbstbehalt wird dann wohl alles genommen werden.
Was Sie aber tun, überlasse ich Ihnen.
MfG
PB

Ich kann nur auf die erbrechtliche Frage antworten. Pflegekosten des Vaters sind bis zu seinem Ableben entstanden und somit zählen sie zu den Nachlassschulden. Diese hat die Mutter „geerbt“. Wenn sie die Erbschaft ausschlägt, treten Sie an ihre Stelle. Andererseits ist fraglich, ob die „Schenkung auf den Todesfall“ (Sparkonto) in Anbetracht des Erbvertrages wirksam verfügt werden konnte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Mutter als auch Sie in Anbetracht der Pflegekosten unterhaltspflichtig sind. Die Schenkung kann gegenüber der Sozialbehörde ohnehin keinen Bestand haben, wenn es die Überleitung verfügt. Ich empfehle, alles mit der Behörde abzustimmen; es ist der kürzere und „gerade“ Weg.
MfG
H.G.

Hallo Herr Bötticher,
vielen Dank für ihre Antwort. Es geht mir ganz klar NICHT darum, Geld am Sozialamt vorbei zu schummeln! Wenn es jedoch eine legale Möglichkeit gibt, das geringe Sparkonto für die bescheidenen Zwecke der Mutter zu erhalten, indem ich es nach Willen des Vaters auf mich übertrage, würde ich diese gerne nutzen. Werde evtl. den Rat von Hr. Gintemann befolgen und es mit dem Amt abklären.
MfG
I.K.

Hallo Herr Gintemann,
herzlichen Dank für ihre Antwort. Da ich ganz klar NICHT die Absicht habe, Geld am Sozialamt vorbei zu schummeln (siehe auch vorherige Antworten), werde ich wohl ihren Rat befolgen und das ganze mit dem Amt abklären.
MfG
I.K.

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Ohne weitere Information und Prüfung der Unterlagen (Erbvertrag,…) können Ihre Fragen nicht angemessen beantwortet werden.

Bitte wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Erbrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
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