Erbrecht: Kann Nießbrauch einer Wohnung auf Lebenszeit auf ein 'Vermächtnis angerechnet werden?

Kann ich den Nießbrauch eines Hauses auf ein Vermächtnis (nicht Pflichtteil/Erbe!) anrechnen? Und wenn ja, wie muss ich vorgehen.
Danke vorab

Bitte schildere mal (in Stichworten zumindest) worum es geht.

ich kenne zwar die beiden Begriffe „Vermächtnis“ und „Nießbrauch“, aber nicht was auf was angerechnet werden soll oder kann.

Ein Nießbrauch ist ein Nießbrauch, ein Vermächtnis ein Vermächtnis(jemand soll etwas außerhalb der Erbschaft bekommen. Der eigentliche Erbe muss das Vermächtnis erfüllen)

In der Regel (immer ?) betrifft es unterschiedliche Personen.

Und jetzt kommst Du. Wer will was anrechnen ? Und warum oder um was zu erreichen ?

Also, wenn Du Antworten haben willst, dann musst Du schon etwas mehr Worte verlieren.

MfG
duck313

Ich hoffe, die Ausführungen unten helfen:
In einer Verfügung/Testament/… sind 3 leibliche Kinder die Erben, ein viertes ist ausgeschlossen aus entsprechenden Gründen, dieses kann aber den Pflichtteil einfordern. In der genannten Verfügung wird der zweiten Ehefrau (bei Heirat wurde Gütertrennung vereinbart) ein Festbetrag vermacht, der Einfachheit halber von mir aus ein Betrag i. H. von 100T€. Darüberhinaus wird der Ehefrau in selbigem Vermächtnis der Hausrat und das Auto sowie der Nießbrauch an dem (ebenfalls an die leiblichen Kinder vererbten Haus) auf Lebenszeit vermacht. Meines Wissens kann der Nießbrauch angerechnet werden, da die Erben das Haus ja weder vermieten noch verkaufen können. Oder irre ich mich hier. D. h., wenn das Haus z. B. eine Miete von 500 Euro pro Monat einbringen würde und die Frau noch 10 Jahre Lebenszeit hätte (bis 90 Jahre), dann wären aus dem o. g. Festbetrag 60T€ in Abzug bringbar.
Ich versuche herauszufinden, ob ich das korrekt verstanden habe.

Das soll ja genau der Sinn der Regelung sein: die Ehefrau kann in dem Haus wohnen bleiben.

Tolle Idee der Erben, um Geld zu sparen! ;-[

Ich meine ja.

Was Du oben als Vermächtnis(se) gelistet hast, sind:

  • Festbetrag
  • Hausrat und Auto
  • Nießbrauch auf Lebenszeit (vermutlich ist auch Wohnrecht erwähnt, oder?)

Vermächtnisse sind von den Erben zu erfüllen. Punkt.

M. E. eher nicht.

Im übrigen beschreibst Du nur Deine Interpretation und erwartest eine Bestätigung.
Ohne genauen Wortlaut von Verfügung/Testament wird Dir aber niemand etwas Konkretes sagen können.

Aber ich wiederhole mich gerne: Vermächtnisse sind zu erfüllen.
.

Worauf? Auf den Pflichtteil? Auf das, was die anderen Kinder bekommen? Auf das, wie der Pflichtteilsanspruch für die anderen aufzuteilen ist?

Btw., der Wert des Niesbrauchs wird nicht erst beim Ableben des Berechtigten berechnet.

Hier steht es doch:

Was gibt es denn beim 1-Familienhaus großartig an Nießbrauch?
Die Äpfel aus dem Garten.

@Gudrun: Ich hatte hier eine Frage gestellt in der Erwartung einer tatsächlichen, ernsthaften Beantwortung … Dass Vermächtnisse zu erfüllen sind, ist klar. Natürlich sind meine Ausführungen meine Interpretation. Meine Frage zielte ja genau darauf ab, ob das so korrekt oder eben falsch ist. Informationen zum Nießbrauchrecht findest Du übringens in §1030 BGB.

[Beitrag editiert vom www Team]

Man könnte es vermieten.

[Beitrag editiert vom www Team]

Also, nach dem:


oder:

ist das Ganze mehr als kompliziert - jedenfalls komplizierter als deine bisherige Berechnung. Und nicht alle dort genannten Tatsachen sind hier bekannt.

Hilft dir das weiter?

Ich habe Dir ernsthaft geantwortet.
Okay, ich ergänze meine ursprüngliche Frage um ein einziges Wort:

Es gibt nur laufende Kosten (und die Äpfel aus dem Garten).

Du hast oben die Vermächtnisse einzeln aufgeführt und sinngemäß (!) die Frage gestellt, ob das eine Vermächtnis (Festbetrag) gegen das andere Vermächtnis (Nießbrauch) aufgerechnet werden kann.

Ich sage nein, weil Vermächtnis Vermächtnis ist.

Aber da ja die genaue Formulierung nicht bekannt ist …

Vermieten kann es nur die Ehefrau (Vermächtnisnehmerin + Nießbraucherin).

Für die Erben macht es zu Lebzeiten der Ehefrau keinen Unterschied, ob sie das Haus selbst bewohnt oder selbst vermietet, denn die Mieteinnahmen stehen nur ihr zu.

Weil ich es weiß.

Der Fragesteller hat aber nicht geschrieben, daß das Grundstück schon zu Lebzeiten des Erblassers in das Eigentum der Kinder übergegangen ist.