Erbrecht - Kind aus erster Ehe

Fall: Ehegatten mit einem gemeinsamen Kind kaufen sich eine Eigentumswohnung. Aus erster Ehe des Mannes existiert ein Sohn.
Beide beabsichtigen ein Testament aufzusetzen, in dem sie sich gegenseitig im Todesfalls begünstigen (Berliner Testament ???). Angenommen der Ehemann verstirbt zuerst, soll das das Vermögen zuerst an die Ehefrau gehen. Frage: Wenn die Ehefrau dann auch stirbt, wer ist erbberechtigt. Das gemeinsame Kinde sicherlich, aber wie ist es mit dem Kind des Ehemannes? Das ist doch mit der Ehefrau nicht verwandt, existiert trotzdem ein Erbanspruch?

Bevor jetzt gleich die ganz umfangreichen Beiträge zur gesetzlichen Erbfolge kommen, schnell ein kurzer, vielleicht für dich nützlicher Hinweis. Es ist die Rede von einem gemeinsamen Testament. Wenn aber ein Testament aufgesetzt wird, dann kommt es auf die gesetzliche Erbfolge (fast) nicht mehr an. Die Erblasser können als Erben einsetzen, wen immer sie wollen. Es geht nicht um die Frage, wer „berechtigt“ ist, sondern wer es kraft Testaments wird.

Levay

PS. Pflichtteilsansprüche müsen im Testament nicht berücksichtigt werden.

Dazu habe ich aber noch zwei Fragen: 1.) Heisst das, dass es möglich ist, dass sich im Testament nur die Eheleute benennen und die Kinder nicht erwähnt werden? 2.) wg. Pflichtteil: Hat das Kind aus erster Ehe überhaupt noch einen Pflichtteilanspruch wenn der Vater bereits tot ist und das Vermögen der neuen Ehefrau zu fiel? Sie ist ja wie gesagt mit diesem Kind gar nicht verwandt.

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Hallo an dieser Stelle.

PS. Pflichtteilsansprüche müssen im Testament nicht
berücksichtigt werden.

Bzw. der potentielle Empfänger sollte seine Rechte kennen :wink:

Dazu habe ich aber noch zwei Fragen: 1.) Heisst das, dass es
möglich ist, dass sich im Testament nur die Eheleute benennen
und die Kinder nicht erwähnt werden?

Ja, nennt sich z.B. ‚Berliner Testament‘. (Oder die Kinder haben ihr Recht auf den Pflichtteil bereits verwirkt.)

mfg M.L.

Hallo Andrea,

In Ergänzung zzu Levay: Erbberechtigt ist, wenn der Ehemann zuerst verstirbt die Ehefrau und die beiden Kinder. Wenn man den Kindern den Pflichteilsverzicht schmackhaft machen möchte (und wenn das steuerlich sinnvoll ist, da hat Wiz schon viele interessante Aspekte in diesem Forum zum Thema geschrieben) sollte im Zweifelsfall ein Erbvertrag geschlossen werden, indem auch die Ansprüche des Stiefsohns der Ehefrau gesichert sind.

Gruß, Karin

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1.) Heisst das, dass es
möglich ist, dass sich im Testament nur die Eheleute benennen
und die Kinder nicht erwähnt werden?

Absolut. Man kann als Erben einsetzen, wen immer man will. Und man muss überhaupt niemanden als Erben einsetzen, den man nicht als Erbe haben will.

2.) wg. Pflichtteil: Hat
das Kind aus erster Ehe überhaupt noch einen
Pflichtteilanspruch wenn der Vater bereits tot ist und das
Vermögen der neuen Ehefrau zu fiel? Sie ist ja wie gesagt mit
diesem Kind gar nicht verwandt.

Also, ich verstehe das jetzt so: Vater stirbt zuerst, die Frau erbt und stirbt dann. In diesem Moment entsteht dem Sohn des Vaters natürlich kein Pflichtteilsanspruch.

ABER: In dem Moment, in dem der Vater stirbt, erhält der Sohn diesen Anspruch gegen den Erben, also gegen die Frau. Diesen Anspruch kann er auch gerichtlich durchsetzen, wenn es sein muss. Durch den Tod der Frau ändert sich daran nichts, denn nun richtet sich der Anspruch gegen die Erben der Frau. Erbe heißt, dass man im Ganzen in die Stellung des Erblassers einrückt. Man erbt also nicht nur Guthaben, sondern auch Schulden.

Levay

Hallo erstmal,

hier werden zwei bis drei Dinge durcheinandergeworfen. Einmal das gesetzliche Erbrecht, dann die gewillkürte Erbfolge und schließlich auch noch das Pflichtteilsrecht. Das kann nicht gut gehen.

Also mal der Reihe nach:

  1. Gesetzliche Erbfolge:
    Gibt es kein Testament würde der Sohn aus 1. Ehe beim Erstversterben seines Vaters nach diesem neben der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind erben und nach der Ehefrau nichts mehr erhalten. Verstirbt die Ehefrau zuerst, erben nur der Ehemann und das gemeinsame Kind. Nach dem zweitversterbenden Vater erben dann der Sohn und das gemeinsame Kind zu gleichen Teilen, d.h. der Sohn partizipiert über den Vater am Erbe der Ehefrau. Es kommt also zu einer zufälligen Höhe des Erbteils des Sohnes je nach Reihenfolge der Erbfälle.

  2. Gewillkürte Erbfolge (Testament/Erbvertrag)
    Hier kommt es jetzt ganz auf die Motivationslage der Erblasser an, wie sie die Kinder bedenken wollen. Denkbar ist z.B. ein Berliner Testament (wenn dies nicht ggf. steuerschädlich ist oder aus anderen Gründen ausscheidet), wonach die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen und nach dem Letztversterbenden die beiden Kinder zu gleichen (oder beliebig anderen) Teilen einsetzen, um die Kinder gleichzustellen. Oft will man aber auch die außerehelichen Kinder möglichst ausschließen, und dann wird nach dem letztversterbenden nur das gemeinsame Kind eingesetzt, das außereheliche Kind als rein faktisch enterbt. Hier kommt dann spätestens das Pflichtteilsrecht ins Spiel

  3. Pflichtteilsrecht
    Jedem Kind steht nach seinen Eltern ein Pflichtteilsrecht zu. D.h. sollte ein Kind aufgrund Testament weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs bekommen, kann es den Pflichtteil geltend machen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. D.h. sollte durch ein Testament nach Nr. 2 das außereheliche Kind (teilweise) nach seinem Vater enterbt worden sein, kann es den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dabei ist der Erbfall nach dem Vater isoliert zu betrachten. D.h. wenn der Vater zuerst verstirbt und es ein gemeinsames Testament gibt, wonach nach der Ehefrau beide Kinder zu gleichen Teilen berechtigt werden, kann der Sohn durchaus trotzdem bereits nach dem Vater den Pflichtteil geltend machen. Um dies zu Verhindern werden daher oft Strafklauseln in Testamente aufgenommen, die dann das Erbe nach dem Zweitversterbende ausschließen o.ä. Umgekehrt kann es aber für ein Kind durchaus Sinn machen, den Pflichtteil zu fordern, wenn der überlebende Ehegatte das Vermögen schnell aufbraucht, oder das Testament eine Öffnungsklausel enthält und zu Befürchten steht, dass der überlebende Ehegatte es zu Ungunsten des außerehelichen Kindes ändert. Um hier beiden Seiten Rechtssicherheit zu geben, kann sich ein Erbvertrag anbieten, von dem die Parteien dann nur noch gemeinsam wieder Abstand nehmen können.

Gruß vom Wiz

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