Erbrecht komplett veräussern

Liebe/-r Experte/-in,
Erbrecht:
1.Falls ein Mensch Erben hat , darf er zu Lebzeit sein Vermögen komplett veräußern , oder können die Erben dagegen klagen da dann Nichts zu Erben wäre?

  1. Falls die Ehefrau dem Ehemann einen Schuldschein auf ihre Lebensversicherung schreibt
    Kann dann ein Erbe der Frau (die nicht Erbe des Mannes ist) beim Tod der Frau dieses Guthaben einklagen indem der das Erbe ausschlägt und Pflichtanteil fordert der dann mehr wäre (1/2 aus der Lebensversicherung)?

Danke für die Mails

Lima

Hallo Lima,

Frage 1 ist recht einfach mit ja zu beantworten. Selbstverständlich kann ich zu Lebzeiten mit meinem Vermögen anstellen, was ich will. So lange der Mensch lebt, gibt es keine Erben, die etwas dagegen unternehmen können. Ob das nach dem Tod des Erblassers noch genauso aussieht, dürfte davon abhängen, was er mit seinem Vermögen angestellt hat.

Frage 2 verstehe ich allerdings nicht. Wenn die Frau einen Schuldschein schreibt, dann dürfte sie wohl auch Schuldnerin sein. Wie also sollte da ein Erbe der Frau etwas einklagen können?

Unabhängig davon gehen Ihre Fragen schon sehr in richtung Rechtsberatung, die ich hier nicht leisten kann und nicht leisten will. Ich würde daher dringend empfehlen, anwaltliche Hilde in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Die Erben stehen in Vermögensangelegenheiten eines Lebenden wirklich ganz ganz hinten an; sie können auch nichts „anfechten“, was der Lebende aus freien Stücken (aus eigenem Antrieb und Willen) verfügt hat, selbst wenn er sein ganzes Vermögen verschenkt. Was sich daraus nach dem Tode entwickelt (wie zum Beispiel Pflichtteilsansprüche gegen den/die Erben) schränkt also den Lebenden nicht ein. Er kann allerdings Streitigkeiten durch Vorsorge vermeiden!! Letzteres sollte man tunlichst mit einem guten Notar vor Ort regeln, wenn man seine nächsten Verwandten vor späteren Streit schützen möchte.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(bisher in 2.509 Tagen 1.777-mal Fragen beantwortet)

Liebe/-r Experte/-in,
Erbrecht:
1.Falls ein Mensch Erben hat , darf er zu Lebzeit sein
Vermögen komplett veräußern , oder können die Erben dagegen
klagen da dann Nichts zu Erben wäre?

JA! SELBSTVERSTÄNDLICH!

  1. Falls die Ehefrau dem Ehemann einen Schuldschein auf ihre
    Lebensversicherung schreibt
    Kann dann ein Erbe der Frau (die nicht Erbe des Mannes ist)
    beim Tod der Frau dieses Guthaben einklagen indem der das Erbe
    ausschlägt und Pflichtanteil fordert der dann mehr wäre (1/2
    aus der Lebensversicherung)?

Ich verstehe die Frage nicht. An wen soll die LV denn fließen? Wenn ich das richtig verstehe, dann soll hier eine Umgehung konstruiert werden, die das Ganze nichtig macht, wenn es heraus kommt. Es müsste z.B. plausibel erklärt werden, wofür die Schulden denn gemacht worden sind.

Aus der Versicherungssumme einer Lebenversicherung kann KEIN Pflichtteil geforderdert.

Warum ändert die Ehegfrau nicht einfach den Bezugsberechtigten im Todesfall?
Mit kopfschüttelnden Grüßen
Ingeborg

Danke für die Mails

Lima

zu 1. Jeder Mensch hat das Recht zu Lebzeiten über sein gesamtes Vermögen rei zu verfügen. Also Nein auf die Frage.

zu 2.
Auch Nein! Der Erbe muss sich entscheiden ob er ausschlägt oder annimmt wenn er testamentarisch als Erbe berufen wurde. Es gibt da zwar ein paar Ausnahmen, jedoch treffen die hier im geschilderten Fall nicht zu. Im Übrigen ist es fraglich, ob die Lebensversicherung überhaupt ins Erbe fällt, wenn z.B. ein Bezugsberechtigter Dritter angegeben wurde, kann man den Schuldschein zum Feuermachen verwenden.

Hallo,
zu 1.
Bei den Erben stellt sich erst einmal die Frage, um wen es sich dabei handelt. Sind es Ehegatten, sind es Kinder oder Kindeskinder, sind es Eltern, dann haben diese einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das ist 1/2 vom gesetzlichen Erbanspruch in Geld, also bar auszubezahlen.
zu 2.
Ganz ehrlich, verstehe ich nicht. Ehefrau und Ehemann evtl. geschieden? Dann könnte die Konstellation evtl. stimmen. Ich muss auch fragen: Wer schuldet wem was? Die Frau (vorherige Ehefrau?) dem Ehemann oder ??
Wenn die Frau dem Mann etwas schuldet, erben die Schulden die Erben der Frau. Diese Erben müssen dann die Schulden an die Erben des Mannes ausbezahlen. Wohl von der Lebensversicherung. Wie sieht der Schuldschein „wörtlich“ aus, jeder Satz kann ausgelegt werden. Der nächste Satz ist ebenso undurchsichtig. Wenn ein Erbe der Frau die Erbschaft ausschläge, um nur sein Pflichteil zu vordern, so bekommt er einen Pflichtteil auch nur vom Nachlassguthaben (Vermögen abzüglich Schulden). Also, was soll diese Überlegung?
Große Abschlussfrage ist noch, fällt die Lebensversicherung überhaupt in den Nachlass? Wenn eine Person vorgesehen ist, die die Lebensversicherungssumme bekommen soll, gehört diese Summe nicht als Erbmasse verteilt, sondern davon muss dann der Begünstigte die Schulden an die Ehefrau zahlen. Siehe Schuldschein, oder?

Also alles gesagte mit Vorbehalt, da der Text für mich undurchsichtig ist. Evtl. sehe ich aus alles nur zu juristisch, wodurch sich die Rückfragen ergeben.
Ggf. bitte ich die Fragen noch einmal präzise klar zu stellen.

MfG
PB

Erstmal vielen Dank für ihre Mail, ich habe versucht die Frage kurz zu fassen und so ist es natürlich unverständlich.
Der Fall ist der: Meine Frau hat ein Kind jetzt 18 Jahre alt aus frühere Ehe und mit mir seit 6 jahren verheiratet (zugewinngemeinschaft) ein gemeinames Kind ca 8 Jahre. Nun habe ich vor der Ehe Geld gespart und dazu Geld geerbt. Nun möchte ich ein altes Haus kaufen und renovieren.Meine Frau hat schon lange eine Lebensversicherung aus der der ihr Kind im Todesfall die Bezugsberechtigt ist. Nun möchte ich das Haus mit mein Geld (vor Ehe und geerbt) kaufen, meine Frau will im Grundbuch miteingetragen werden. Ich möchte aber nicht das ihr Kind sich mit unseren gemeinsamen Kind eines Tages um das Haus streiten möchte zumal ihr Kind zwar nicht nach mir erbt wohl aber nach meine Frau. ZB falls ich sterben wurde und gleich darauf meine Frau , dann hätte ihr Kind bereits Anpruch auf ein großen Teil des Hauses das ich aus meinem Geld gekauft habe. Die Sache mit der Versicherung wäre , meine Frau wurde einen Schuldschein auf mich oder unseren Kind schreiben
und damit die Hälfte des Hauskaufes damit „bezahlen“
im Todesfall meiner Frau müsste dann die Versicherung diesen Betrag aus dem Schuldschein ausbezahlen dann evtl den Rest an ihr Kind???

Falls Ihnen der Text zu lang ist brauchen sie nicht zu beantworten, ich denke ich muß ein Notar aufsuchen wegen einer Rechtsberatung. (bei einem Anwalt nur für Beratung möchte der gleich 250€ ist das eigentlich berechtigt?) Sollen wir besser gleich zu einem Notar gehen, falls etwas beurkundet werden soll ??

Erstmal vielen Dank für ihre Mail, ich habe versucht die Frage kurz zu fassen und so ist es natürlich unverständlich.
Der Fall ist der: Meine Frau hat ein Kind jetzt 18 Jahre alt aus frühere Ehe und mit mir seit 6 jahren verheiratet (zugewinngemeinschaft) ein gemeinsames Kind ca 8 Jahre. Nun habe ich vor der Ehe Geld gespart und dazu Geld geerbt. Nun möchte ich ein altes Haus kaufen und renovieren.Meine Frau hat schon lange eine Lebensversicherung aus der der ihr Kind im Todesfall die Bezugsberechtigt ist. Nun möchte ich das Haus mit mein Geld (vor Ehe und geerbt) kaufen, meine Frau will im Grundbuch miteingetragen werden. Ich möchte aber nicht das ihr Kind sich mit unseren gemeinsamen Kind eines Tages um das Haus streiten möchte zumal ihr Kind zwar nicht nach mir erbt wohl aber nach meine Frau. ZB falls ich sterben wurde und gleich darauf meine Frau , dann hätte ihr Kind bereits Anpruch auf ein großen Teil des Hauses das ich aus meinem Geld gekauft habe. Die Sache mit der Versicherung wäre , meine Frau wurde ein Schuldschein auf mich oder unseren Kind schreiben
und damit die Hälfte des Hauskaufes damit „bezahlen“
im Todesfall meiner Frau müsste dann die Versicherung diesen Betrag aus dem Schuldschein ausbezahlen dann evtl den Rest an ihr Kind???

Falls Ihnen der Text zu lang ist brauchen sie nicht zu beantworten, ich denke ich muß ein Notar aufsuchen wegen einer Rechtsberatung. (bei einem Anwalt nur für Beratung möchte der gleich 250€, ist das eigentlich berechtigt?) Sollen wir nicht besser (kostengünstig)gleich zu einem Notar gehen, falls etwas beurkundet werden soll ??

  1. Falls die Ehefrau dem Ehemann einen Schuldschein auf ihre
    Lebensversicherung schreibt
    Kann dann ein Erbe der Frau (die nicht Erbe des Mannes ist)
    beim Tod der Frau dieses Guthaben einklagen indem der das Erbe
    ausschlägt und Pflichtanteil fordert der dann mehr wäre (1/2
    aus der Lebensversicherung)?

Ich verstehe die Frage nicht. An wen soll die LV denn fließen?
Wenn ich das richtig verstehe, dann soll hier eine Umgehung
konstruiert werden, die das Ganze nichtig macht, wenn es
heraus kommt. Es müsste z.B. plausibel erklärt werden, wofür
die Schulden denn gemacht worden sind.

Aus der Versicherungssumme einer Lebenversicherung kann KEIN
Pflichtteil geforderdert.

Warum ändert die Ehegfrau nicht einfach den Bezugsberechtigten
im Todesfall?
Mit kopfschüttelnden Grüßen
Ingeborg

Danke für die Mails

Lima

Hallo,
ich fange hinten an: Es ist richtig, dass Sie sofort einen Notar aufsuchen sollten, da ich zu Rechtsanwälten in Erbrechtsfrage und dergleichen, kein Vertrauen setze.
Nun zur Sache:
Erst einmal, das Geld, was Sie vor der Ehe hatten und danach geerbt haben, gehört nicht in den Zugewinn. Z.B. bei einer Scheidung würden diese Summen Ihnen allein zustehen.
Eine Frage am Rande, haben Sie Ihr gemeinsames Kind - vor der Ehe geboren, adoptiert? Ggf. sollten Sie das noch tun.
Was nun die Lebensversicherung Ihrer Frau angeht, soll das den so bleiben, dass das Kind der Ehefrau die Summe (Höhe mir unbekannt) allein bekommen soll? Wenn ja, sollten Sie mit dem Haus eine saubere Lösung vollziehen.
Da gibt es viele Wege, die „nach Rom“ führen.
Zum Beispiel:

  1. Sie kaufen allein und räumen Ihrer Frau eine Schuldsumme in der Höhe ein, die sie selbst einbringt. Diese Schuldsumme gilt dann im Falle des Todes Ihrer Frau gerecht zu verteilen. Insoweit muss eine testamentarische Verfügung unter Einbeziehung der Lebensversicherungssumme seitens Ihrer Frau erstellt werden.
  2. Sie kaufen das Haus nicht je zur Hälfte, sondern zu wirtschaftlich einzubringende Summen. Sie können z.B. 4/5 Anteil und Ihre Frau 1/5 Anteil erwerben. Dann erbt im Falle dass Sie zuerst versterben und keine andere Verfügung besteht, das Kind der Frau nur Anteilmäßig diesen Anteil. Ein Streit wird zwar möglich, die Entgeltsumme aber in absehbarer und evtl. auch gerechter Höhe bleiben.
  3. Sie kaufen zu gleichen Teilen und machen jeder eine Verfügung (Testament) in voller Länge handschriftlich oder vor einem Notar in notarieller Form. (In diesem Falle sparen Sie sich die Kosten eines je zu beantrageneden Erbscheins, da, wenn der Notar ein klares eindeutiges Testament erstellt, kein Erbschein zur Grundbuchberichtigung erforderlich wird. Diese Erbscheinsbeantragungskosten sind meist höher als ein notarielles Testament.)
    Zu beachten ist, Sie sind Eheleute und können ein gemeinsames Testament verfassen, dass dann ohne den anderen Teil nicht ohne Kenntnis des anderen widerrufen werden kann. In dem gemeinsamen Testament dann aber jeder seine Erbeinsetzung auflistet. Ihre Frau kann dann z.B. erklären, dass das Haus ausschließlich Ihrer gemeinsamen Tochter zufallen soll und die Tochter Ihrer Frau einen Geldausgleich erhalten soll. Noch besser, Sie bestimmt, dass Ihre gemeinsame Tochter Alleinerbin nach Ihnen, oder wenn Sie vorverstorben sind, direkt wird und die Tochter Ihrer Frau ein „Vermächtnis“ erhält in einer bestimmtem Höhe oder nach einem bestimmten Modus bzw. zu berechnen nach einem anteiligen Wert des Nettowertes des Hauses - vom Gutachterausschuss zu berechnen -, dann gibt es zwischen beiden Kindern keine Streitigkeiten um das Haus, das Haus geht dann auf Ihr gemeinsames Kind allein über.
    Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich.
    MfG
    PB

Hallo Lima,

  1. es gibt keinen Anspruch gegen lebende Verwandte oder sonstige Personen, von diesen nach ihrem Tod etwas zu erben. Jeder kann über sein Vermögen frei verfügen, bis auf den Fall der Selbstschädigung (zB Verschleuderung des Vermögens.
    Klagen kann man dagegen nicht.
  2. Ihre 2. Frage ist leider ganz unverständlich. Was heißt genau „einen Schuldschein schreiben“?? Wer soll aus dem Schuldschein wem was schulden?? So läßt sich Ihre Frage nicht beantworten.

Mit freundlichen Grüßen,
S.

Erstmal vielen Dank für ihre Mail, ich habe versucht die Frage kurz zu fassen und so ist es natürlich unverständlich.
Der Fall ist der: Meine Frau hat ein Kind jetzt 18 Jahre alt aus frühere Ehe und mit mir seit 6 jahren verheiratet (zugewinngemeinschaft) ein gemeinsames Kind ca 8 Jahre. Nun habe ich vor der Ehe Geld gespart und dazu Geld geerbt. Nun möchte ich ein altes Haus kaufen und renovieren.Meine Frau hat schon lange eine Lebensversicherung aus der der ihr Kind im Todesfall die Bezugsberechtigt ist. Nun möchte ich das Haus mit mein Geld (vor Ehe und geerbt) kaufen, meine Frau will im Grundbuch miteingetragen werden. Ich möchte aber nicht das ihr Kind sich mit unseren gemeinsamen Kind eines Tages um das Haus streiten möchte zumal ihr Kind zwar nicht nach mir erbt wohl aber nach meine Frau. ZB falls ich sterben wurde und gleich darauf meine Frau , dann hätte ihr Kind bereits Anpruch auf ein großen Teil des Hauses das ich aus meinem Geld gekauft habe. Die Sache mit der Versicherung wäre , meine Frau wurde ein Schuldschein (oder Testament) auf mich oder unseren Kind schreiben
und damit die Hälfte des Hauskaufes damit „bezahlen“
im Todesfall meiner Frau müsste dann die Versicherung diesen Betrag aus dem Schuldschein ausbezahlen dann evtl den Rest an ihr Kind???

Ich denke ich muß ein Notar aufsuchen wegen einer Rechtsberatung. (bei einem Anwalt nur für Beratung möchte der gleich 250€, ist das eigentlich berechtigt?) Sollen wir nicht besser (kostengünstig)gleich zu einem Notar gehen, falls etwas beurkundet werden soll ??