Erbrecht kompliziert

Hallo liebe Forumgemeinde,
ich habe in meiner Familie ein Problem.
Frau X. hat einen Sohn und der Sohn eine Tochter.
Frau X.lebt in einem Altenheim und hat einen Vorsorgebevollmächtigten notariell in allen Belangen, dieser ist aber kein Familienmitglied, sondern wurde vom Sohn ( weil dieser nicht ortsansässig ist) beauftragt sich um diese Sache zu kümmern.
Der Sohn hat das Erbe sich vorhher auszahlen lassen und danach auf alles andere verzichtet, also das Erbe vor dem Tode ausgeschlagen.
Die Tochter widerrum möchte sich selber um ihre Tante kümmern, also die Betreuung übernehmen und die inbegriffene Vollmacht, weil der Verdacht im Raum steht dass der bisherige Vorsorgebevollmächtigte Geld unterschlägt. Denn nach Aussage von Fr. X hat er bereits 25000€ sich selber gegeben und 10000€ dem Sohn.
Leider hat das Gericht bisher alle Einwände und Einsprüche gegen ihn abgeschlagen.
Fr. X. wird zunehmend leicht dement.
Kann man die Vorsorgevollmacht entziehen lassen auch wenn sie als dement dargestellt wird, wenn ja wie?
Es muß irgendwie eine Lösung geben, weil auch ein Haus und mehere Morgen Land noch in der Erbmasse fließt und selbst Fr. X. obwohl sie es gewünscht hatte, keine Kontoauszüge mehr hat.
Ich bitte dringend um Eure Hilfe.

Vielen Dank

Hallo,

da Frau X offensichtlich noch lebt, ist das keine erbrechtliche Fragestellung. Ich kann Ihnen allerdings nur dringend raten, sich in dieser Sache anwaltlich beraten zu lassen, da eine kostenlose und vollumfängliche Rechtsberatung in diesem Rahmen weder möglich noch erlaubt ist.

Nur so viel: Die Vollmacht kann grundsätzlich nur der Vollmachtgeber widerrufen. So wie ich das sehe, sollte hier über eine Betreuung der Dame nachgedacht werden. Aber, wie gesagt, das sollten Sie mit einen Anwalt klären.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Holle wenn das Gericht die Einwände und Einsprüche ablehnt würde ich Dir dringend einen Anwalt empfehlen.
Schattengras

Hallo, zwar verstehe ich nicht, warum die Frau nach Deiner Beschreibung die Nichte und nicht die Enkelin sein soll (Tochter des Sohnes), doch bin ich im Moment auch überfragt, was zu tun ist, wenn das Vormundschaftsgericht auf Einwendungen nicht reagiert. Ich rate, sich von einem Fachanwalt/ einer Fachanwältin für Familienrecht beraten zu lassen und dann weiter zu sehen.

Viel Glück!

Ingeborg

Hallo,
wenn Frau X einen Sohn hat, ist dieser gesetzlich Alleinerbe!
Wenn dieser bereits von der Mutter etwas Vermögen erhalten hat, frage ich mich, ob tatsächlich in notarieller Urkunde er auf sein weitere Erbe verzichtet hat. Warum sollte er?
Er könnte, wenn er tatsächlich „so einen Blödsinn“ bei einem Notar unterschrieben hat, mit der Mutter diesen Vertrag wieder aufheben.

Jetzt verstehe ich nicht. Die Tochter (des Sohnes) kümmer sich um die Tante oder um die Oma?
Selbstverständlich kann die Mutter mit Ihrem Sohn zusammen bei Gericht beantragen, einen andere/eine andere Betreuerin zu bestellen.

Ich verstehe auch nicht: Wer hat wen und wie eine Vorsorgevollmacht erteilt, die Mutter? Dann soll sie diese doch einfach -bei einem Notar- entziehen und eine neue Vollmacht ausstellen, z.B. für das Enkelkind. Sie könnte sich dann um alles kümmern und nachforschen, ob es Unregelmäßigkeiten gegeben hat.
Wer hat was bei Gericht beantragt?
Die Mutter muss tätig werden und oder der Sohn.

Für mich ist der Vortrag sehr merkwürdig. In welchem Verhältnis stehen Sie als Frager?
Mir ist bekannt, dass man nicht direkt fragen soll, dadurch kommen dann immer diese undurchsichtigen Fragen zustande, die dann nicht richtig verstanden werden können.
MfG
PB

Guten Tag Holle25,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihnen jetzt nur noch der Gang zu einem Anwalt für Erbrecht bleibt. Ihre „normalen“ Mittel scheinen ausgereizt, wenn Sie schon probiert haben, die Vollmacht zu entziehen. Durch einen Anwalt allerdings, der spezialisiert ist auf Erbrecht, können Sie diverse weitere und meines Erachtens aucch durchaus wirksame Anträge stellen, um zu beweisen, dass der „tolle“ jetzige Bevollmächtigte Schabernak treibt mit der Vollmacht.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen nichts Anderes, Positiveres sagen kann.

LG aus Stuttgart

Hallo,
sie können natürlich beim vormundschaftsgericht einen betreuerwechsel beantragen.sie sollten dringend einen anwalt hinzuziehen!

Hallo, diese Fragen kann ich nicht beantworten, da sie mehr mit dem Betreuungsrecht als mit dem Erbrecht zu tun haben. MfG Löwenkind

hallo holle25
im normalfall ist der vorsorgebemächtigte verpflichtet sämtliche ausgaben bei gericht zu dokumentieren.also alle ausgaben und einnahmen müssen beim gericht am ende des jahres vorgelegt werden, aber wie wir wissen, können solche belege auch gefälscht werden.der bevollmächtigte hat NICHT das recht, ohne einverständniss des gerichtes gelder an sich zu überweisen. das muss vom amtsgericht genehmigt werden. ein bevollmächtigter kostet bis zu 70Euro/ std. und diese zahlen kann man auch fälschen.
aus eigener erfahrung kann ich sagen, dass ein familienmitglied besser für den familienangehörigen sorgen kann. stellen sie einen antrag auf famielieninterne betreuung beim amtsgericht. der betreuer ist verpflichtet die kontoauszüge aufzuheben, und ich glaube, sie haben sogar das recht, diese einzusehen, denn sie sind die erben . aber auch sie sind verpflichtet bei übernahme der betreuung sämtliche ein - und ausgaben dem gericht mitzuteilen.
ich hoffe ich konnte helfen.
lg sicha

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst könnte Fr. X die Vollmacht widerrufen.

Schließlich könnte auch ein Überwachungsbetreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt werden.

Auch könnte die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden, wenn der Verdacht der Unterschlagugn etc. besteht.

Ihr Beispiel macht erneut deutlich, wie wichtig die Vorsorge ist.
Weitere Hinweise und zur Vorsorge finden Sie unter:
http://www.vorsorgeordnung.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Die Vorsoregvollmacht kann nur von der Volmachtgeberin rechtsgeschäftlich widerrufen werden oder dann wenn ein Missbrauch der Vollmacht vorliegt und die Vollmachtgeberin aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit dies nicht mehr selber kann. Liegt ein Missbrauch der Vollmacht vor, so wird eine Betreuung anzuordnen sein um die Geschäfte der Frau zu besorgen. Hier ist wohl anwaltlicher Rat von Nöten um sich mit der Sache ausgibig zu befassen.

Wer bezahlt das Altersheim ?
Außerdem kann man nicht zu Lebzeiten erben.
Man kann zu seinen Lebzeiten bis 400 000,-- verschenken und das alle 10 Jahre.
Wenn Gelder veruntreut werden, so ist dies zu beweisen und nur alleine Frau X kann in dieser Sache tätig werden (falls sie nicht entwmündigt ist)
Bankvollmacht entziehen, einen neuen Bevollmächtigten bestellen usw.
Sie kann sich z.B die Kontoauzüge direkt zuschicken lassen ins Altersheim.

Hier müsste man ganz einfach mehr wissen um hilfreiche
Antworten geben zu können.

Hallo!

Danke für die Anfrage. Würde gerne weiter helfen, doch ich bin leider überfragt…

GLG Melanie