Erbrecht: Kosten für Beerdigung auf Miterben umleg

Hallo zusammen!

Im Janunar 2009 ist meine Mutter verstorben.

Nachdem ich alles für die Beerdigung, 2 offene Kaltmieten für die Wohnung meiner Mutter und für die Wohnungsauflösung(durch beauftragte Firma)bezahlt hatte, mußte ich feststellen, dass der Gesamtbetrag um 1400,-€ Höher war, als die hinterlassenen 5000,-€ (alles zusammen 6400,-€).

Nun, fast 2,5 Jahre später, meldet sich nach fast 20Jahren die Tochter meines verstorbenen Bruders und bekundet über einen Anwalt den Willen, dass sie auch was von meiner Mutter erben will.

Nun meine Frage:
Der Anwalt meiner Nichte schreibt, dass meine Nichte zu 50% Erbberechtigt ist. Dieses will ich auch nicht anzweifeln.
Nur frage ich mich, ob sie in diesem Fall auch zu 50% an den Mehrkosten zu beteiligen ist???
Kann ich 50% von dem, aus meinem Eigenkapital geleisteten Mehrkosten, von ihr zurückfordern?

Hallo marcus wenn ihre Nichte erben möchte ,muß sie auch in Kauf nehmen daß sie Schulden erbt.

das Schattengras

Hallo,
gab es überhaupt einen Erbschein? Dann hätte man nämlich festgestellt, dass alle Kinder oder deren Kinder der Mutter Erben sind.
Schreiben Sie dem Anwalt und übereichen ihm eine Nachlassaufstellung in allen Einzelheiten.
Dann fordern Sie seine Mandantin, also die Miterbin auf, die Schulden anteilig zu übernehmen. Alle Erben haben nämlich Anspruch auf Guthaben und müssen davon die Nachlassverbindlchkeiten aufbringen.
MfG
PB

Hallo Marcus,

du kannst in der Tat Deine Kosten umlegen. Wer erben will, muss auch zahlen :smile:

LG Meli

Hallo, Marcus 1408, es ist richtig, dass Deine Nichte erbberechtigt ist, aber nur dann, wenn sie einen Erbschein vorlegt. Ich empfehle Dir, dem Anwalt eine Aufstellung über das Vermögen und die von Dir bezahlten Rechnungen für Mieten, Beerdigung u.a. machst und ihm so deutlich machst, dass kein Vermögen übrig ist, sondern an weitere Erben noch Forderungen von Dir geltend gemacht werden können. Ich denke, dass die Angelegenheit dann damit erledigt sein dürfte. MfG Löwenkind

Hallo marcus1408,
da Deine Nichte die Erbschaft offensichtlich nicht ausgeschlagen hat, muss sie auch die Mehrkosten zu 50% tragen. Das verbliebene Vermögen und die dann angefallenen Kosten lassen sich sicher belegen.
mfg
Lara50

Hallo,

bei den Mehrkosten handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben grundsätzlich auch gesamtschuldnerisch haften. Gab es denn außer den 5.000,- € keinen Nachlass?

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

wenn diese Nichte schon einen Anwalt nimmt,
rate ich Dir auch zu einem Fachanwalt für Erbrecht!

Gruß
Alma10

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Die Kosten der Nachlassabwicklung tragen grundsätzlich die Erbengemeinschaft entsprechend ihren Erbquoten.

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

hallo marcus1408
im erbfall müssen auch die ausstehenden posten beglichen werden, d. h. die nichte muss auch für die kosten der beerdigung aufkommen, sofern sie das erbe annimmt. im fall der überschuldung eines erblassers besteht die möglichkeit das erbe abzulehnen.setzten sie sich mit dem
anwalt zusammen und besprechen sie, wo ihre vor- und nachteile bei dieser erbaufteilung liegen.
lg sicha

Die Erben tragen die Kosten entsprechend ihrer Bruchteile am Erbe.

Gibt es denn einen Erbschein oder ein Testament? Ich würde erst mal darauf vereisen das ein Erbschein her muss. Wenn die Nichte dann mit im Erbschein steht würde ich ihr die Kostenrechnung überreichen.

ml.

Hallo ,

an Deiner Stelle würde ich auch nicht bezweifeln, dass die Nichte zu 1/2 erbberechtigt ist (ist sie nicht, da sie Erbin 2. Ordnung ist und die Erben 1. Ordnung (kinder)gehen uneingeschränkt vor.

Überfragt bin ich, ob die Behauptung, sie sei Erbin gleichzeitig beinhaltet, dass sie auch haften will…

Mein Vorschlag: Du begrüßt sie als Miterbin (*kicher*)und teilst ihr Dein Konto mit, auf das sie dann die Hälfte der Mehrkosten überweisen soll. Wenn Du Lust hast, kannst Du mir ja die Reaktion auf Dein freundliches Schreiben mitteilen (*grins*).

Im übrigen - das was der Anwalt gemacht hat, nenne ich einen Betrugsversuch, da es zum kleinen 1x1 des Erbrechts gehört, dass Nichten nichts erben, wenn Kinder da sind…
Gutgelaunte Grüße
Ingeborg

Ja, ihre Nichte tritt an die Stelle ihres Bruders.
Ja, Sie können diese fordern, denn wenn kein Testament da war, bilden Sie zusammen eine Erbengemeinschaft und die müssen alles gemeinsam tragen.
Wenmn Sie dann einen Rückzieher macht, hilft nur klagen. Verjährung : 3 Jahrew ab bekannt werden des Erbfalles.
Falls Sie einen priv. Rechtsschutz haben, nutzen Sie ihn.