Liebe/-r Experte/-in,
der Vater meines Partners ist gerade ins Pflegeheim gekommen, zunächst für eine Kurzzeitpflege, da er (85 J.) sich schwach fühlte. Er isst nicht mehr viel und es ist möglich, dass er auch weiterhin im Pflegeheim bleiben muss. Seine Frau ist schon seit drei Jahren dort und kann nicht mehr essen und nicht mehr sprechen.
Die Eltern haben den zwei ältesten Brüdern (es sind vier Söhne) vor mehr als 10 Jahren ein Grundstück vererbt, dass sie sich aufgeteilt haben und darauf ihre Häuser bauten.
Die zwei jüngeren Brüder haben erst im November 2008 (noch keine 10 Jahre) per Überlassungsvertrag das Elterngrundstück mit dem Haus erhalten, das sie sich per Testament teilen sollen. In dem Haus lebte bis zuletzt der Vater alleine mit im Vertrag eingetragenem Wohnrecht. Der Vertrag besagt, das Grundstück solle anteilig aufs Erbteil angerechnet werden.
Im Testament der Eltern ist verfügt, dass die ältesten Brüder bereits ihr Erbteil in Form eines Grundstücks erhalten haben und das Elterngrundstück im Gegenzug auf die beiden jüngeren Brüder übergehen soll. Außerdem soll im Sterbefall beider eventuell noch verbleibendes restliches Geld auf alle vier Brüder aufgeteilt werden.
So weit die Verfügungen. Der jüngste Sohn hat auch die Vorsorgevollmacht für beide Elternteile erhalten.
Meine Frage zum Familien- und Erbrecht:
Falls der Vater im Pflegeheim bleiben muss und das restliche Geld aufgebraucht würde, muss dann zuerst das in 2008 an die zwei jüngsten Brüder verschenkte Grundstück verkauft werden, da die Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt (vermutlich dann anteilig zu „8/10“) oder müssen sich dann alle vier Brüder an den Kosten für das Pflegeheim beteiligen? Wie ist hier die Rechtslage? Muss das Elterngrundstück primär verkauft werden, obwohl es den zwei jüngsten Brüdern vererbt werden sollte oder steht die Unterhaltspflicht aller vier Söhne an erster Stelle?
Vielen Dank im Voraus, dass Sie meine Frage gelesen haben und auch für Ihre Antwort.
Katja, Fee für alle Fälle
Ihre Fragen betreffen vornehmlich das Unterhalts- bzw. Familienrecht, wofür ich mich nicht registriert hatte. Aber dennoch folgendes: Alle Kinder sind den bedürftigen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Die Bedürftigkeit wird erst gegeben sein, wenn das eigene Vermögen größtenteils verbraucht ist. Es könnte sogar die Frage auftreten, ob die damaligen Schenkungen von der Sozialbehörde (sofern diese für Pflegekosten später in Vorlage treten sollte) für die Deckung in Anspruch nehmen kann. Die testamentarischen Verfügungen haben auf die unterhaltsrechtlichen Folgen keinerlei Einfluss; sie treten in den Hintergrund. Wie die Behörde in diesem Falle vorgehen wird, ist fraglich. Versteigerungen können jedenfalls durch Zahlung abgewendet werden.
H.G.
Guten Morgen Katja,
entschulden Sie, dass ich erst jetzt schreibe.
Die Antwort ist ganz klar: alle vier Söhne müssen für den Unterhalt aufkommen, egal wem was wann und wie vererbt wurde.
Falls noch Fragen wären, bin ich gerne zur Antwort bereit.
LG aus Stuttgart, Melanie
Hallo Katja,
ich glaube, dass Sie da einiges durcheinander werfen. Ohne das näher geprüft zu haben, meine ich, dass die Schenkung an die zwei jüngsten Brüder nur relevant wäre, wenn den anderen im Erbfall Pflichtteilsansprüche zustünden. Das kann ich hier aber nicht erkennen. Sicherheitshalber würde ich mir aber noch einmal den notariellen Vertrag anschauen, welche Hinweise der Notar gegeben hat. Ansonsten kann ich Ihnen nur empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass die besagten Eltern nur 4 Kinder haben und Sie „Katja“ ein angeheiratetes Familienmitglied sind.
Richtig ist, dass die beiden Söhne, die eine Schenkung vor mehr als 10 Jahren erhielten, diese Objekte nicht mehr mitzählen müssen.
Richtig ist aber auch, dass die beiden Söhne, die das Elternhaus erhielten, dieses nicht verkaufen müssen. Normaler weise wird verlangt, dass das Objekt belastet wird und aus diesen Belastungen die aufzubringenden Summen bezahlt werden. Am besten ist es, wenn man mit dem Sozialamt am Ort Kontakt aufnimmen.
Ganz abgesehen davon haben alle Kinder, soweit sie finanziell dazu in der Lage sind, die Unterbringungskosten anteilig zu tragen.
Wie gesagt, die vielen Einzelheiten erfährt man beim örtlichen Sozialamt. Dort wird auch mitgeholfen, einen Weg zu finden, wie die Kosten auf wen und in welcher Höhe verteilt wird.
Soweit mir bekannt ist, wird nämlich auch von Ort zu Ort unterschiedlich verfahren, obwohl im Sozialgesetzbuch (fast) alles geregelt ist. Damit kenne ich mich aber nicht voll umfassend aus.
MfG
PB
Hallo Melanie!
Vielen Dank für Ihre Nachricht! Mein Partner würde noch gerne wissen, ob die vier Söhne dann für den gesamten Unterhalt im Pflegeheim aufkommen müssen (natürlich abzgl. der Pflegekassenpauschale), oder ob es noch einen Zuschuss von anderer Stelle gibt, falls Sie dazu etwas sagen können.
Ansonsten vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort und noch einen schönen Abend
Katja
Hallo Katja,
die Söhne müssen noch für den Betrag aufkommen, der übrig bleibt abzüglich der Pflegekassenpauschale und der Rente, die der ins Heim zu bringende bekommt. Diese wird auch voll angerechnet.
LG aus Stuttgart und einen schönen Tag noch!
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herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Sollte die Eltern die Kosten des Heims nicht tragen können, springt zunächst der Sozialhilfeträger ein, der sich das Geld zurückholen würde.
Dann wäre das Vermögen der Eltern anzusetzen - zunächst Kapital- notfalls Grundvermögen, sofern sich die Kinder nicht bereit erklären „freiwillig“ die Kosten zu übernehmen.
Sollte keine Vermögen der Eltern mehr vorhanden sein, könnten die Söhne in wegen Elternunterhalts in Anspruch genommen werden.
Der Elternunterhalt richtet sich dann nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kinder.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de
Dankeschön Melanie!
Ihre Nachricht hat uns sehr geholfen.
Vielen Dank und noch schöne Grüße nach Stuttgart!
Katja
Hallo Melanie,
mein Partner und ich waren beim Notar. Er informierte uns so, dass mein Partner und sein Zwillingsbruder und nicht die zwei älteren Brüder die Unterhaltsverpflichtung den Eltern gegenüber haben, da laut Testament die zwei älteren Brüder bereits ihr Grundstück erhalten haben und damit „gewissermaßen“ enterbt seien bis auf das restliche Geld, an dem sie nach dem Tod der Eltern noch ihren Anteil erhalten sollen, was aufgrund des Betrags unerheblich ist. Und da im Überlassungsvertrag steht, dass sich die zwei Zwillingsbrüder das Grundstück auf ihren Erbteil anrechnen lassen müssten, würde der Staat im Falle der Bedürftigkeit zuerst auf das Grundstück zugreifen wollen, wenn die zwei jüngeren Brüder den Unterhalt nicht bestreiten können. In jedem Falle würde mein Partner hälftig für das Pflegeheim aufkommen müssen.
Da dies dem entgegen spricht, was Sie uns schon sagten, wollte ich noch einmal bei Ihnen nach Ihrer Meinung fragen. Allerdings sagte der Notar auch, er sei kein Fachmann für Familienrecht. Und wieso ein Testament die Unterhaltspflicht der älteren Brüder ausschließt, verstehe ich auch nicht, da die Eltern ja im Pflegeheim sind und nicht verstorben. Ist da das Testament maßgeblich für die Unterhaltsregelung?
Vielen Dank nochmals im Voraus und schöne Grüße nach Stuttgart!
Katja
Hallo Katja,
ich kann dir hier die Antwort von meinem Chef schreiben. Dann hast eine zweite Meinung. Sorry, dass ich mich erst jetzt melde. Musste warten, bis der Chef greifbar war.
Gleichzeitige Zuwendungen und Teilung von Pflegeheimkosten:
- Die Schenkung eines Grundstücks vor mehr als zehn Jahren an die beiden ältesten Brüder war wohl im Schenkungsvertrag nicht als Anrechnungsfall behandelt worden. Nachträglich kann die Anrechnung nicht mehr erfolgen. Eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB entfällt nach Ablauf von zehn Jahren seit Schenkung.
Ich gehe davon aus, dass die Schenkung vollkommen war und nicht die Eltern sich Rechte am Haus zurück behalten haben, die eventuell erst mit ihrem Tod wegfiel.
- Im Erbfall könnten sich die älteren Brüder auf den Standpunkt stellen, den Pflichtteil geltend zu machen. Eine eigene Schenkung ist im vorliegenden Zeitablauf nicht anrechenbar. Die Hausschenkung an die jüngeren Brüder vom November 2008 wären noch zum Teil anrechenbar, wobei aber eine Abschmelzungsregelung gem. § 2325 Abs. 2 BGB für jedes Jahr seit Schenkung 10 % des Schenkungswerts abzuziehen sind. Es ist allerdings im Übertragungsvertrag bestimmt, dass der Wert des Hauses auf den Erbteil angerechnet wird.
Allerdings ist im Testament bestimmt worden, dass die frühere Schenkung an die ältesten Brüder wohl an der zweiten Hausschenkung an die jüngeren Brüder nicht mehr teilhaben sollen, weil sie durch die erste Schenkung ausreichend im Erbfall zugeschlossen ist. Bis 2018 könnten allerdings die ältesten Brüder, wenn sie das Erbe ausschlagen, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bezüglich der zweiten Hausschenkung an die jüngeren Brüder vornehmen. Allerdings sollten Sie gegen rechnen, ob nicht das hinterlassene Geldvermögen, von dem alle Brüder ¼ erhalten, höher ist, als die abgeschmolzene Pflichtteilsergänzung.
Die Kosten des Pflegeheims muss zunächst der Vater tragen. Wenn das Geldvermögen dafür aufgebraucht wird, kann das Sozialamt anschließend eintreten. Es ist berechtigt, zehn Jahre lang die Schenkung zu widerrufen. Dann käme die zweite Übertragung des Hauses an die jüngeren Brüder wieder in das Vermögen des Vaters. Das Sozialamt muss aber nicht widerrufen, sondern kann alle vier Brüder je nach Leistungsvermögen zum älteren Unterhalt heranziehen.
Was erhält die Ehefrau bzw. die Mutter der beschenkten Brüder? Lebt diese noch?
Dies müsste ja noch von dem Geld, das beiden lebenden Eltern zur Verfügung steht, bezahlt werden.
LG aus Stuttgart, die Meli 
P.S. Wenn was ist, meldest dich nochmal!
Hallo Meli,
ja, dann ist das so richtig, was wir erfahren haben. Vielen Dank für deine Mühe und Recherche! Diese Information - auch was die Entscheidungsmöglichkeit des Sozialamts anbelangt - ist sehr hilfreich für uns.
Die älteren Brüder hatten ein Grundstück geerbt, das sie sich teilen sollten. Im Testament steht, dass sie das Grundstück und damit ihren Erbteil erhalten haben und im Gegenzug dazu die zwei jüngeren Brüder das elterliche Grundstück mit dem Haus erhalten sollen. Ferner wird im Testament verfügt, dass, sollte noch Geld vorhanden sein, dies anteilig unter den Brüdern aufgeteilt werden soll. Warum sollten sie „gegenrechnen, ob nicht das hinterlassene Geldvermögen, von dem alle Brüder ¼ erhalten, höher ist, als die abgeschmolzene Pflichtteilsergänzung“? Müssten sie auf den Geldbetrag verzichten, wenn sie Pflichtteile am Grundstück der jüngeren Brüder geltend machen?
Die Ehefrau lebt noch, sie ist seit 2008 in denselbem Pflegeheim und das wird ebenfalls aus beider Rente und dem verbliebenen Geld bezahlt. Der Zustand des Vaters hat sich leider erheblich verschlechtert. Der Hausarzt hat Krebs im Endstadium diagnostiziert, vermutlich bleibt nun beiden nicht mehr viel Zeit. Es ist eine schwere Zeit - für alle.
Liebe Grüße und vielen Dank nochmals,
Katja