Erbrecht: Krankenhaus-Zuzahlung

Hallo,

die Mutter von A ist im Krankenhaus an den Folgen eines Schlaganfalls verstorben.

Die Krankenkasse der Mutter wurde mit Verzögerung darüber informiert. Die Krankenkasse meldet sich weil der Krankenkassenbeitrag nicht bezahlt wurde. A kann dies jedoch telefonisch klären.
Weiterhin wird ihm erzählt, dass sogar noch ein Guthaben aus Beitragszahlungen von 18 € besteht.

Die Krankenkasse möchte von A eine Kontoverbindung und ein Testament bzw. einen Erbschein haben damit das Guthaben zu A´s Gunsten überwiesen werden kann. Da kein Erbschein vorhanden ist werden die 18 € nicht an A überwiesen. Das Geld kommt auf einem „Verwahrkonto“ der Krankenkasse.

2 Wochen später meldet sich die Krankenkasse und möchte von A bzw. den Hinterbliebenen 280 € Krankenhauszuzahlung (pro Tag 10 €. ma. 280 €) haben, da diese Zuzahlung zu Lebzeiten der Mutter noch nicht getätigt wurde.

Ist A verpflichtet die Zuzahlung zu zahlen obwohl er „keine Erbe ist“ bzw. keinen Erbschein hat?

Danke und Gruß
b.

Hallo,
schon seltsam, das Verhalten der Kasse, denn Forderungen an die Erben sind nur dann zulässig wenn die auch wirklich die Erben sind.
Guthaben nur zurückzahlen, wenn das Konto noch besteht ansonsten nur, wenn ein Erbschein vorgelegt wird - das muss im Umkehrfall auch
gelten, wobei eine Abbuchung von einem ggf. noch bestehenden Konto nur dann nicht geht weil es eben zu Lebzeiten keine Einzugsermächtigung gab.
Mein Rat - das mal mit der Kasse besprechen - Alternativ - einfach nicht reagieren.
Ich kenne das bei solchen Beträgen (was die Höhe betrifft) - Wenn der Versicherte verstorben ist, dann wird dieser Fall abgeschlossen.
Aber offenbar sieht das diese Kasse anders.
Gruss
Czauderna

Hallo!

Aber es wird ja wohl einen Erben geben,gesetzlich oder durch Verfügung bestimmt ? Und die lassen sich dann einen Erbschein ausstellen beim Nachlaßgericht.
Und die Schulden,hier die Zuzahlung der Krankenhaustage,gehen als Forderung an die Erben.
Das ist doch ganz normal,ebenso wie noch eintreffende Rechnungen usw.,etwa aus Miete,Verträgen(Telefon,Strom …).

Selbst die Ausstellung des Totenscheines muss man bezahlen,denn es mag makaber klingen,zum Zeitpunkt der Ausstellung ist man nicht mehr Mitglied der Krankenkasse !
Auch das geht als Forderung an die Erben.

Übrigens berechnet der ausstellende Arzt den Totenschein als Privatleistung,eben weil nicht mehr versichert.

MfG
duck313

Hallo,
also wenn man das so weiterverfolgt, dann müsste sich die Kasse erst einmal davon überzeugen wer denn geerbt hat und ob er einen Erbschein besitzt, damit Sie ihm die Eigenanteile des Verstorbenen in Rechnung stellen kann - habe ich selbst noch nie erlebt in der Praxis.

Und das mit dem Totenschein kann man auch so sehen, dass eben die Feststellung des Todes selbst keine Kassenleistung mehr ist, versichert war derjenige aber noch am Tage seines Todes - aber das wäre jetzt Haarspalterei.

Gruss
Czauderna

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Hallo,

hier bitte zwei Dinge auseinanderhalten.

  1. Die Kasse will nur an denjenigen Geld auszahlen, der seine Erbenstellung ihr gegenüber nachweisen kann. Das kann durch Testament/Erbschein erfolgen. Aber nur weil man nicht vorhat wegen € 18,-- einen Erbschein zu beantragen, heißt dass ja nicht, dass man nicht trotzdem ggf. Erbe ist. Denn das Erbe fällt ohne Zutun des Erben automatisch an.

  2. Insoweit ist es auch verständlich, dass die Kasse auch ohne sonstigen Erbnachweis davon ausgeht, dass derjenige, der ihr gegenüber behauptet hat Erbe zu sein, auch derjenige ist, an den sie sich bzgl. der weiteren Forderung wenden kann. Soll der doch im Zweifelsfall nachweisen, dass er nicht Erbe ist, z.B. weil er zwar an sich als Erbe berufen war, aber das Erbe ausgeschlagen hat.

Pragmatische Lösung: Zahlung abzüglich der Gegenforderung, und das Thema ist gegessen, wenn hier nicht tatsächlich das Erbe ausgeschlagen worden sein sollte/werden soll.

Gruß vom Wiz

Hallo,
davon ausgehen kann Sie, das schon - aber einen Rechtsanspruch zu haben, dafür genügt keine Vermutung - deshalb wird beim Nachlassgericht angefragt ob es dort einen Vorgang gibt, also einen oder mehrere eingetragene Erben - und erst wenn das offiziell bestätigt ist, dann geht es weiter.
Aber ich wiederhole mich gerne - die Fallkonstellation, also die Summe spielt dabei auch eine Rolle.
Gruss
Czauderna

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Hallo,

wenn gesetzliche Erbfolge gilt, und niemand einen Erbschein beantragt, oder das Erbe ausschlägt, gibt es zu dem Erbfall beim Nachlassgericht gerade mal gar nichts! Und trotzdem sind mit dem Todesfall die gesetzlichen Erben Erben geworden und damit in alle nicht gerade höchstpersönlichen Rechtspositionen des Erblassers eingetreten. Sprich, sie müssen Forderungen gegen den Erblasser bedienen, und sollten es tunlichst vermeiden entsprechende Forderungen einfach zu ignorieren.

Und wenn die Kasse jetzt mangels Negativmeldung eines angeschriebenen tatsächlichen Erben (und bzgl. gesetzlicher Erben erfordert es nicht besonders viel Phantasie, sich die Richtigen zu greifen) diesem gegenüber im Zweifelsfall auch rechtliche Schritte einleitet, und der dann immer noch nicht nachweisen kann, dass er nicht Erbe ist, dann kommen auf die Forderung auch noch unnötige Gerichts- und Anwaltskosten oben drauf.

Kein Erbe ist verpflichtet einen Erbschein zu beantragen, und oft genug unterbleibt dies auch, weil dieser schlicht und ergreifend nicht benötigt wird. Wenn kein Grundbesitz vorhanden ist, keine Versicherungen gemolken werden können, sich Banken mit einer Haftungsfreistellung begnügen, oder Erben gleichzeitig auch Dank Vollmacht über Konten verfügen können, … wäre ein Erbschein nämlich nur rausgeschmissenes Geld.

Gruß vom Wiz