Erbrecht - kurioser Fall -

Hallo,

in der Zeitung habe ich folgenden Fall gelesen.

  1. Erblasser, 1 Haus
  2. Haus soll Verwandter V1 erben.
    (Alternativ:
    a) V1 ist alleiniger Verwandter
    b) es gibt weitere Verwandte
  3. Haus soll aber lt. Testament nicht verkauft werden dürfen.
  4. Alternativ:
    a) Kein Testamentsvollstrecker
    b) Mit Testamentsvollstrecker

Frage:
Ist Punkt 3 überhaupt gültig? Kann der Erblasser ein Erbe auf Ewig an eine Immobilie ketten? (Angenommen, Erbe hat aus „Leichtsinn“ nicht rechtzeitig ausgeschlagen!) Und das Gilt dann auch für ALLE Nacherben von V1?

Wenn Punkt 3 gültig ist, wer kann dagegen Klagen - mit welchem Ziel?, wenn das Haus dann doch durch V1 verkauft werden sollte?

Wenn Punkt 3 gültig ist, was wäre bei einer Privatinsolvenz. Darf das
Haus dann nicht mit in die „Insolvenzmasse“ übergehen? Für alle Gläubiger dann Tabu?

Gruss
Andrea

P.S. ich bin keine Juristin oder in juristischer Ausbildung. (Keine Hausaufgabe)
Diese Fragen haben sich in einer Diskussion nach der Zeitungslektüre
ergeben.

Hallo,

in der Zeitung habe ich folgenden Fall gelesen.

  1. Erblasser, 1 Haus
  2. Haus soll Verwandter V1 erben.
    (Alternativ:
    a) V1 ist alleiniger Verwandter
    b) es gibt weitere Verwandte
  3. Haus soll aber lt. Testament nicht verkauft werden dürfen.

Frage:
Ist Punkt 3 überhaupt gültig? Kann der Erblasser ein Erbe auf
Ewig an eine Immobilie ketten? (Angenommen, Erbe hat aus
„Leichtsinn“ nicht rechtzeitig ausgeschlagen!) Und das Gilt
dann auch für ALLE Nacherben von V1?

eine schuldrechtliche verpflichtung in gestalt der auflage kann der erblasser dem erben jederzeit auferlegen. problem ist, dass diese keine dingliche wirkung hat, d.h. der erbe kann wirksam das eigentum an dritte übertragen, macht sich aber ggf. gegenüber dem vollziehungsberechtigten schadensersatzpflichtig.

die dingliche wirkung kann wegen § 137 bgb nur mittelbar erreicht werden. einfachstes beispiel ist die bedingung oder die anordnung der vor-/nacherbschaft, z.b.:
person x wird vorerbe (vollständig von verfügungsbeschränkungen befreit), der nacherbfall ist aber nicht der tod des vorerben, sondern der zeitpunkt, in dem dieser über das grundstück verfügt. damit fällt das grundstück in das vermögen der person y (nacherbe), wenn kein gutgläubiger erwerb des dritten erfolgte, § 2113 III bgb.

ähnlich läuft es, wenn man den erben nur bedingt einsetzt, dass er solange erbe sein soll, wie er nicht über das grundstück verfügt oder nicht insolvent wird (o.ä.).

so bezweckt man im regelfall, dass das „familiengrundstück“ den künftigen generationen erhalten bleibt.