Erbrecht,mein Vater wurde von seinen Eltern enterb

Hallo, ich habe folgende Frage. Mein leiblicher Vater ist vor mehreren Jahren verstorben. Er wurde von seinen Eltern im Testament enterbt. Seine Schweter wurde als Alleinerbin eingesetzt. Nun sind meine beiden Großeltern verstorben. Steht mir denn hier der Pflichtanteil meines Vaters zu? Und wie wird dieser berechnet? Lieben Dank

Hallo katja 1984, ich glaube, wenn du das einzige Kind Deines Vaters bist, steht Dir der Pflichtteil Deiner Großeltern zu. Er berechnet sich aus jeweils 50% des Erbanspruches, dh. Deine Tante würde 75% und Du 25% erben. Bin mir aber nicht ganz sicher.
Gruß petit

Ja, dir steht der Pflichtanteil zu. Der beträgt die Hälfte des Erbteil deines Vaters, wenn er Erbe geworden wäre.
Wenn die Schwester nun 100 % bekommt, steht den Kindern deines Vaters 25% zu. Aber aufpassen! Das Pflichtteil muss bis spätestens 3 Jahre nach dem Tode des jeweiligen Erblassers(Großvater, Großmutter) beim Erben geltend gemacht werden.
Gruß
Hilde

Hallo,

ja, Ihnen steht ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Aber für genauere Infos würde ich Ihnen raten, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
sind beide oder nur ein Großelternteil verstorben?
Also, von jedem der Großeltern hätte Ihr Vater einen Pflichtteilsanspruch trotz der Enterbung. Dieser geht jetzt auf Sie über. Er ist die Hälfte vom Erbteil, in Geld auszubezahlen, sofort fällig und verjährt drei Jahre nach Kenntnis des eingetretenen Erbfalles (Tod eines Großelternteils).
mfg
PB

Dir steht ein Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil ist die Hälfte vom Erbteil

Hallo,

der „Pflichtanteil deines Vaters“ ist Quatsch, denn da dein Vater vorverstorben ist wärst du nach dem Tode der Großeltern unmittelbare gesetzliche Miterbin und damit hast du einen eigenen Pflichteilsanspruch! Dieser beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils in Geld. Nehem wir an das du das einzige Kind deines Vaters bist, wären das 1/4 Anteil.

ml.

Wenn keine Verfügungen von Todes wegen (Testamente etc.) der Großeltern vorliegen, tritt jeweils die gesetzliche Erbfolge ein:
Wenn Ihr Vater das einzige Kind war, dann entstand jeweils eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Großelternteil und den Enkeln bzw. zwischen den Letzteren als Erben nach dem Längstlebenden. Ein Pflichtteilrecht entsteht nur, wenn einer der Genannten ausgeschlossen worden ist. Dieses Recht bezieht sich auf einen rechnerischen Anteil von der Hälfte es gesetzlichen Anteils. Bei zwei Enkeln also ein Viertel vom Netto-Nachlaß des Längstlebenden.
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße
H. Gintemann

… mehr auf http://heinz-gintemann.weiss-was.de/app/query/send?q…

Berichtigung meiner Antwort von eben: Leider habe ich die „Schwester“ als die Ihre verwechselt. Sie ist aber Ihre Tante. Trotzdem bleibt es bei dem Viertel als Pflichtteil. Ist also kein Ausschluß durch Testament o.ä. erfolgt, dann beträgt der Miterbenanteil für Sie die Hälfte aus dem Nachlaß des Längstlebenden.

Hallo katja1984,

leider kann ich hier nicht weiter helfen.

Gruß
Pasha

Hallo,
der Pflichtteil des Vaters gegenüber der Grosseltern hat mit Ihnen nichts zu tun.Sie hätten anspruch auf das Erbe des verstorbenen Vaters,oder den Pflichtteil.Der verjährt alledings nach 3 Jahren.Es steht ihnen auch ein Pflichtteil aus dem Erbe der Grosseltern zu,falls Sie nicht als Erbe eingetragen,oder enterbt wurden. Hier können Sie errechnen in welchem anteilsverhältnis.
http://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil_berechn…

Ja , der Pflichtteilsanspruch 50 % des gesamten Erbes steht dir zu.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren, gerechnet ab dem 1.1.des Folgejahres in dem der Erbfall war.
RA - Beratung

Hallo,

eine Enterbung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich (wenn z. B. dem Erblasser nach dem Leben getrachtet wurde und dieses auch nachgewiesen werden kann)

Der gesetzlich Erbteil sind z. B.
Erblasser verheiratet 2 Kinder

  • 1/2 des Erbes die Ehefrau
  • 1/2 die Kinder (je 1/4 die beiden Kinder).

Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzllichen Erbteils.

Wenn der Vater verstorben ist - steht Ihnen als Sohn normalerweise der Teil zu.

Aber sicherheitshalber einen Anwalt fragen - der weiß es genauer.

Hoffe trotzdem geholfen zu haben.

Gruß
Sylvia

hallo katja
den pflichtanteil können sie versuchen einzuklagen, aber ob sie etwas bekommen, weiss ich nicht. setzten sie sich mit einem anwalt zusammen und lassen sie sich von ihm beraten.
lg sicha

Hallo katja1984,

ja, der steht Ihnen zu.

Der Pflichtteil ist die Hälfte von dem, was Sie normalerweise bekommen würden. Bei zwei Kindern also jeweils die Hälfte, davon die Hälfte = 1/4.

LG aus Stuttgart

Hallo Katja1984,
das ist nicht so einfach gewesen,das herauszufinden.
Sie sind Erbin zweiter Rangfolge, was heisst, dass Sie 25% Pflichtteilsanspruch haben. Sie können also den Pflichtteil von 25 % einfordern. Ich wünsche Ihnen viel Glück.
Lieben Gruss von ninja

Ja, Ihnen steht ein Pflichtteil zu, der mangels näherer Umstände nicht konkret berechnet werden kann. Anwalt beauftragen!

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Pflichtteilsrecht.

Grundsätzlich steht Ihnen als Abkömmling hier - wegen des Vorversterbens Ihres Vaters - Pflichtteilsansprüche nach den Großeltern zu.
Sie sollten dabei darauf achten, dass Ihre Ansprüche nicht verjähren.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der wieder von der Zahl der Abkömmlinge wie vom Güterstand der Großeltern abhängt.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche behilflich.

Weitere Hinweis zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Sie sollten jedenfalls eine Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de .

Meines Erachtens wird der Pflichtteil fällig aber beeilen. Ab zum Amtsgericht.Todesurkunde und Erbschein vom Vater nicht vergessen.