Normalerweise müssen die Erben dies tun und Sie können diese unter Setzung einer entsprechenden Frist dazu auffordern. Tun die Erben nichts, denke ich, dass Sie es versuchen können. Bin mir allerdings nicht 100%ig sicher, denn es wird - wie Sie auch gesehen haben - im BGB nicht ausreichend behandelt.
Vielleicht hilft das: Das Nachlassinsolvenzverfahren kann nur auf Antrag beim Insolvenzgericht eröffnet werden (§ 317 bis § 319 InsO). Den Erben trifft gemäß § 1980 BGB eine Antragspflicht, wenn er erkennt, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Kommt der Erbe seiner Antragspflicht nicht rechtzeitig nach, haftet er den Insolvenzgläubigern gemäß § 1980 BGB, wenn ihnen aus der verspäteten Antragstellung ein Schaden resultiert. Zur Antragstellung sind auch die Nachlassgläubiger im Sinne von § 325 InsO berechtigt.
Sie wissen aber, dass Ihre Forderungen als Pflichtteilsberechtigter nachrangig behandelt werden? Auch die Erben werden nicht vorrangig behandelt, sondern bekommen quasi nur, was übrig bleibt, wenn was übrig bleibt. Erst wenn die verbindlichen Schulden bezahlt, dazu gehört auch eine angemessene Bestattung.
Es ist der Sinn eines I.-verfahrens (Konkurses), den Gläubigern den Schutz eines solchen Verfahrens zu gewähren. Deshalb hat er das bedeutende Recht auf Antragstellung. Das Amtsgericht sagt Ihnen, wie und unter welchen Bedingungen dieses geht.