Erbrecht, Pflichtanteil

Hallo, mein Problem ist folgendes:
Mein Vater ist im November 2010 verstorben. Das er verstorben ist haben ich im April 2012 erfahren und mich mit der Erbverwalterrin in Verbindung gesetzt. Die konnte mir derzeit aber noch keine Informationen geben hinsichtlich des Erbes. Meine Schwester und zwei andere Brüder aus einer vorangegangenen Ehe meines Vaters sind im Berliner Testament als Erben aufgeführt.
Habe ich einen Anspruch auf das Erbe?
Ich habe gehört das ich im schlimmsten Fall wenigstens einen sogenannten Pflichtanteil erhalten würde. Wenn das so ist, wie hoch wäre der bei einer Erbschaftssumme von ca. 250.000,- EUR?

Freue mich auf eine Antwort.

Gruß
T.S.

Hallo,

der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruch. Ist eine Ehefrau da, wenn ja, ginge nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte zu und die andere Hälfte würde auf die Kinder aufgeteilt werden,
Rechenbeispiel 250.000 €
125.000 € die Ehefrau
125.000 € die Kinder zu gleichen Teilen (gesetzlich)

beim Pflichtteil gibt es dann die Hälfte von dem gesetzlichen Anspruch.
Gruß

Hallo xPashax, wenn du nicht enterbt wurdest, dafür müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, und die zwei Halbbrüder und deine Schwester sowie du die einzigen noch lebenden Verwandten 1. Grades deines verstorbenen Vaters sind, müßtest Du 1/4 des Erbes bekommen. Bei einem Pflichtteil würdest du 1/4 d.h. 25% des dir zustehenden Erbes bekommen, also 1/4 von 1/4.
Gruß petit

Hallo xPashax,

ersteinmal mein herzliches Beileid zum Tod Ihres Vaters.

War Ihr Vater verheiratet? Dann hätte auch die Ehefrau Anspruch auf das Erbe.

Wie hoch der Pflichtteil ist, kann ich Ihnen erst sagen, wenn ich weiß, wie viele Erben vorhanden sind.
Pauschal kann man soetwas nicht „ausrechnen“.

LG aus Stuttgart

Vielen Dank für die Anteilnahme. Mein Vater war verheiratet, jedoch ist die Frau schon vor längerer Zeit gestorben. Aus ihr resultieren auch die beiden Söhne die mit meiner Schwester und mir meines Erachtens die Erben ergeben. Also 4 Kinder. Nur heißt es ja, dass angeblich nur die drei (außer ich) im Testament stehen sollen. Werde ich nun nachgetragen oder erhalte ich wirklich nur dem Pflichtteil (1/8) vom Erbe?

Gruß

Okay, also wenn Sie nicht im Testament stehen, dann würde Ihnen der 1/8 Pflichtteil zustehen, also 31.250,00 €. Nachtragen lassen kann man jemanden nicht.

Hmmm, aber wenn Sie erst 1,5 Jahre später von Ihrem Vater´Tod erfahren, dann ist es leider auch nicht verwunderlich, dass Sie nicht im Testament stehen…

Viel Glück auf jeden Fall, dass die Sache ein gutes Ende für Sie nimmt.

LG aus Stuttgart

Hallo xPashax,

wenn Du nicht als Erbe aufgeführt bist, kannst Du auf alle Fälle Deinen Pflichtteil verlangen. Die Höhe hängt auch davon ab ob noch eine Ehefrau existiert.
Die Erben müssen Dich dann auszahlen.

Viele Grüße
Lara50

Das es eineinhalb Jahre nach dem Tode des Vaters noch keine konkreten Zahlen zum Erbe geben soll halte ich für Unsinn.

Soweit kein Ehegatte mehr vorhanden ist und der Vater insgesamt 4 Kinder hatte beträgt dein Pflichtteil 31.250,00 EUR. (1/8)

ml.

Der Pflichtanteil sind für leibliche Kinder insgesamt 50 % der Erbmasse. Haben Sie Ihren Erbanspruch zur Niederschrift beim Nachlassgericht geltent gemacht und haben einen Erbschein beantragt.
Ihren Pflichtteil müssen Sie geenüber den Erben einfordern. Um den Pflichtteilanspruch kümmert sich das Nachlassgericht n i c h t !
Sie haben das Recht auf eine koplette Vermögensaufstellung der Erbmasse. Imobilien, Bankkonten, Wertsachen. Es gilt der Wert zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers - Für Banken und Versicherungen müssen Sie Ihre Erbberechtigung per Erbschein nachweisen - diesen erhalten Sie beim Nachlassgericht .
Viel Glück

Ja,sie haben anspruch.hier ein hilfreicher link:
http://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil_berechn…

dir steht dann der pflichtteil zu, allerdings solltest du zu einem rechtsanwalt gehen und schnell machen, da gibt es fristen.

hallo xpashax
der pflichtanteil steht ihnen zu, wie hoch der ist, kann ich leider nicht sagen.
mit dem berliner testament kenne ich mich leider nicht aus.
lg sicha

Hallo,

der Pflichtteil entspricht der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Wenn außer Ihnen und Ihren Geschwistern aus dem Testament keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden wären, dann betrüge Ihr Pflichtteil ein Achtel. Aber letzten Endes kommt das immer auf die jeweiligen Familienverhältnisse an.

Deswegen kann ich Sie nur bitten, sich an einen Anwalt zu wenden um sich beraten zu lassen, was Sie nun zu tun haben.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass Sie die leibliche Tochter des Vater sind und somit zumindest einen Pflichtteilsanspruch haben.
Lebt die Ehefrau noch? Wenn ja, würde sie die Hälfte erben, falls keine Gütertrennung besteht.
Die andere Hälfte haben die Kinder, also auch Sie zu gleichen Teilen geerbt. So Sie aber von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben Sie einen Pflichtteilsanspruch, der ab dem Tage der Kenntnis nach zwei Jahren verjährt.
Der Pflichteilsanspruch beträgt die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil.
Sollte die Ehefrau schon verstorben seien, dann haben die Kinder allein zu gleichen Teilen geerbt und Sie mithin davon als Pfichtteilsanspruch die Hälfte.
Der Anspruch ist immer in Geld auszubezahlen, also nicht nicht durch überlassung von irgendwelchen Gegenständen.
Übrigens: ist die Erbverwalterin vom Gericht als „Testamentsvollstreckerin“ eingesetzt oder macht sie das nur so?
MfG
PB

Hallo, ich würde Dir gerne helfen, ist aber schwierig, weil Du nicht angegeben hast, wer in dem Berliner Testament als erbberechtigt genannt ist (Deine Mutter oder lebt die jetzige Ehefrau noch ?) Falls diese noch lebt, wird sie zunächst einmal Alleinerbin und alle Kinder Nacherben. Auch können die Kinder gegen die Mutter oder Ehefrau geltend machen. Ich würde bei einem Nachlaß in dieser Höhe von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Ein Hinweis: Es verwundert mich sehr, dass die Nachlaßverwalterin nach 1 1/2 Jahren nicht den Nachlaß in Zahlen angeben kann. MfG Löwenkind

Hallo
Leider kann ich Ihnen nicht helfen. Ruth

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

So wie es aussieht scheinen Sie enterbt worden zu sein.

Hier stellt sich die Frage, ob Sie das Testament anfechten können - wegen Übergehung eine Pflichtteilsberechtigten.

Ansonsten stünde Ihnen wohl der Pflichtteil zu.

Sie sollten zügig einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen.
Auch bin ich gerne bereit mich der Sache anzunehmen.

Weitere Hinweise finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Aufgrund eines technischen Fehlers konnte ich Ihre Frage nicht lesen und somit nicht beantworten. Wenn sie noch aktuell ist oder andere Fragen bestehen, dann schreiben Sie bitte erneut. Sorry.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.Gintemann

leider kann ich Ihnen nicht weiterhelfen
gruß