Erbrecht Pflichtanteil Haus

Hallo,

angenommen A und B sind um die 70 Jahre alt, seit 30 Jahren ein Paar, seit 20 Jahren verheiratet, A hat zwei Kinder aus erster Ehe und B eins. Sie kaufen vor 10 Jahren ein Haus und überschreiben es auf A, da B mit dem eigenen Kind verstritten ist, und B nicht will, daß Kind von B etwas von B erbt. B stirbt und eine Woche später ist die Anfrage von Bs Kind im Postkasten von A, zwecks Anmeldung von Erbansprüchen, insbesondere auf das Haus, das im Übrigen noch abgezahlt wird. Wie ist da die Rechtslage?

Hi,

die Frage läßt sich so nicht beantworten. Stand A schon beim Hauskauf allein im Grundbuch? Hat B das Haus mitbezahlt?

Gibt es ein Testament? Wurde das Kind von B enterbt?

Gruß
Tina

Eine solche Anfrage ist „geduldig“, denn fordern kann jeder. Wenn man davon ausgeht, dass das Kind von B dessen Erbe geworden ist, könnte man allenfalls erahnen, dass der Erbe einen Bereicherungsanspruch oder einen Anspruch auf Miteigentums-Einräumung inbezug auf den seinerzeitigen „einseitigen“ Hauserwerb voraussetzt. Dieses zu beurteilen, erfordert eine genaue Recherche des Vorganges, der Motive und der Absprachen etc… Die „Anfrage“ reicht nicht, sie muss detailliert und nachvollziehbar den vermeintlichen Anspruch bezeichnen. Die o.g. möglichen Ansprüche können durchaus entstanden sein, und A muß bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen mit Ansprüchen rechnen. Wenn ja, dann ist die erste Frage, ob ein Anspruch fällig ist. Wenn ja, dann können schnell Verzugsschäden beim B-Kind anfallen (Prozeßkosten, Anwaltskosten etc.). In diesem Falle ist schnelles Handeln angesagt (anwaltliche Prüfung).

Stand A schon beim Hauskauf allein im Grundbuch? Hat B das Haus mitbezahlt?
-> keine Ahnung

Gibt es ein Testament?
-> ja, darin ist A nebst Kindern als Erbe eingetragen

Wurde das Kind von B enterbt?
-> ja

vielen Dank…das ist eine sehr ausführliche, wenn auch für mich schwer verständliche Antwort, wahrscheinlich wegen der Juristensprache! A ist auf jeden Fall auf dem Weg zum Anwalt!!
Aber bei der Gelegenheit: was ist ein begründeter Anspruch?? Ich dachte Pflichtanteil ist Pflichtanteil…ohne wenn und aber?
und…kann das enterbte Kind von B Anspruch auf Anteile des Hauses von A stellen?

Guten Tag,

einen Pflichtteilsanspruch hat man nur, wenn ein naher Angehöriger durch Testament oder Erbvertrag vom gesetzlichen Erbrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist. Bei Schenkungen gibt´s u.U. einen Pfl.ergänzungsanspruch auch für Erben.-
Zum Grundsätzlichen:

  1. der hier mögliche Anspruch des Verstorbenen B würde zwar zum Nachlass gehören, müßte aber erst realisiert werden durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung (ist Sache des Erben von B). Wer ist Erbe von B?
  2. Die Rechtsmaterie ist für Laien kompliziert. Sie hier mit einfachen Worten und umfassend darstellen zu wollen, würde viel Raum beanspruchen, besonders dann -wie hier- wenn viele wichtige Fakten fehlen…

Hallo,

ja hier fehlen wirklich viele Fakten, die A jetzt hoffentlich einem Anwalt vorträgt…
zu Punkt 2: die laut gemeinsamen Testament von A und verstorbenem B sind A und die Kinder von A, das Kind von B wurde in dem Testament enterbt…

tja und alle weiteren komplizierten Dinge sind dann wohl wirklich besser direkt zu besprechen.

Vielen Dank