Erbrecht - Pflichteil - ab. Frist eidst. Versich

Liebe Expertein und lieber Experte,

meine Frage ist folgende. Es ist beim AG wegen eines Pflichtteilstreit im Okt. 2010 ein Urteil zur Abgabe einer eidesst. Versicherung ergangen. Die Abgabe muss laut Urteil beim Richter des AG erfolgen. Diese Abgabe ist bis jetzt nicht erfolgt. Nun hat das Gericht den Beschluss bestätigt mit der Androhung einer Geldstrafe von 3000 Euro. Allerdings ohne die Abgabefrist festzulegen? Kann der Schuldner, dann wieder die Abgabe monatelang hinziehen? Oder gibt es eine festgesetzte Frist nach einer solchen Androhung? Auch ohne das der Richter diese Frist im Urteil festgelegt hat?

Ist etwas kompliziert ich hoffe aber ich konnte diese Situation auf einen Neener bringen.

Vielen Dank für Ihr Interesse und auch für Ihre Antwort im voraus.
Mit freundlichem Gruß - S.B.

Hallo,
wenn der Verurteilte jetzt auf den neuerlichen Beschluss über die Strafe nicht reagiert, wird eine endgültige Festsetzung seites des Gerichts vorgenommen. So keine Frist zur Abgabe gesetzt wurde, gilt die allgemein gültige Frist von 14 Tagen.
Der Antragsteller sollte dem Gericht also nach Ablauf der 14 Tage mitteilen, dass die eidesstattliche Versicherung nicht vorliegt und die Strafe verhängt werden soll.
MfG
PB

Danke für die rasche und klare Antwort!

Viele Grüße aus dem sonnigen Schwarzwald S.B.

Hallo,

das ist keine erbrechtliche Frage, sondern eine Frage aus der Prozessordnung. Ich habe leider keine Ahnung. Ich würde einfachmal beim Gericht anrufen.
Ingeborg

Danke für die rasche Antwort…
es geht in dieser Erbsache um die Auskuft über aktiva und passieva, die trotz rechtsgültigem Urteil vom Okt. 2010, dass die eidest. Versicherung dem Gericht vorgelegt werden muss. Was bis jetzt nicht erfolgte! Die Beklagten haben inzwischen 3x den RA gewechselt usw…Jetzt hat das Gericht den Beschluss erlassen, dass die Beklagte, zur Vorlage gezwungen ist mit einer Strafandrohnung über 3000 Euro bzw. Haft. Da steht nun leider keine Frist in dem Beschluss. Deshalb meine Frage.

MfG S.B. aus dem sonnigem Schwarzwald

Hallo,

ich hatte Deine Frage schon richtig verstanden, habe aber immer noch keine Ahnung von Verfahrensfragen. Hast Du keinen Anwalt.? Der müsste Dir doch eine Antwort geben!
Ingeborg

Hallo Ingeborg,

ja wir haben einen RA, den werde ich fragen. Am Fr. haben wir vom Bescheid erfahren. Es ist uns aufgefallen das keine Frist festgesetz wurde. Die Gegnerseite wäre so möglichweise in der Lage, wieder einige Monate Verzögerung daraus zu basteln.

Viele Grüße von Sonja

ich hatte Deine Frage schon richtig verstanden, habe aber
immer noch keine Ahnung von Verfahrensfragen. Hast Du keinen
Anwalt.? Der müsste Dir doch eine Antwort geben!
Ingeborg

Hallo,

da ich das Urteil nicht kenne, ist es schwierig etwas dazu zu sagen. Ich schätze, es geht um die Versicherung an Eides statt, dass ein Nachlassverzeichnis vollständig und richtig ist. Diese Verurteilung müssten Sie, wenn der Beklagte das nicht freiwillig tut, vollstrecken. Dafür gibt es keine Frist, außer der eventueller Rechtsmittel.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für die Anfrage.

Für die Abgabe bedurfte es wohl keiner Fristsetzung, weil die Pflicht bereits bestand.

Es geht also letztlich nur darum, wann die Geldbuße greift.

Neben der Geldbuße käme auch die Anordnung von Zwangshaft in Frage.

Entsprechende Maßnahme können Sie bzw. Ihr Anwalt dem Gericht vorschlagen.

Weitere allgemeine Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Danke sehr für die rasche
und fundierte Antwort! Danke auch für den Link.

Mit freundlichen Grüßen
Sonja Behler

Herr

Hallo und guten Abend,

in der Tat ist es eine etwas schwierige Situation. Es ist, wie schon erwähnt im Okt. 2010 das Urteil (rechtsgültig)ergangen. Das die Beschuldigte die Aufstellung über alle Aktiva und Passiva dem Gericht an eidesst. vorlegen muss. 15. Dez. 2010 wurde dieser Beschluss angemahnt. Da die Anordnung nicht befolgt wurde bis dahin. Nach wie vor wurde das Urteil nicht erfüllt bis dato. Nun haben wir die Eintreibung angestrengt und das Gericht hat beschlossen, dass die Forderung zu erfüllen ist. Wenn die Forderung nicht eingehalten wird, steht ein Strafgeld über 3000 Euro oder Gefängnis an. Allerdings steht auf diesem Beschluss keine Frist, bis wann die eidesst. Versicherung abgeben werden muss ? Ich fürchte nun wieder Monate langes warten, ob sie das Urteil nun erfüllen oder nicht. Ein Rechtsmittel ist, bzw wäre nun, sofort den Gerichtsvollzieher zu beauftragen? Oder ist das zu voreilig. Natürlich habe ich einen komptenten RA, möchte mich aber immer schon mal voher etwas informieren.

Danke für die rasche Antwaort und sonnige Grüße aus dem Schwarzwald S.B.

Fragen aus dem Zivilprozessrecht kann ich leider nicht beantworten.
H.G.

Trotzdem Danke für Ihre Hinweise.

MfG S.B.

Fragen aus dem Zivilprozessrecht kann ich leider nicht
beantworten.
H.G.

Hallo,

wenn Sie einen kompetenten RA haben, sollten Sie ihm diese Fragen stellen. Er wird das Urteil wohl für Sie erstritten haben und es durchzusetzen wissen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

ja mein RA hat dieses Urteil erkämpft.

Mit freundlichen Grüßen S. B.