Hallo Herr Bötticher!
Danke für Ihre Antwort. In meinem Fall findet das „alte Recht“ Anwendung, da der Todesfall 2003 eintrat und ich 2008 Kenntnis erlangte und dann meinen Anspruch angemeldet habe. Für mich ist eigentlich nur die Frage der Verjährung in Bezug auf die mögliche Anrechnung der Pflegeleistung interessant. Welche Verjährungsfrist hier greift und ob überhaupt noch ein Anspruch nach über 5 Jahren geltend gemacht werden kann. Vielen Dank nochmal und MfG. Ihre Daniela
Hallo Herr Gintemann!
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich stehe auch auf dem Standpunkt, dass die Nachlassschuld (Pflegeleistung des Abkömmlings) nicht in dem Streitverfahren zwischen der Witwe und mir sondern unter den Abkömmlingen zu klären wäre. Nur finde ich dazu keinerlei Kommentar. Und Rechtsempfinden ohne Fundstellenangabe kann natürlich auch nach hinten los gehen. Recht haben und Recht bekommen ist hier wirklich sehr wage auszulegen. Für mich stellt sich eigentlich im Moment nur die Frage der Verjährung in Bezug auf die mögliche Anrechnung der Pflegeleistung. Welche Verjährungsfrist hier greift und ob überhaupt noch ein Anspruch nach über 5 Jahren geltend gemacht werden kann. Vielen Dank nochmal für Ihre Darlegungen und MfG. Ihre Daniela
Hallo,
also zur Verjährung ist zu sagen, dass die Fristen immer erst zu laufen beginnen, wenn (nachweisbar) für den Betroffenden die Kenntnis vorlag. Wenn Sie also erst 2008 Kenntnis von dem Todesfall und von der Möglichkeit hatten, Ihren Anspruch geltend zu machen, ist die Geltendmachung immer noch gegeben.
Ob und inwieweit Sie Ihre Forderung nun begründen und beweisen können ist dann noch eine andere Sache.
Viel Erfolgt.
MfG
PB
Hallo „PB“,
mit Anspruchsverjährung meinte ich die Geltendmachung und finanzielle Ausgleichung der Pflegeleistung des anderen Abkömmlings über 5 Jahre nach dem Tod des Vaters, der seinen Pflichtteil nicht eingefordert hat und jetzt nach über 5 Jahren über seine Mutter (die Erbin) seinen Lohnverzicht aufgrund der Pflege ausgleichen möchte. Ob diese Forderung nicht auch bereits verjährt ist oder tatsächlich noch eingefordert werden kann, d.h. mein Pflichtteilsanspruch gemindert werden kann.
MfG Daniela
Hallo,
zu den Pflegekostenforderungen der „Gegenseite“
hier die geprüfte Antwort:
Normale Forderungen verjähren -wie bereits mitgeteilt- nach Ablauf von 3 Jahren.
Der Gesetzgeber hat für Behördenforderungen immer für Besonderheiten gesorgt, damit der Staat bei langsam arbeitenden Beamten doch noch zu seinem Geld kommt.
Bei Forderungen der Sozialamtes gilt Folgendes:
"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2495; Geltung ab 01.01.2005
FNA: 860-12; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch
Änderungen / Synopse | 121 Gesetze verweisen aus 230 Artikeln auf SGB XII
Dreizehntes Kapitel Kosten
Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 111 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß."
Ob man nun diese Verjährungsfrist auch anstelle von Sozialträgern für Privatleute gelten lässt, ist mir nicht bekannt.
Also: 100 %-ig kann ich das nicht beurteilen. Evtl. fragen Sie mal kostenfrei beim Sozialgericht in Ihrer Nähe einen Rechtspfleger.
Falls die Gesetzesforschrift von 4 Jahren für Sozialbehördenforderungen, beginnend am dem 1.1.des Folgejahres bereits in Ihrem Fall greift, also auch in diesem Fall die geleistete Pflege verjährt ist, ist ja alles in Ordnung. Sonst könnte ja höchstens für das letzt Pflegejahr ein Anspruch bestehen, vorausgesetzt, der Gesetzestext für Sozialämter gilt auch für Private. Ich glaube das nicht und gehe von einer 3-jährigen Verjährungsfrist aus.
MFG
PB