Erbrecht pflichtteil

Einforderung eines Pflichtteils innerhalb 3 Jahren nach Kenntnis des Todes des Erblassers. Alleinerbe ist die Witwe. Weiterer Pflichtteilsberechtigter hat seinen Pflichtteil nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht, dieser ist daher bereits verjährt. Er macht jetzt nach über 5 Jahren Pflegeleistungen geltend und möchte dadurch meinen Pflichtteil mindern (obwohl sein Anspruch verjährt ist). Ist das möglich, da ja nicht er sondern die Erbin (Witwe) in den Genuß käme und der geldwerte Ausgleich eigentlich nur unter den Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen hat?

Wenn es sich bei dem weiteren Pflichtteilsberechtigten um einen Abkömmling des Erblassers handelt, der, wenn er neben anderen Abkömmlingen des Erblassers Miterbe geworden wäre, eine Ausgleichung von ihm erbrachter Pflegeleistungen nach § 2057a Absatz 1 Sätze 1 und 2 BGB (siehe unten) verlangen könnte, müssen sich die anderen Abkömmlinge des Erblassers den Betrag, der zur Ausgleichung zu bringen wäre, anteilsmäßig zur Hälfte auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen, auch wenn der Pflichtteilsanspruch des ausgleichungsberechtigten Abkömmlings verjährt ist.

§ 2057a BGB - Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser unter Verzicht auf berufliches Einkommen während längerer Zeit gepflegt hat.

(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.

(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

Hallo Herr Königs!
Danke für die Antwort. Nach welcher Grundlage ist die Höhe des Ausgleichsbetrages für die Pflegeleistung zu ermitteln? Der Lohnverzicht bezog sich in den 3 Jahren der Pflege auf ca. 1000,-- bis 1500,-- DM. In dieser Zeit wohnte er jedoch im Hause des Vaters mit einer Miete von 250,-- DM. Es wurden Pflegesachleistungen entsprechend SGB XI gezahlt und im Rahmen des § 38 SGB XI auch noch ein Teil Geldleistung an den Verstorbenen.
Lt.Gutachten pflegte der Abkömmling unter 14 Stunden wöchentlich. Kann hier fiktiv zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages der Wert der Bemessungsgrundlage der Beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 2 SGB VI zugrunde gelegt werden, der eigentlich nur der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge dient?

Einforderung eines Pflichtteils innerhalb 3 Jahren nach
Kenntnis des Todes des Erblassers. Alleinerbe ist die Witwe.
Weiterer Pflichtteilsberechtigter hat seinen Pflichtteil nicht
innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht, dieser ist daher
bereits verjährt. Er macht jetzt nach über 5 Jahren
Pflegeleistungen geltend und möchte dadurch meinen Pflichtteil

mindern (obwohl sein Anspruch verjährt ist). Ist das möglich,
da ja nicht er sondern die Erbin (Witwe) in den Genuß käme und
der geldwerte Ausgleich eigentlich nur unter den
Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen hat?

Hallo Daniela,es tut mir Leid aber dein Fall ist etwas verzwickt und ich kann Dir da keine konkrete Antwort geben.
L.G. Helga

Hallo,

es wäre wohl zunächst zu prüfen, ob der Abkömmling für die Pflegeleistungen ein angemessenes Entgelt erhalten hat oder ob ihm als Äquivalent für die Pfegeleistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht (siehe § 2057a Absatz 2 BGB).

Ist das nicht der Fall, so ist die Ausgleichung, die dem Abkömmling des Erblassers für die von ihm erbrachten Pflegeleistungen zusteht, so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht (siehe § 2057a Absatz 3 BGB). Das bedeutet, dass bei der Ausgleichung nicht nur der Wert der erbrachten Pflegeleistungen, sondern auch der Wert des Nachlasses angemessen zu berücksichtigen ist: Je geringer der Wert des Nachlasses, desto geringer die Ausgleichung.

Über die Höhe der Ausgleichung müssen sich die Erbin und der Pflichtteilsberechtigte verständigen. Ob sie sich dabei an dem Wert der Bemessungsgrundlage der Beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 2 SGB VI orientieren können, der eigentlich nur der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge dient, kann ich nicht beurteilen.

Wenn sich die Beteiligten nicht verständigen können, wird letztlich ein Gericht entscheiden müssen, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen höheren Pflichtteil einklagt, als die Erbin zugestehen will.

Gruß, Franz

guten Tag,
folgendes ist keine Rechtsauskunft, sondern nur die freiw., hilfsbereite u. kostenfreie Weitergabe von langjährigen Praxiserfahrungen: Die Frage der Verjährung besteht nicht nur im Zusammenzählen der Frist, denn maßgebend ist auch der Nachweis über die Kenntnis von der einschränkenden Testamentsverfügung, um den Fristbeginn bestimmen zu können. Ferner: Der Zahlungsanspruch besteht solange bis die Verjährung-Einrede tatsächlich erklärt wird. Ihren letzten Satz habe ich leider nicht verstanden. Dazu fehlt auch die Angabe der vorhandenen gesetzl. Erben. Erstattungsforderungen aus Pflegeleistungen unterliegen einer separaten (Verjährungs-)Prüfung und einer anderen Frist.
Ich hoffe, hiermit einwenig geholfen zu haben. Wenn Sie zufrieden sind, dann teilen Sie dieses einfach auch den w-w-w-Betreibern mit – danke! Die offenen Fragen stellen Sie gern neu unter Angabe aller Fakten.
Mit freundlichem Gruß aus dem nördlichen Wesertal
H.G.

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Zutreffend ist das der Pflichtteilsansprüch grundsätzlich nach 3 Jahren verjährt.

Aus Ihrer Schilderung ist nicht erkennbar, worauf der Anspruch auf die Pflegeleistungen gründet.

Auch hier müsste der Sachverhalt näher betrachet werden.

Sie sollten einen aufs Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt, etwa einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Hallo Herr Franz Königs!
Danke für die Antwort. Pflege wurde erbracht von 2000 bis zum Tode 2003. Das Gesamterbe beläuft sich z.B. auf ca. 160.000,-- €, Pflege durch den Sohn ca. 14.Std. wöchentlich neben einem Pflegehilfsdienst. Sohn wohnt seit der Pflege im Haus der Eltern für eine geringe Miete, Lohnverzicht lag in Form einer Minderung des Einkommens vor. Ist hier denn nicht nach altem Recht von den tatsächlichen Einnahmen, auf die verzichtet wurden auszugehen abzüglich des Wertes der geringen Miete zur vorherigen Mietzahlung? Oder ist tatsächlich nur der Wert der erbrachten Pflegeleistungen auszugleichen anhand einer fiktiven Berechnungsgrundlage? Wie kann man da argumentieren? Gibt es zur Berechnung mit anzurechnender Pflegeleistung irgend eine Rechtsprechung oder einen entsprechenden Kommentar?
Vielen Danke im Voraus!
Gruß Daniela

Hallo Herr Gintemann!

Danke für Ihre Antwort. Alleinerbe des 2003 Verstorbenen ist die Witwe. Ihr Sohn und ich sind die leiblichen Abkömmlinge. Ihr Sohn hat mit Todestag Kenntnis erlangt und seinen Pflichtteil nicht geltend gemacht. Ich habe erst 2008 Kenntnis erlangt und meinen Pflichtteil geltend gemacht. Der Sohn macht jetzt im Verfahren zwischen der Witwe und mir seine Pflegeleistungen geltend, um meinen Pflichtteil zu mindern. Pflege von 2000 bis 2003. Falls trotz Ablauf der 3 Jahresfrist mein Anteil gemindert werden kann, können dann ausgehend von einem Gesamterbe von z.B. 160.000,-- € als fiktive Pflegeleistung der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem § 166 SGB VI für die Pflegeleistung (hier 40.000,–) bei der Ermittlung des Pflichtteils in Abzug gebracht werden, obwohl der Pflichtteil des Sohnes verjährt ist und zwar ein Lohnverzicht vorlag, jedoch dieser sich nicht in dieser Höhe bewegt und der Sohn für einen geringen Mietanteil bei den Eltern im Haus eine Wohnung hatte. Ist denn nach altem Recht nicht von den tatsächlichen Entgeltminderungen auf Grundlage eines Arbeitsentgeltverzichts, die mit der Pflege in Zusammenhang zu bringen sind, auszugehen? Wie kann man argumentieren, dass nicht die Pflegeleistung zu bewerten ist, sondern nur die Höhe des Lohnverzichts und dies auch nicht unbedingt 1 zu 1?
Vielen Dank im Voraus

Hallo Herr Dr. Buerstedde,
Vielen Dank für Ihr Interesse. Abkömmlinge des 2003 Verstorbenen sind der eheliche Sohn und ich. Der Sohn hat seinen Pflichtteil seit 2003 nicht geltend gemacht. Nachdem ich 2008 Kenntnis vom Tod erhalten habe, und meinen Pflichtteil einfordere, macht der Sohn nun die Pflegeleistung zur Minderung meines Erbteils gelten. Er hat von 2000 bis 2003 neben einem Pflegehilfsdienst 14 Std. wöchentlich Pflegeleistung erbracht. Er ist ins elterliche Haus mit einer geringen Miete zurückgezogen und hatte einen Lohnverzicht in Form eines geringeren Einkommens.

  1. Ist trotz Verjährung der Geltendmachung des Pflichtteils mein Anspruch um diese Pflegeleistung, die erst jetzt zur Sprache kam, zu mindern?
  2. Ist hier denn nicht nach altem Recht von den tatsächlichen Einnahmen, auf die verzichtet wurden auszugehen abzüglich des Wertes der geringen Miete zur vorherigen Mietzahlung? Oder ist tatsächlich nur der Wert der erbrachten Pflegeleistungen auszugleichen anhand einer fiktiven Berechnungsgrundlage, die in diesem Fall einen höheren Betrag ausmacht? Wie kann man da argumentieren? Gibt es zur Berechnung mit anzurechnender Pflegeleistung irgend eine Rechtsprechung oder einen entsprechenden Kommentar?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
    Daniela

Wenn Sie erst 2008 Kenntnis vom Tod bzw. vom Berufungsgrund erlangt haben, ist Ihr Pflichtteilanspruch wohl nicht verjährt.

Die am 1.1.2010 eingetretene Reform des Pflichtteilsrecht wird auf Ihren Fall nicht anwendbar sein, da der Erbfall im Jahre 2003 lag.

Möglicherweise sind die Pflegeleistungen im Rahmen der Ausgleichungspflichten nach § 2057a BGB zu berücksichtigen.

Dann würden diese Leistungen erst auf den fiktiven Ausgleichsnachlass draufgerechnet und erst dann der Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzungsaspruch berechnet.

Da die Sach eher kompliziert ist und es auf Einzelheiten ankommt kann ich Ihnen nur empfehlen, anwatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ein Fachanwalt für Erbrecht wäre hierfür der richtige Ansprechpartner. Sollten Sie Ihren Bruder bereits in Verzug gesetzt haben, wären die Anwaltskosten als Verzugsschaden vom Erben zu tragen.

Weitere Hinweise finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2

Hallo Herr Dr. Buerstedde!
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Schönen Gruß Daniela

Hallo Daniela,

Deine dezidierten Fragen kann ich leider nicht beantworten, da ich zu einschlägiger Fachliteratur schon seit längerer Zeit keinen Zugang mehr habe.

Bei einer Recherche im Internet bin auch auf folgende Fundstelle gestoßen:
http://www.123recht.net/article.asp?a=15406&ccheck=1

Rechtsprechung zu § 2057a BGB habe ich dabei - merkwürdigerweise - nicht gefunden.

Freundliche Grüße

Franz

Hallo Herr Königs,

Vielen Dank für die Antwort und den Link. Ich habe mich genau aus diesem Grund bei wer-weiss-was eingeloggt, da ich selber im Internet oder in den Kommentaren zum BGB auf keine befriedigende Antwort gestossen bin. Weder zu der Frage, ob die Witwe als Alleinerbin die Pflegeleistung Ihres Sohnes geltend machen kann, obwohl dieser seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat und zu der Frage, wie die tatsächliche Anrechnung der Pflegleistung zu erfolgen hat. Ist nach altem Recht nicht nur der Lohnverzicht anzuerkennen oder doch darüberhinaus auch die tatsächlich ausgeübte Pflege anhand fiktiver Berechnungsgrundlage.
Vielen Dank nochmals. Gruß Daniela

guten Morgen Daniela-Gaby,
bei der Pflichtteilsberechnung (Quotenhöhe) ist die Verjährungsfrage nicht relevant, da es auf die gesetzl. Erbteile ankommt. Im Sozialrecht bin ich nicht firm, sodass ich zu diesem Fragenkomplex leider nichts beitragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.

Hallo
bin gerade aus meinem Winterurlaub zurück und kann deshalb erst heute antworten.

Gemäß § 195 BGB beträgt für erbracht Pflegedienste die Verjährungsfrist auch drei Jahre. Da die Pflege also auch mindestens 5 Jahre zurückliegt, ist die Forderung verjährt und kann nicht mehr durchgesetzt werden.

Mich wundert der Satz von Ihnen:
Ist das möglich,

da ja nicht er sondern die Erbin (Witwe) in den Genuß käme und
der geldwerte Ausgleich eigentlich nur unter den
Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen hat?

Entweder ist dieser unglücklich formuliert oder mir fehlen Info`s.

MfG
PB

Hallo Herr Bötticher!
Danke für Ihre Antwort. Der 2003 Verstorbene hatte 2 Abkömmlinge und die Witwe als Alleinerbin. Der leibliche Sohn hat seinen Pflichtteil nicht geltend gemacht. Ich habe 2008 vom Tod erfahren und innerhalb der 3 Jahre meinen Pflichtteilsanspruch gefordert. Jetzt (2009) wird geltend gemacht, dass der Sohn den Verstorbenen von 2000 bis 2003 gepflegt hat. Teillohnverzicht lag vor. Nun soll mein Pflichtteil um diese Pflegeleistung im Rahmen der Ausgleichungspflicht n. § 2057a BGB gemindert werden. Hier stellt sich für mich jetzt die Frage der Verjährung. Gilt für Erbrecht tatsächlich die neue Formulierung des § 195 BGB (3 Jahre) oder ist hier weiterhin von einer längeren Verjährungsfrist dieser Pflegeleistung im Rahmen des Erbrechts auszugehen. Die zweite Frage wäre, ob dieser Anspruch nur unter den Abkömmlingen auszugleichen ist, oder bereits im Verfahren des Pflichtteilsanspruchsnehmer und der Witwe in der Höhe des auszuzahlenden Pflichtteils ermittelt wird. Wenn der Anspruch auf den Pflichtteil durch den Sohn verjährt ist, kann dieser trotzdem noch einen Ausgleich für die Pflege verlangen? Hier wäre auch eine Fundstelle oder ein entsprechender Kommentar sehr hilfreich.
Vielen Dank, MfG Daniela

Hallo Herr Gintemann,
Danke für Ihre Antwort. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/8, da 2 Abkömmlinge neben der Witwe (Alleinerbin) vorhanden sind. Der Sohn hat den Vater bis zum Tod 2003 gepflegt und seinen Pflichtteil nicht geltend gemacht. Jetzt (2009) macht er die Pflegeleistung (nach fast 6 Jahren) im Rahmen des § 2057a BGB geltend. Kann dadurch mein Pflichtteilsanspruch, den ich gegenüber der Witwe durchsetzen möchte, um diese Pflegeleistung gemindert werden, obwohl der Pflichtteilsanspruch des Sohnes bereits verjährt ist? Gibt es da denn nicht auch eine Verjährung? Falls Sie eine Fundstelle oder einen Kommentar zur Hand hätten, wäre ich Ihnen sehr dankbar. Schöne Grüße Daniela

Hallo,
ich bin seit einem Jahr im Ruhestand und habe mich um die Erneuerungen im Gesetz nicht mehr umsichtig gekümmert. Mir ist nur bekannt, dass im Sept. / Oktober 2009 eine Gesetzesänderung vorgenommen wurde. Den genauen Wortlaut könnte ich zwar beschaffen, aber zu jedem Gesetz gibt es eine Kommentierung, also Vertiefung und Einzelbehandlung, die ich nicht mehr auftreiben kann. Ich würde bei einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar eine Auskunft nach dem neuen Verjährungsgesetz, gemündet auf Ihren Vorgang, befragen. Normaler Weise kostet zu eine Auskunft um die 50 Euro. (Auskunftsgebühr vorab erfragen!!) Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

MfG
PB

guten Abend,
ich wiederhole mit anderen Worten: Eine Nachlassschuld, die normalerweise Pfl.ansprüche mindern würde, infolge Verjährungseinrede untergegangen ist, kann meines Erachtens nicht zu den Schulden gerechnet werden. Nun kann es sein, dass die Erbin behaupten könnte, die Kosten bezahlt oder anerkannt zu haben. Einen Gegenbeweis zu erbringen, könnte schwer werden. Achtung: Es gibt noch mögliche weitere Stolpersteine. Diese muss ein Anwalt durch eingehende Sachprüfung ermitteln und bewerten!! Diese kann per Internet unmöglich abgearbeitet und dargelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.